DüngG

Düngegesetz *)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
2.
die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
3.
Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
a)
Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
b)
die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;
2.
sind Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die
a)
als tierische Ausscheidungen
aa)
bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
bb)
bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
b)
als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;
3.
ist Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;
4.
ist Gülle: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;
5.
ist Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten;
6.
sind Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
a)
die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
b)
die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
7.
sind Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nummer 16 des Pflanzenschutzgesetzes sind;
8.
sind Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;
9.
ist Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 und 6 bis 8;
10.
ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;
11.
ist gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.

(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie

1.
einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder
2.
den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5
entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
2.
den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.

(2) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden über

1.
Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
2.
flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft,
3.
das Aufbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,
4.
das Aufbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
5.
die Bedingungen für das Aufbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
6.
die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,
7.
die Aufzeichnungen der Anwendung von Düngemitteln,
8.
die Technik zum Aufbringen von Düngemitteln sowie
9.
die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden.

(4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert worden ist, festgelegt oder fortgeschrieben werden, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Anwenden bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu regeln und hierbei bestimmte Anwendungen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen.

(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,

1.
das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
2.
ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
3.
ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
4.
die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
2.
den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,

1.
die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen,
2.
das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken oder
3.
vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

1.
zugelassene Ausgangsstoffe,
2.
Art der Herstellung,
3.
Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen,
4.
Nährstoffverfügbarkeit,
5.
Wirkung von Nebenbestandteilen,
6.
äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
7.
andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder des Naturhaushalts ferner

1.
vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen zu erstellen hat über
a)
die Zusammensetzung des Stoffes oder
b)
die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft, sowie
2.
die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.
Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen oder zu übermitteln.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Absatz 1 abweichende Regelung oder
2.
bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Regelung
zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert worden ist, festgelegt worden ist.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:

1.
Verkehrsbezeichnung,
2.
zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
3.
Art der Herstellung,
4.
Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,
5.
Nährstoffverfügbarkeit,
6.
Wirkung von Nebenbestandteilen,
7.
äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
8.
andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
9.
das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
10.
der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
11.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,
12.
die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.

(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen insbesondere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues, der Gewässerkunde, der Toxikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig sind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.

(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.

(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Rechtsform des Entschädigungsfonds,
2.
die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschädigungsfonds einschließlich der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von 125 Millionen Euro,
3.
die Verwaltung des Entschädigungsfonds,
4.
die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung,
5.
einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden sowie einen angemessenen Entschädigungshöchstbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges der geschädigten Fläche,
6.
den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Geltendmachung,
7.
Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Entschädigungsfonds zuständigen Behörde,
8.
die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in Nummer 7 bezeichneten Behörde.

(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,
2.
Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden mitzuteilen und
2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäische Kommission mitteilen.

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere

1.
die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtsverordnungen verstoßen,
2.
die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,
4.
eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung
a)
nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
b)
nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
c)
nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
d)
nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
e)
nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
6.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.

(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

1.
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(5) Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

(6) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,

1.
außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen,
2.
im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermeiden.
Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Jur. Bezeichnung
DüngG
Veröffentlicht
09.01.2009
Fundstellen
2009, 54 (136): BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 370 V v. 31.8.2015 I 1474