DrechslAusbV

Drechsler-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)

Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen den Fachrichtungen

1.
Drechseln
2.
Elfenbeinschnitzen
gewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
6.
Instandhalten von Handwerkszeugen,
7.
Warten von Drehmaschinen,
8.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
9.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
10.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
11.
Drehen und Drechseln,
12.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
13.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
14.
Be- und Verarbeiten von Metallen,
15.
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Drechseln:
a)
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
b)
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
c)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
2.
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
a)
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
c)
Herstellen von Oberflächen.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Drehen in Langholz und Querholz,
2.
Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
2.
Werkstoffe,
3.
Meßzeuge, Werkzeuge,
4.
Fertigungstechniken,
5.
Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
6.
Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen 3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:
a)
in der Fachrichtung Drechseln:
Herstellen eines Werkstückes oder eines Modells, das aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei müssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, in der Herstellung einer Passung und in der Anfertigung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden;
b)
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Herstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell oder Zeichnung;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem das Drehen von Lang- und Querholz zu berücksichtigen ist;
b)
in der Fachrichtung Drechseln:
Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells mit einer Hohlform;
c)
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
aa)
Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeichnung,
bb)
Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
b)
Festlegen von Arbeitsabläufen,
c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d)
Holztrocknung und -lagerung,
e)
Werkstoffe,
f)
Oberflächenbehandlung,
g)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschinen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b)
Material- und Kostenberechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b)
Anfertigen von Entwurfsskizzen,
c)
Anfertigen von Werkzeichnungen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1987, 2524 - 2530)

