UhAnsprAuslÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 14 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
UhAnsprAuslÜbkG
Veröffentlicht
26.02.1959
Fundstellen
1959, 149: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 23.5.2011 I 898