DPMAhtDAnO

Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt

Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst übertragen.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Bundesministerin der Justiz

Jur. Bezeichnung
DPMAhtDAnO
Veröffentlicht
16.10.2006
Fundstellen
2006, 2668: BGBl I