I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachten und anwenden
b)arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c)Grundregeln des Feuer- und Explosionsschutzes beschreiben
d)Grundregeln im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben
e)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen beschreiben und durchführen
h)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)Zeichnungen lesen
c)Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen anfertigen
d)Stücklisten erstellen
e)vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln erarbeiten
f)Entwürfe zeichnerisch darstellen
6Instandhalten von Handwerkszeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Werkzeuge zum Drehen, Drechseln, Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten und lagern3  
b)Werkzeuge schärfen
c)Sägen schränken und schärfen
7Warten von Drehmaschinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Antriebe, Aufbau und Funktion von Drehmaschinen beschreiben2  
b)Dreheinrichtungen und Zubehör warten
8Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Aufbau und Funktion von Maschinen beschreiben8  
b)Maschinen einrichten, bedienen und warten
c)Störungen an Maschinen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
d)Arten der Kraftübertragung nennen
e)einfache Steuer- und Regelvorgänge beschreiben
f)schneidende und spanabhebende Maschinenwerkzeuge nennen und unterscheiden
g)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreiben
h)Maschinenwerkzeuge auswechseln und einrichten 2 
i)Maschinenwerkzeuge lagern
k)Vorrichtungen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden  3
l)Vorrichtungen anwenden
m)Vorrichtungen herstellen
9Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Handelsformen und Verwendung der berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffe nennen6  
b)Holz und Holzwerkstoffe lagern und stapeln
c)Fehler des Holzes beschreiben
d)Holzfeuchte messen
e)Holz trocknen
f)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählen
g)Furniere auswählen  1
10Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Arbeitsschritte planen und festlegen 1 
b)Meß- und Anreißarbeiten ausführen10  
c)Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten ausführen
d)Bohr- und Fräsarbeiten ausführen
e)Holz- und Holzwerkstoffe verleimen und verkleben
f)konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen  2
g)Materialfehler beseitigen
11Drehen und Drechseln (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Material zur Bearbeitung vorbereiten20  
b)Material anreißen, zentrieren und einspannen
c)Langholz nach Vorgaben formdrehen
d)Zylinder- und Profilformen schlichten
e)Querholz nach Vorgaben formdrehen 14 
f)Profilformen quer zur Faser drehen
g)einfache Spannhilfen herstellen und anwenden
h)Drehteile mit Kopier- und Schabloneneinrichtungen herstellen
i)Drehteile längs zur Faser maßgerecht herstellen  14
k)Seriendrehteile quer zur Faser maßgerecht herstellen
12Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Edelwerkstoffen beschreiben2  
b)Edelwerkstoffe materialgerecht lagern  2
c)Bearbeitungstechniken beschreiben
d)wichtige Bestimmungen des Artenschutzgesetzes nennen
13Be- und Verarbeiten von Kunststoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Arten und Eigenschaften üblicher Kunststoffe beschreiben 3 
b)Kunststoffe transportieren und lagern
c)Kunststoffe spanabhebend bearbeiten
d)Kunststoffe spanlos verformen  2
e)Kunststoffe kleben und schweißen
14Be- und Verarbeiten von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Eigenschaften und Verwendung von Stahl und Nichteisenmetallen, soweit sie für den Ausbildungsberuf von Bedeutung sind, beschreiben1  
b)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten ausführen 4 
c)Metallverbindungen herstellen
d)Gewinde schneiden
e)Metallbearbeitungswerkzeuge instandhalten
f)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
15Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Teile und Erzeugnisse kennzeichnen 2 
b)Teile und Erzeugnisse produkt- und materialgerecht lagern
c)Verpackungsmittel beschreiben
d)Erzeugnisse verpacken
e)Qualitätskontrolle durchführen  2
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A.Fachrichtung Drechseln
1Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe planen und beschreiben 7 
b)Produktgestaltung schrittweise an der Drehbank erproben
c)Arbeitsmodelle herstellen
d)Produktentwürfe nach zeitgemäßen und historischen Vorgaben entwickeln  7
e)Prototypen einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel herstellen
f)Verfahren und Materialien zur Herstellung von Prototypen protokollieren
2Herstellen von Teilen und Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)geeignete Werkstoffe auswählen 15 
b)Materialbedarf ermitteln
c)Werkstoffe anreißen, zuschneiden und zurichten
d)Fertigungsverfahren planen und festlegen
e)Futter und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
f)Formen und Profile nach Vorgaben drehen
g)Passungen und Ringe drehen
h)mechanisch spannende Futter und pneumatische Hilfsmittel einsetzen
i)Drehmaschinen einrichten und bedienen  15
k)Dreheinrichtungen anwenden
l)Arbeiten mit der Oberfräse durchführen
m)Werkstücke größerer Längen bohren und drehen
n)Gewinde herstellen
o)gewundene Teile herstellen
p)Beschläge auswählen und einbauen
q)Serienprodukte herstellen
r)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreiben
s)historische und spezielle Arbeitsverfahren des Drechslerhandwerks beschreiben
3Herstellen und Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahren zur Oberflächenbehandlung beschreiben 4 
b)Oberflächen zur Endbehandlung vorbereiten
c)geeignete Mittel und Verfahren zur Oberflächenbehandlung auswählen und anwenden
d)Oberflächen ausbessern  4
e)Furniere schneiden, fügen und zusammensetzen
f)Maßnahmen des konstruktiven und des chemischen Holzschutzes beschreiben
B.Fachrichtung Elfenbeinschnitzen
1Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Entwurfsidee skizzieren 3 
b)Werkstücke zeichnen, malen und modellieren
c)Modellier- und Abformmaterialien beschreiben und anwenden  6
d)Werkstoffe für Modelle auswählen
e)Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen
2Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2Buchstabe b)a)Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten, Eigenschaften und Verwendung auswählen 17 
b)Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte festlegen
c)Edelwerkstoffe manuell und maschinell sägen, schneiden, schnitzen, schaben, raspeln, feilen, bohren und fräsen
d)Teile verbinden
e)Beschläge auswählen und anbringen  14
f)Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen, Schäden ausbessern
g)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreiben
h)Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung historischer Erzeugnisse beschreiben und durchführen
3Herstellen von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung beschreiben 6 
b)Unterschiedliche Verfahrenstechniken anwenden
c)verschiedene Poliertechniken für Edelwerkstoffe anwenden
d)Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen  6
e)Beizen und Patinierungen anwenden
f)Oberflächen durch Schutzfilme sichern

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,

Jur. Bezeichnung
DrechslAusbV
Pub. Bezeichnung
DrechslAusbV
Veröffentlicht
07.12.1987
Fundstellen
1987, 2521: BGBl I