OFDSaarbrAufgV

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Der Bundesminister der Finanzen

Jur. Bezeichnung
OFDSaarbrAufgV
Veröffentlicht
09.05.1977
Fundstellen
1977, 749: BGBl I