Rechtsanwältin Cornelia Klüting

Anwaltskanzlei Klüting
54296, Trier
17.06.2011

TelDaFax insolvent - was betroffene Kunden jetzt beachten müssen

Seit mehr als einem Jahr wird immer wieder über die bedenklichen Geschäftspraktiken des überregionalen Strom- und Gasanbieters TelDaFax diskutiert. Von "Abzocke" ist die Rede oder auch von einem "Schneeballverfahren", das früher oder später zusammenbrechen musste. In den letzten Wochen und Monaten spitzte sich die Lage dramatisch zu, als immer mehr Netzbetreiber die Verträge mit TelDaFax wegen Zahlungsschwierigkeiten aufkündigten. Seit Dienstag, den 14.06.2011, steht nun fest: TelDaFax ist insolvent. Das Unternehmen hat beim Amtsgericht Bonn einen wohl längst überfälligen Insolvenzantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen möglicher Insolvenzverschleppung.

Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Biner Bähr, Partner der Lawfirm White & Case LLP, bestellt. Dr. Bähr ist ein erfahrener Insolvenzverwalter, der u.a. die Insolvenz der Kaufhauskette Hertie im Jahr 2008 betreut hat. Im Falle von TelDaFax hat er nun erste drastische Einschnitte beschlossen. Ab dem morgigen Samstag, den 18.06.2011, wird TelDaFax die Belieferung sämtlicher Strom- und Gaskunden einstellen. Die Maßnahme soll zunächst vorübergehend sein, wie lange dieses Moratorium jedoch andauern wird und ob TelDaFax die Belieferung seiner Kunden überhaupt wieder aufnehmen kann und wird, ist derzeit völlig ungewiss.

Kunden brauchen jedoch keine Angst zu haben, morgen plötzlich ohne Strom aufzuwachen. Die Strom- und Gasversorgung wird in jedem Fall vom örtlichen Grundversorger übernommen. Der Kunde selbst bekommt von diesem Wechsel praktisch überhaupt nichts mit. Dennoch ist es dringend angezeigt, die Hände nicht in den Schoß zu legen. Denn die fehlende Versorgung führt nicht automatisch zu einem Vertragsende. Sollte TelDaFax die Belieferung irgendwann wieder aufnehmen, leben die bis dahin "ruhenden" Verträge automatisch wieder auf.

Jedem Kunden steht im Falle eines Lieferstopps jedoch ein sog. Sonderkündigungsrecht zu. Betroffene Kunden sollten daher umgehend TelDaFax anschreiben und eine konkrete Frist (1-2 Wochen) zur Wiederaufnahme der Lieferung setzen. Sollte bis dahin keine Lieferung erfolgen, sollten sie den Vertrag sofort fristlos kündigen. In dem Kündigungsschreiben sollte die Mitteilung des aktuellen Stands des Stromzählers erfolgen, um eine ordnungsgemäße Abrechnung des bis zur Kündigung verbrauchten Stroms zu ermöglichen. Auch sollten etwaige Vorauszahlungen und Kautionen zurückgefordert werden. Um den Zugang des Briefes im Zweifel beweisen zu können, sollte dieser per Fax mit Empfangsbestätigung gesendet werden. Zudem sollte die Kündigung per Einwurfeinschreiben verschickt werden. Wichtig ist dabei, den Brief zusammen mit einem Zeugen in den Umschlag zu stecken, damit vor Gericht nachgewiesen werden kann, dass in dem Brief tatsächlich ein Kündigungsschreiben enthalten war. Sollte TelDaFax nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, bleibt nur das Klageverfahren. Aufgrund der Insolvenz ist jedoch damit zu rechnen, dass die Prozess- und Anwaltskosten zunächst von den Kunden selbst getragen werden müssen (ggf. greift eine vorhandene Rechtsschutzversicherung) und selbst im Falle des Obsiegens keine Erstattung durch TelDaFax erfolgt (erfolgen kann).

Darüber hinaus ist es dringend anzuraten, sich nach einem neuen Anbieter umzusehen, da der Grundversorger in der Regel zu deutlich höheren Preisen liefert. Von Anbietern, die Vorauszahlungen fordern, ist in der Regel Abstand zu halten.

Kunden, die TelDaFax Vorauszahlungen geleistet haben, haben in der Regel leider schlechte Karten. Die Vorauszahlungen fallen in die Insolvenzmasse, die unter allen Gläubigern verteilt wird. Abhängig davon, wie viel Geld überhaupt noch vorhanden ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Kunden nur einen Bruchteil des geleisteten Vorschusses zurückerhalten oder ganz leer ausgehen. Sofern Vorauszahlungen per Einzugsermächtigungen abgebucht wurden, besteht jedoch ggf. die Möglichkeit, die Abbuchung rückgängig zu machen, wenn seit der Abbuchung noch keine 6 Wochen vergangen sind. Der bis zur Kündigung verbrauchte Strom muss aber selbstverständlich bezahlt werden.