OrthSchAusbV 1999

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 66, Orthopädieschuhmacher, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Geschäftsvorgängen,
6.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
7.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel,
9.
Beraten und Betreuen von Patienten,
10.
Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Modellen,
11.
Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Befestigungsarten und Instandsetzen von Funktionsteilen,
12.
Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbauelementen,
13.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
14.
Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußprothesen,
15.
Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizinischen Fußpflege,
16.
Anpassen von Fertigorthesen,
17.
Qualitätsmanagement.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:
Anfertigen einer Ballenrolle mit Absatzangleichung einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte,
2.
als Arbeitsprobe:
Modellieren und Rangieren von Teilelementen für einen orthopädischen Maßschuh sowie Aufzwicken des zugehörigen Schaftes. Kontrollieren des Arbeitsergebnisses anhand eines mitzubringenden aufgezwickten Gegenstücks.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
2.
Grundlagen der Anatomie und Physiologie,
3.
Einsatz und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
4.
orthopädieschuhtechnische Befestigungsarten,
5.
Entwicklung und Herstellung von Formteilen und Modellen,
6.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:
Anfertigen eines Paares orthopädischer Böden nach Wahl des Prüflings auf Rahmen mit Leder-Langsohle. Dabei muß mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung, insbesondere für einen Verkürzungsausgleich über 4 cm, sowie für Klump-, Ballen-, Plattfuß oder Lähmungen, dienen. Versorgungsbezogene Arbeitszeichnung und -beschreibung sind zur Prüfung vorzulegen,
2.
als erste Arbeitsprobe:
Anfertigen einer Korrektureinlage. Dabei sind das Positivmodell anhand einer patientenbezogenen Dokumentation herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen,
3.
als zweite Arbeitsprobe:
Anfertigen einer verdeckten Schmetterlingsrolle mit Querwölbestütze einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte.
Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsproben mit jeweils 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Orthopädieschuhtechnik, medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen und ihre arbeitstechnischen Zusammenhänge,
c)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,
d)
technische Unterlagen,
e)
Planung, Herstellung, Anpassung und Wirkungsweise orthopädischer Hilfsmittel,
f)
medizinische Fußpflege,
g)
Qualitätsmanagement;
2.
im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung:
a)
Anatomie und Physiologie,
b)
Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
c)
Indikationen orthopädieschuhtechnischer Versorgung;
3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik 50 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich medizinische Grundlagen der orthopädieschuhtechnischen Versorgung 30 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Arbeitsproben und innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 792 - 796)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen von Arbeitsabläufen und Ausführen von Geschäftsvorgängen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
b)
Skizzen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
c)
berufsspezifische Fachtermini anwenden
d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
7   
e)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
 4  
f)
fachärztliche Verordnung auswerten, Krankheitsbild erfassen, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
g)
an der Kommunikation mit Kunden und Firmen sowie mit Patienten und Ärzten mitwirken
h)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen, insbesondere Angebote vergleichen
i)
Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
k)
gesetzliche Bestimmungen einhalten, insbesondere die des Medizinproduktegesetzes
l)
Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
   7
6Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz und Bewegungsorgane
(§ 3 Nr. 6)
a)
Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungsorgane der orthopädischen Versorgung zuordnen
4   
b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lotstellung beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
 4  
c)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen
d)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, auf ihre funktionelle Beeinträchtigung beurteilen
  10 
e)
pathologische Beeinträchtigungen beim Stehen und Gehen beurteilen, Auswirkungen auf Patienten und Anforderungen an das orthopädische Hilfsmittel feststellen
f)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen und Allergien, auf die Versorgungsmaßnahmen in der Orthopädieschuhtechnik einbeziehen
g)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe zur orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
   12
7Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Meßgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instandhalten
b)
Bodenleder, Kork, Ersatzstoffe und Formteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Bimsen, Walken und Formen
c)
Kunststoffe spanend bearbeiten und schäumen
10   
d)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
e)
Kunststoffe spanlos formen, insbesondere durch thermoplastische Formgebung
 4  
f)
Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen, vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Bugen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
g)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
   10
8Anmessen von orthopädischen Hilfsmitteln zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel
(§ 3 Nr. 8)
a)
Fuß- und Beinuntersuchung vornehmen und Meßpunkte festlegen
b)
Trittspuren und Profilzeichnungen von Fuß und Bein herstellen
  4 
c)
orthopädische Maßsysteme anwenden und Dokumentationen erstellen
d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
e)
Analyseverfahren anwenden, insbesondere Fußdruckmeßsysteme, und Ergebnisse auswerten
   6
9Beraten und Betreuen von Patienten
(§ 3 Nr. 9)
a)
Wirkungen der orthopädischen Maßnahme erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
  2 
b)
Möglichkeiten der orthopädischen Versorgung dem Patienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung vorschlagen
c)
Patienten zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädischen Hilfsmitteln anleiten
d)
Patienten über vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Füße beraten
   4
10Entwickeln und Herstellen von Formteilen und Modellen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Formteile, insbesondere für orthopädische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
3   
b)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
c)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten und formen
 8  
d)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
e)
Schaftmodelle nach funktionaler und kosmetischer Gestaltung auswählen und herstellen
   6
11Ausführen von orthopädieschuhtechnischen Befestigungsarten und Instandsetzen von Funktionsteilen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen
b)
Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
c)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken
d)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden
e)
Abschlußarbeiten ausführen
f)
Ursachen für den Verschleiß beurteilen
g)
Funktionsteile und Schuhteilelemente austauschen, erneuern und korrigieren
12   
12Anfertigen von Verkürzungsausgleichen und Einbauelementen
(§ 3 Nr. 12)
a)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Einbauelemente einarbeiten
4   
b)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen
 4  
c)
Verkürzungsausgleich lotgerecht aufbauen, insbesondere durch Schäumen
d)
Arbeitsstücke in Stellung bringen, Biomechanik beachten
e)
Funktion bei Anpassung überprüfen
  6 
13Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten
b)
orthopädische Zurichtung unter Berücksichtigung von Statik und Dynamik anfertigen
c)
kosmetische Gestaltung vornehmen
10   
d)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
  4 
14Anfertigen von Unterschenkelorthesen und Fußprothesen
(§ 3 Nr. 14)
a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
b)
Innenschuhe konstruieren, aufbauen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
c)
Unterschenkel-, Knöchel- und Kleinorthesen entwerfen, anfertigen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
d)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise am Patienten überprüfen und optimieren
   11
15Ausführen von Behandlungsmaßnahmen der medizinischen Fußpflege
(§ 3 Nr. 15)
a)
gesetzliche Bestimmungen anwenden, insbesondere das Arzneimittelgesetz sowie das Heilpraktiker- und Podologengesetz
b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel zur Behandlung einsetzen, Fußpflegemaßnahmen durchführen
c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen
d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
   14
16Anpassen von Fertigorthesen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren
b)
Unterschenkel- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren, sowie biomechanische Wirkung und Paßform überprüfen
c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremität anmessen, auswählen und auf Sitz und Paßform überprüfen
   6
17Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 17)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
2   
b)
Arbeitsschritte und Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Biomechanik und Paßform
 2  
c)
Qualitätsmerkmale von orthopädischen Hilfsmitteln beurteilen, insbesondere hinsichtlich der Haltbarkeit und Funktionalität
   2

Jur. Bezeichnung
OrthSchAusbV 1999
Veröffentlicht
21.04.1999
Fundstellen
1999, 789: BGBl I