ODV

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§  1Geltungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§  3Hersteller
§  4Bevollmächtigte
§  5Einführer
§  6Vertreiber
§  7Eigentümer
§  8Betreiber
§  9Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
§ 10Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

§ 11Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
§ 12Neubewertung der Konformität
§ 13Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 14Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung

Abschnitt 4

Benennende Behörde und Benannte Stellen

§ 15Benennende Behörde
§ 16Benennungsverfahren
§ 17Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
§ 18Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
§ 19Koordinierung der Benannten Stellen

Abschnitt 5

Marktüberwachung

§ 20Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 21Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 22Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 23Formale Nichtkonformität

Abschnitt 6

Informations- und Meldepflichten

§ 24Meldeverfahren
§ 25Schnellinformationssystem
§ 26Veröffentlichung von Informationen
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Straftaten
§ 29Übergangsbestimmungen
§ 30Aufhebung
§ 31Anerkennung der Gleichwertigkeit

Anlagen

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen

(1) Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, die Zwischenprüfungen, die Verwendung und die Marktüberwachung der in Anlage 1 bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.

(2) Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
2.
„Bevollmächtigter“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
3.
„Einführer“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt;
4.
„Vertreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
5.
„Betreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
6.
„Wirtschaftsakteur“ den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Gemeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
7.
„nationale Akkreditierungsstelle“ die gemäß § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle;
8.
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID erfüllt;
9.
„Benennende Behörde“ die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 13. März 2003 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik;
10.
„Benannte Stelle“ eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4 notifiziert wurde;
11.
„Marktüberwachung“ die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden;
12.
„Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist.

(1) Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewandten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Absatz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizugeben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(2) Wurde durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der Hersteller sie unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). Er darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.

(3) Der Hersteller hat für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID genannten technischen Unterlagen sowie für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID genannten technischen Unterlagen während des gesamten dort festgelegten Zeitraums aufzubewahren und für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung zu stellen.

(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulassung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID zu beachten.

(4) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Hersteller zudem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten.

(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(6) Der Hersteller hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(7) Der Hersteller darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

(1) Ein Hersteller kann einen Dritten schriftlich bevollmächtigen. Die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil der Bevollmächtigung sein.

(2) Der Bevollmächtigte darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur die Aufgaben wahrnehmen, die der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat. Die Übertragung muss mindestens folgende Aufgaben enthalten:

1.
die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum bereitzuhalten, der in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegt ist;
2.
den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, und
3.
mit Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(3) Der Bevollmächtigte hat seine Aufgaben in gleicher Weise zu erfüllen, wie dies für den Hersteller bezüglich der übertragenen Aufgaben in § 3 Absatz 1 bis 7 festgelegt ist.

(4) Der Bevollmächtigte hat vor dem Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift in die Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen.

(5) Der Bevollmächtigte darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

(1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass

1.
das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt worden ist,
2.
die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,
3.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
4.
die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und
5.
den ortsbeweglichen Druckgeräten die Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID beigefügt ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einführen und auf dem Markt bereitstellen.

(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

(4) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und seine Anschrift einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen. Ohne die Einträge nach Satz 1 darf der Einführer die Konformitätsbescheinigung keinem ortsbeweglichen Druckgerät beigeben.

(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten. Er hat außerdem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(7) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(8) Der Einführer hat den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(9) Der Einführer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

(1) Der Vertreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob sie mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung, die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde, und die Anschrift gemäß § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 4 beiliegen.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

(3) Der Vertreiber hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Hat ein Vertreiber Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich, nachdem ihm die Nichtkonformität bekannt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich den Hersteller, den Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten. Er hat außerdem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen, von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(5) Der Vertreiber hat der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(6) Der Vertreiber darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

(7) Der Vertreiber hat Betreiber, die Privatpersonen im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung in § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweglichen Druckgeräts schriftlich hinzuweisen.

(1) Hat ein Eigentümer Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen entsprechen, darf er die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist. Er hat zudem alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.

(2) Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Sie haben in den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten Maßnahmen zu treffen.

(1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren

1.
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben, und
2.
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Verpflichtete können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

(1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach den Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID.

(2) Die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der Baumusterzulassung und den technischen Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt wurden. Sie werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen.

(3) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden. Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde.

Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass die Konformität nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU neu bewertet wird. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR/RID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU anzubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität bestätigt wurde. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität nicht bestätigt wurde. Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden.

(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten.

(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.

(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie

1.
aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder
2.
das Pi-Kennzeichen verdeckt.

(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Konformitätsbewertungsbescheinigungen und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.

(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.

(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen.

(2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.

(3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU teil.

(4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.

(1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte durchzuführen und benennt diese Stelle dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als zugelassene Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulassung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID folgende Nachweise vor:

1.
eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
2.
eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Nummer 1,
3.
eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie als Prüfstelle benannt werden will,
4.
eine Akkreditierungsurkunde der deutschen Akkreditierungsstelle, in der diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID verfügt, und
5.
den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person ist.

