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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

(1) Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:

Internationale Arbeitsorganisation
(ILO - Anlage I -)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO - Anlage II -)
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO - Anlage III -)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO - Anlage IV -)
Internationaler Währungsfonds
(FUND - Anlage V -)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BANK - Anlage VI -)
Weltgesundheitsorganisation
(WHO - Anlage VII -)
Weltpostverein
(UPU - Anlage VIII -)
Internationale Fernmelde-Union
(ITU - Anlage IX -)
Weltorganisation für Meteorologie
(WMO - Anlage XI -)
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
(IMCO - Anlage XII -)
Internationale Finanz-Corporation
(IFC - Anlage XIII -)
Internationale Entwicklungsorganisation
(IDA - Anlage XIV -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen I bis VI, VIII und IX, XI bis XIV und seinen Anlagen II in der ersten revidierten Fassung vom 26. Mai 1960 sowie in der zweiten revidierten Fassung vom 28. Dezember 1965, VII in der ersten revidierten Fassung vom 1. Juni 1950, in der zweiten revidierten Fassung vom 1. Juli 1957 sowie in der dritten revidierten Fassung vom 25. Juli 1958 und XII in der revidierten Fassung vom 9. Juli 1968.

(2) Nachstehend werden veröffentlicht:
Die Anlagen I, III bis VI, VIII, IX und XI, XIII und XIV, die Anlage II in ihrer ersten Fassung und in ihrer ersten und zweiten revidierten Fassung, die Anlage VII in ihrer ersten, zweiten und dritten revidierten Fassung und die Anlage XII in ihrer ersten sowie in ihrer ersten revidierten Fassung.

Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin gemäß § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187).

(1) Diese Verordnung tritt in Kraft,
a) soweit es sich um die Anwendung der Anlagen I, III bis VI, IX und XI sowie der Anlage II in ihrer ersten Fassung und Anlage VII in ihrer ersten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 10. Oktober 1957,
b) soweit es sich um die Anwendung der Anlage VIII handelt, mit Wirkung vom 19. Mai 1958,
c) soweit es sich um die Anwendung der Anlage VII in ihrer zweiten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 5. September 1958,
d) soweit es sich um die Anwendung der Anlage VII in ihrer dritten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 11. Februar 1959,
e) soweit es sich um die Anwendung der Anlage XII in ihrer ersten Fassung handelt, mit Wirkung vom 12. Januar 1962,
f) soweit es sich um die Anwendung der Anlage XIII handelt, mit Wirkung vom 12. April 1962,
g) soweit es sich um die Anwendung der Anlage II in ihrer ersten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 23. Mai 1963,
h) soweit es sich um die Anwendung der Anlage II in ihrer zweiten revidierten Fassung, XII in ihrer ersten revidierten Fassung und XIV handelt, an dem Tag, an dem die betreffenden Anlagen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten; der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten. Im Falle des Außerkrafttretens einzelner Anlagen tritt die Verordnung insoweit außer Kraft, als sie sich auf diese Anlagen bezieht. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
UNSOrgVorRV
Veröffentlicht
18.03.1971
Fundstellen
1971, 129: BGBl II