DPAGBefugAnO

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG können übertragen werden auf
a)
die Niederlassungen,
b)
die Shared Service Center und
c)
die Geschäftsbereiche Vertrieb.
2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG können übertragen werden auf
a)
die Leitung der Niederlassungen,
b)
die Leitung der Shared Service Center und
c)
die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.

Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A

1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
2.
im Übrigen – auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG – auf die in Abschnitt I Nummer 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
DPAGBefugAnO
Pub. Bezeichnung
DPAGBefugAnO
Veröffentlicht
27.09.2013
Fundstellen
2013, 3752 (3899): BGBl I