Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
16.09.2019

Kartenzahlung – Überhöhte Gebühren zurückfordern

München, 16.09.2019. Ob im Supermarkt, an der Tankstelle oder im Restaurant – beim Bezahlen wird schnell die Plastikkarte gezückt. Die Rechnung ist bezahlt und die Sache für den Karteninhaber damit in der Regel erledigt. Allerdings ist es ratsam, dass sich der Verbraucher das kleine Stück Plastik in seiner Hand einmal genauer betrachtet. Es macht nämlich einen gehörigen Unterschied, ob er die Rechnung mit einer Kreditkarte oder einer Debitkarte bezahlt. Dieser Unterschied macht sich bei den Transaktionskosten bemerkbar, die bei einer Kreditkartenzahlung deutlich höher sind.

Zur Erklärung: Die Bank, die die Karte an ihre Kunden herausgibt, hat auf das Stück Plastik nach der sog. Interchange Fee Verordnung der EU (IF-VO 2015) entweder das Wort „debit“ oder „credit“ aufgedruckt. Als sog. Issuer hat die Bank damit die Karte als Kredit- oder Debitkarte eingestuft. Der wichtige Unterschied zwischen beiden Kartenformen liegt in verschiedenen Obergrenzen für die IF-Einnahmen der Bank. Bei Kreditkartentransaktionen liegt diese Obergrenze bei maximal 0,3 Prozent und bei Debitkartentransaktionen bei maximal 0,2 Prozent. Heißt: „Die Transaktion mit einer Kreditkarte kann deutlich mehr kosten als mit eine Debitkarte. Die kartenherausgebende Bank erzielt bei einer Zahlung mit einer Kreditkarte um bis zu 50 Prozent höhere IF-Einnahmen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Als problematisch erweist sich die konkrete Abgrenzung zwischen einer Kreditkartentransaktion und einer Debitkartentransaktion. Als Kreditkartentransaktion ist ein kartengebundener Zahlungsvorgang definiert, bei dem der Betrag der Transaktion gemäß einer vorab vereinbarten zu verzinsenden oder zinsfreien Kreditfazilität an einem vorab vereinbarten bestimmten Kalendertag vollständig oder teilweise beim Zahler abgebucht wird. Andere kartengebundene Zahlungsvorgänge hat der Gesetzgeber der Einfachheit halber als Debitkartentransaktionen definiert.

Voraussetzung für eine Kreditkartentransaktion sind daher im Wesentlichen zwei Punkte, die erfüllt sein müssen: Die Kreditfazilität ab Buchungsdatum und ein spezifischer Tag im Kalendermonat, z.B. jeweils der 15. eines Monats, für die Zahlungspflicht des Karteninhabers. Diese Konditionen müssen vorab von den Parteien vereinbart worden sein. In anderen Fällen ist demnach von einer Debitkartentransaktion auszugehen.

Kreditkartentransaktionen sind für die herausgebenden Banken aufgrund der höheren IF-Einnahmen, wie bereits erwähnt, das lohnendere Geschäft. Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Blick auf die AGB der ING-Diba. Hier hat die Bank festgelegt, dass eine Kartentransaktion, die „3 Tage nach dem Tag des Eingangs (Buchungstag) bei der Bank auf dem Girokonto valutiert“ als Kreditkartentransaktion eingestuft wird.  „Das ist meines Erachtens nicht haltbar. Die Kreditfazilität ist hier zwar gegeben. Aber mit drei Tagen nach Buchungstag wurde hier nicht ein bestimmter Kalendertag für die Abbuchung festgelegt. Daher dürfte es sich hier um Debittransaktionen handeln“, so Rechtsanwalt Cocron. Die ING-Diba will ab Mitte September 2019 ihre vermeintliche Kreditkarte nun auch in eine Debitkarte umwandeln.

„Das ändert aber nichts daran, dass aus Sicht der Kanzlei CLLB die ING-Diba für vermeintliche Kreditkartentransaktionen zu hohe IF-Einnahmen kassiert hat. Diese überhöhten Gebühren können nach Auffassung von CLLB zurückverlangt werden. Auch anderen Banken könnten vergleichbare Wege gewählt haben. Eine Überprüfung kann sich lohnen“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

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