Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
10.07.2017

BGH: Bearbeitungsgebühren in Geschäftskreditverträgen unzulässig

Nach Einschätzung von CLLB Rechtsanwälte kommen auf die deutschen Banken Forderungen in Milliardenhöhe zu

 

Karlsruhe/München - 5.7.2017. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.07.2017 (XI ZR 562/15) nunmehr klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Geschäftskrediten unwirksam ist. Geschäftskunden, denen nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken derartige Bearbeitungsgebühren im Rahmen der Darlehensvergabe in Rechnung gestellt wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun von ihrer Bank zurückfordern. Nach Einschätzung der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB, die bereits seit Jahren entsprechende Verfahren auf Erstattung führt, werden nun auf die betroffenen Banken Kundenforderungen in Milliardenhöhe zukommen.

 

Nach der jetzt höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung erfolgt die Bearbeitung eines Darlehensantrages - auch eines Geschäftsdarlehensantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung - nicht im Interesse der Kunden, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Bank. Bei den Bearbeitungsgebühren handelt es sich deshalb nicht um berechenbare Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende von der Bank im Darlehensvertrag verwendete Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, da sie die Darlehensnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 

 

„Der BGH hat Klarheit geschaffen. Im Einzelfall wird es jetzt allenfalls noch auf Verjährungsgesichtspunkte ankommen.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von CLLB.  „Für Geschäftskunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurückzufordern. Bei Bearbeitungsgebühren von 1 – 3 Prozent des Darlehensbetrages sollte eine Prüfung der Rückforderungsansprüche durchaus Sinn machen. „Das gilt jedenfalls für Darlehen, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden, weil die Verjährung in diesen Fällen keine Rolle spielen sollte.“ meint Braun. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.