UErgG 2

Zweites Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Jur. Bezeichnung
UErgG 2
Veröffentlicht
23.03.1957
Fundstellen
1957, 285: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123