ObstbRodV

Obstbaumrodungsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen- und Pfirsicherzeugung.

(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist nach den Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungsabfälle.

(2) Übersteigt die von den vorliegenden bewilligungsfähigen Anträgen betroffene Gesamtrodungsfläche die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 303 S. 3) für Deutschland festgesetzte Höchstfläche, so werden die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt worden sind, bei der Festsetzung der Rodungsprämien nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 berücksichtigt.

(3) Bei jedem Antrag wird

1.
die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgesetzte Mindestrodungsfläche und,
2.
soweit der Antrag eine diese Mindestfläche übersteigende Fläche betrifft, diese Fläche, und zwar anteilmäßig gekürzt,
berücksichtigt.

(4) Für den Fall, daß die Berücksichtigung der Mindestrodungsfläche nach Absatz 3 Nr. 1 zu einer Überschreitung der für Deutschland festgesetzten Höchstfläche führen würde, ist bei jedem Antrag die vorgesehene Fläche anteilmäßig gekürzt zu berücksichtigen. Flächen, die nach anteilmäßiger Kürzung die Mindestrodungsfläche unterschreiten, werden anteilmäßig bei den übrigen, dem jeweiligen Land vorliegenden Anträgen berücksichtigt.

(5) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 1. März 1998, aufgeschlüsselt nach den Erzeugnisgruppen, die Anzahl der bewilligungsfähigen Anträge und die Flächen, für die eine Rodungsprämie beantragt worden ist, mit.

(6) Die Bundesanstalt ermittelt anhand der Mitteilungen nach Absatz 5 die Gesamtanzahl der Anträge und die Gesamtrodungsfläche, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen, und teilt diese den Ländern unverzüglich mit.

(7) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festgesetzt.

(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Oktober 1998 mit

1.
aufgeschlüsselt nach Obstarten und Sorten
a)
die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie gestellt wurden,
b)
die tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie gezahlt wurde,
c)
eine Schätzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen bepflanzten Fläche,
2.
bezogen auf die Betriebe, denen eine Rodungsprämie gewährt wurde, den durchschnittlichen Ertrag aller tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Obstarten, während der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre.

(2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. EG Nr. L 341 S. 3).

(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1.
die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
2.
die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869).

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 entstanden sind, sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnung mit jeweils der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Verpflichtung der Länder zur Unterrichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Ergebnisse der Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli zu erfüllen ist.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
ObstbRodV
Veröffentlicht
21.01.1998
Fundstellen
1998, 101: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 428 V v. 31.10.2006 I 2407
Sonst: Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 28.7.1998 außer Kraft, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 1.7.1998 I 1773 mWv 7.7.1998; dadurch ist die Geltung der V über den 28.7.1998 hinaus verlängert worden.