Rechtsanwältin Cornelia Klüting

Anwaltskanzlei Klüting
54296, Trier
05.04.2011

Mehrjährige Freiheitsstrafe kann ordentliche Kündigung rechtfertigen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24. März 2011 (2 AZR 790/09) bestätigt, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Sofern die bestrafte Tat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist, handelt es sich um einen personenbezogenen Kündigungsgrund.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er die durch die Haftstrafe eintretende Leistungsstörung selbst zu vertreten hat. Zudem ist die Dauer der Haftstrafe zu berücksichtigen. Bei einer Haftstrafe von zumindest zwei Jahren Dauer ist der Arbeitgeber idR. berechtigt, den Arbeitsplatz neu zu besetzen. Dem Arbeitgeber ist es dann nicht zuzumuten, die Rückkehr des Arbeitnehmers abzuwarten.