OSZEVorRV

Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neugefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.

(1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf

a)
das OSZE-Sekretariat,
b)
das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte einschließlich des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten.

(2) Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen finden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wurde, die Vorrechte und Immunitäten nach den Bestimmungen genießt.
Absatz 16 findet Anwendung auf Missionen der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, die in Abstimmung zwischen dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE eingerichtet werden, einschließlich Missionen zur Überwachung und Beobachtung von Wahlen.

(3) Für die Umsatzsteuer ist Absatz 9 der Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer auf Antrag die den OSZE-Institutionen von Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige Leistungen an die OSZE-Institutionen erstattet, wenn diese Umsätze ausschließlich für die amtliche Tätigkeit der OSZE-Institutionen bestimmt sind. Voraussetzung ist, daß der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 50 Deutsche Mark übersteigt und von den OSZE-Institutionen an die Unternehmer bezahlt worden ist.

(4) Die unter Absatz 13 Buchstabe b bis f aufgeführten Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und nicht für Personen, die keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sind, jedoch ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
OSZEVorRV
Veröffentlicht
15.02.1996
Fundstellen
1996, 226: BGBl II
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 22.9.2005 I 2809