Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
27.07.2017

Gratisgewinne aus Gewinnmitteilungen einklagbar

CLLB unterstützt getäuschte Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche weltweit.

Berlin, 26.07.2017. Gewinnbenachrichtigungen versprechen Internetnutzern Gratisgewinne. Die Nutzer erhalten allerdings nichts. Der Bundestag hat daher die Norm des § 661a BGB in das Gesetz eingefügt. Nunmehr können die Ansprüche aus den Gewinnmitteilungen rechtlich verfolgt werden.

Im Internet stoßen viele Webbesucher auf rot umkreiste- oder blinkende Pop-up-Fenster. Diese versprechen einen wertvollen Gewinn: sofort und ohne Gegenleistung.

Dem Besucher wird suggeriert, er hätte bei einem Gewinnspiel gewonnen. Er müsse auch für die Zusendung seines Preises nicht viel tun. Lediglich seine Adressdaten müsste er zur Verfügung stellen und sich mit verschiedenen Zustimmungserklärungen für die Weiterverwendung seiner Daten einverstanden erklären. Die Daten werden erfasst. Anschließend schickt der zwielichtige Absender der Gewinnmitteilung den versprochenen Gewinn jedoch nicht. Allerdings muss der Nutzer nun mit fast hundertprozentiger Sicherheit annehmen, dass die Datenbanken von Werbetreibenden um seine Daten, einschließlich Emailadresse, reicher geworden sind. Die Werbetreibenden missbrauchen die Daten für weitere Emails, Anschreiben oder gar Anrufe.

Der Deutsche Bundestag hat gehandelt, um die dreiste Masche zu unterbinden.

Das deutsche Parlament hat die Norm des § 661a BGB geschaffen. Die Vorschrift sieht für den Adressaten einer Gewinnbenachrichtigung einen Anspruch auf den Erhalt des zugesprochenen Gewinnes vor.

Adressaten von Gewinnmitteilungen haben daher die Möglichkeit, Gewinne vom Absender der Gewinnbenachrichtigung erfolgreich einzufordern.

Dafür empfiehlt es sich, die Gewinnbenachrichtigung und das Impressum der Website des Urhebers der Benachrichtigung mittels Screenshot zu sichern.

Den Betroffenen rät CLLB Rechtsanwälte, anwaltlichen Rat bei der Durchsetzung ihres Anspruches einzuholen; denn oft bestehen auch datenschutzrechtliche Ansprüche. Weiterhin kann die Bundesnetzagentur eingeschaltet werden für den Fall, dass unerwünschte Werbeanrufe folgen.

Die Kanzlei CLLB fordert gegenwärtig für ihre Mandanten in verschiedenen Fällen versprochene Gewinne ein. Sollte ein Adressat einer Gewinnmitteilung über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Vorgehens.

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 Berlin, Fon: 030/288 789 60, Fax: 030/288 789 620; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de