Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
12.07.2012

CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadenersatzansprüche für Anleger des AXA Immoselect

 
München, den 12.07.2012– Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 23.03.2012 (Az.: 2-19 O 334/11) entschieden, dass ein Anleger eines offenen Immobilienfonds über die im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestehenden Kapitalverlustrisiken aufgeklärt werden muss. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich die beratende Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Dieses Urteil ist auch für die Anleger des AXA Immoselect von Bedeutung.
 
Die Krise der offenen Immobilenfonds hatte auch den AXA Immoselect erfasst. Nachdem zunächst die Rücknahme der Anteile ausgesetzt worden war, sahen sich die Fondsverantwortlichen gezwungen, den Fonds zu liquidieren. Dies hat zur Folge, dass die Anleger nun lange auf ihr Geld warten müssen und auch Kapitalverluste drohen. Die Anleger sind aber nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn die Fondsanteile auf Grund einer fehlerhaften Beratung erworben wurden, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin, die bereits zahlreiche Fondsanleger rechtlich betreut. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt insbesondere der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.
 
Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   
 
Bereits mehrere Anleger, die in derartige Fondsprodukte investiert haben, konnten mit den beratenden Banken auch außergerichtlich Vergleiche schließen bzw. Vergleichsangebote von Banken erhalten.
 
Zu beachten ist aber die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
 
 
Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de