(3) Eine von einer Benennenden Behörde eingerichtete Stelle kann keinen Antrag nach Absatz 2 stellen; einer solchen Stelle kann keine Befugnis nach Absatz 1 erteilt werden, sie kann auch nicht nach Absatz 1 benannt und nach Absatz 4 notifiziert werden. Behörden, denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den Vorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind, können einen Antrag nach Absatz 2 stellen.

(4) Die Benennende Behörde notifiziert die Benannten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission für die Übermittlung der Angaben. Sie teilt der Europäischen Kommission außerdem die nach dieser Verordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden, für die Veröffentlichung mit. Sie meldet zudem jede später eintretende Änderung der Benennung und Notifizierung.

(1) Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die Benennung ganz oder teilweise widerrufen. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums darüber.

(2) Bei Widerruf oder bei Einstellung der Tätigkeit der Benannten Stelle, hat die Benennende Behörde die Maßnahmen zu treffen, um die Weiterbearbeitung der Unterlagen durch eine andere Benannte Stelle oder ihre Bereithaltung für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen sicherzustellen.

(3) Die Benennende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf ein auf Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU gestütztes Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Voraussetzungen der Benennung einer Benannten Stelle oder deren Aufrechterhaltung.

(4) Hat die Europäische Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU getroffen, so hat die Benennende Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Benennung und der Notifizierung.

(5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Notifizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Europäische Kommission und die Benennende Behörde des Mitgliedstaates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht.

(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.

(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung zur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar.

(2) Benannte Stellen dürfen Neubewertungen der Konformität gemäß § 12 durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.

(3) Eine Benannte Stelle hat der Benennenden Behörde unverzüglich mitzuteilen:

1.
jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf einer Bescheinigung,
2.
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Nebenbestimmungen der Benennung haben,
3.
jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, und
4.
auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(4) Benannte Stellen übermitteln den übrigen notifizierten Stellen, die Prüfstellen für die gleichen ortsbeweglichen Druckgeräte sind, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen über die negativen und, auf Verlangen, auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(5) Benannte Stellen sollen ihre Erfahrungen in die Normungsarbeit einbringen. Entsenden sie keinen Vertreter in die Normungsarbeit, so müssen sie ihr Bewertungspersonal über neue und geänderte Normen fortlaufend unterrichten, sobald diese veröffentlicht sind.

(6) Die Benannten Stellen sind verpflichtet, an dem nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

(7) Eine Stelle darf ihre Aufgaben als Benannte Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Notifizierung Einwände erhoben hat.

(8) Eine Benannte Stelle darf nur die ihr von der Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer verwenden. Dies gilt auch, wenn eine Benannte Stelle auch nach anderen Rechtsvorschriften benannt und notifiziert ist.

(9) Eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Stelle muss die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Benannte Stelle in Deutschland oder für in Deutschland ansässige Unternehmen der Benennenden Behörde anzeigen. Diese unterrichtet sie über den nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch und fordert sie zur Teilnahme auf.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.

(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:

1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
2.
das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
3.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1.
die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen ortsbeweglicher Druckgeräte,
2.
die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die ortsbeweglichen Druckgeräte überprüft werden; diese Programme sind regelmäßig zu aktualisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. Das Marktüberwachungskonzept soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und falls erforderlich in anderer Form zur Verfügung.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie die hierfür erforderlichen Informationen oder Unterlagen bereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen und sich an Untersuchungen beteiligen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen falls erforderlich technische Prüfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druckgefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ordnen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und verfügbare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ortsbewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass nur den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden,
2.
anzuordnen, dass ortsbewegliche Druckgeräte von einer Benannten Stelle überprüft werden,
3.
die Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
4.
anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,
5.
zu verbieten, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden,
6.
die Rücknahme oder den Rückruf auf dem Markt bereitgestellter ortsbeweglicher Druckgeräte oder eine Einschränkung ihrer Bereitstellung anzuordnen,
7.
ortsbewegliche Druckgeräte sicherzustellen, diese zu vernichten oder vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen,
8.
anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden ordnen den Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druckgeräte an oder untersagen ihre Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich eines solchen ohne unmittelbare Auswirkungen, und ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Bei der Abwägung, ob ein ernstes Risiko besteht, werden die Art der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts berücksichtigt. Ein ernstes Risiko besteht nicht allein aufgrund der Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen.

(4) Hat die Marktüberwachungsbehörde angeordnet, ortsbewegliche Druckgeräte vom Markt zu nehmen, die in einem anderen Staat hergestellt worden sind, setzt sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unter Nutzung der in der Baumusterzulassung, in den Prüfbescheinigungen, auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder in deren Begleitunterlagen angegebenen Adresse davon in Kenntnis.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, Räume oder Grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt, geprüft, befüllt, für die Beförderung bereitgestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt vorgehalten werden. Sie sind befugt, diese zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Hat die Kontrolle ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu tragen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden können unentgeltlich Proben entnehmen, Muster ortsbeweglicher Druckgeräte verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.

