Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
12.02.2021

Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung - Landgericht Konstanz urteilt verbraucherfreundlich

 

München, 12.02.2021. Ein Darlehensnehmer kann sich freuen. Die Bank muss ihm seine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobiliendarlehens erstatten – rund 8.200 Euro. Das hat das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 8. Dezember 2020 entschieden (Az.: C 4 O 155/20).

 

„Die Bank hätte die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund fehlerhafter Angaben im Darlehensvertrag überhaupt nicht verlangen dürfen“, erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin.

 

Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung für ihren entgangenen Gewinn. Gerade bei Darlehen, die Verbraucher zur Immobilienfinanzierung aufgenommen haben, beträgt die Vorfälligkeitsentschädigung schnell mehrere tausend Euro. Allerdings ist die Bank nicht immer berechtigt, die Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Gemäß § 502 Abs. 2 BGB kann der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen sein, wenn die im Darlehensvertrag gemachten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

 

Dies war auch in dem Fall vor dem Landgericht Konstanz so. Der Kläger hatte 2017 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung mit der Bank abgeschlossen. Gegenstand des Vertrags war auch, dass die Bank im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.

 

So kam es dann auch. Der Kläger zahlte das Darlehen schon 2019 zurück und die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 8.200 Euro. Der Kläger zahlte den Betrag, verlangte die Vorfälligkeitsentschädigung aber im Februar 2020 zurück, weil die Bank nur unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht habe.

 

Die Klage hatte vor dem LG Konstanz Erfolg. Die Bank habe keinen Rechtsgrund gehabt, die Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, so das Gericht. Sie habe zwar Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Diese seien für den Verbraucher aber nicht klar und verständlich und daher unzureichend.

 

Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssten so sein, dass ein Darlehensnehmer die Berechnung nachvollziehen und seine Belastung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abschätzen kann, führte das Gericht aus. Dazu müssten die wesentlichen Parameter zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt werden – und zwar direkt im Vertrag und nicht auf einem zusätzlichen Merkblatt.

 

Diese Anforderungen habe die Bank nicht erfüllt. So werde der entscheidende Zeitpunkt zu dem der Darlehensvertrag erstmals ordentlich gekündigt werden könnte, überhaupt nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für die Einräumung von Sondertilgungsrechten. Diese Angaben tauchten in den erteilten Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf. Die Bank müsse die Entschädigung daher zurückzahlen, entschied das LG Konstanz.

 

„Hier handelte es sich um einen Fehler, der einer Volksbank bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unterlaufen ist. Anderen Banken sind vergleichbare Fehler unterlaufen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob eine Bank überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen durfte“, so die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

 

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Pressekontakt: Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: liebl@cllb.de Web: www.cllb.de