(7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Marktüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschaftsakteure bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 über ihr Recht auf Auskunftsverweigerung zu belehren.

(8) Die Frist zur Anhörung der betroffenen Wirtschaftsakteure nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 mindestens zehn Tage. Ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Anhörung abgesehen worden, ist die Anhörung nach Erlass der Maßnahme nachzuholen. Wenn der betroffene Wirtschaftsakteur sich äußert, überprüft die Marktüberwachungsbehörde die Maßnahme von Amts wegen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt eine Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich ganz oder teilweise zurück, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

(9) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind die für das Ausstellen und für Aussteller von Produkten geltenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden.

(1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:

1.
die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;
2.
die Pi-Kennzeichnung fehlt;
3.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder
4.
die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.

(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung nach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale Nichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbehörde

1.
die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt beschränken oder untersagen oder
2.
anordnen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über

1.
Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,
2.
Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, und
3.
Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen Druckgeräten.
Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einschließlich der Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. Sind ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diese sowie die Benennende Behörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet die Meldungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 22 Absatz 3 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich hierüber. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.

(2) Geht von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten ein ernstes Risiko aus, unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle ihr bekannten Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur getroffen hat.

(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle hierfür erforderlichen verfügbaren Daten für die Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft und Lieferkette, die mit ihnen verbundenen Gefahren, die Art und die Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen übermittelt.

(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. Für diese Zwecke wird das von der Europäischen Kommission bereitgestellte und in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bezeichnete System für Marktüberwachung und Informationsaustausch verwendet. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System nach Satz 2 zugehen.

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Anordnungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 5, 6, 7 und 8. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen.

(3) Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleichkommen, dürfen bei Informationen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.

(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit

1.
dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
2.
es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
3.
der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.

(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Behörde an die Öffentlichkeit gegeben hat, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben worden sind, informiert die Marktüberwachungsbehörde die Öffentlichkeit darüber, sofern

1.
dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
2.
der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat und dies beantragt.
Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffentlichkeit darüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
g
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
c)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
d)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
c)
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
b)
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
c)
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
als Eigentümer entgegen § 7
a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
b)
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
6.
als Betreiber entgegen § 8
a)
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
b)
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
8.
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
c)
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
b)
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
c)
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
d)
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
c)
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
5.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
6.
als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
a)
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
b)
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
7.
als Benannte Stelle entgegen § 18
a)
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
b)
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
c)
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
e)
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
f)
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.

Wer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar.

(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.

(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.

(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.

(4) Konformitätsbewertungen und Zulassungen, die unter Anwendung der Verfahren gemäß § 3 oder 4 der in Absatz 3 genannten Verordnung in Verbindung mit Anhang IV und V der Richtlinie 1999/36/EG vorgenommen und erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1.8.7.2.4 ADR/RID in Verbindung mit der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.2.8 ADR/RID in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung weiter. Nach diesen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 neue ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern Zulassungen nicht vor diesem Datum ihre Gültigkeit verlieren. Die Neubewertung der Konformität vor diesem Datum in der Europäischen Union im Markt befindlicher ortsbeweglicher Druckgeräte im Sinne des § 12 bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID dürfen Hersteller, welche die Einrichtung eines betriebseigenen Prüfdienstes gemäß Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID beantragt haben und die am 3. Dezember 2011 über eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F oder als Modul 2 Stelle nach Absatz 6.2.1.4.4 der in Unterabschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des ADR/RID in der bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Fassung verfügen, diese für die Überwachung der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, verwenden.

(6) Hersteller dürfen die Überwachung der Herstellung und die Dokumentation der gemäß Absatz 4 betroffenen Produkte nach vorgenannten Bescheinigungen ausstellen. Die betroffenen Prüfstellen dürfen die Überwachung des Herstellers (Audit) gemäß den dafür niedergelegten Verfahren durchführen.

Die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird zum 3. Dezember 2011 aufgehoben.

(1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2361)


Abschnitt A

Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:

1.
neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt;
2.
ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU, die die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 2010/35/EU oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;
3.
ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

Abschnitt B

Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten

1.
alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 ADR/RID;
2.
Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 ADR/RID,
sofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.

Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2362)


Abschnitt A

Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:

1.
ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) für den Anwendungsbeginn genannten Datum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
2.
ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.

Abschnitt B

Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:

1.
Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;
2.
ortsbewegliche Druckgeräte, deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern sich diese ortsbeweglichen Druckgeräte in der Verwendung und Verfügungsgewalt der Streitkräfte befinden und soweit die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte die ortsbeweglichen Druckgeräte erst dann wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle nach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die Prüffrist nach Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/RID erreicht oder überschritten ist. Prüfungen, die von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften während der militärischen Verwendung der ortsbeweglichen Druckgeräte durchgeführt werden, gelten nicht als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Jur. Bezeichnung
ODV
Pub. Bezeichnung
ODV
Veröffentlicht
29.11.2011
Fundstellen
2011, 2349: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 491 V v. 31.8.2015 I 1474