DPAGÜbertrAnO(DPAG ÜbertrAnO)

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Der Vorstand der Deutschen Post AG ordnet nach

§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185),
§ 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 71 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 99 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) sowie
§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)
an:

Den Leiterinnen und Leitern der selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereiche Vertrieb, bei den Shared Service Centern den Leiterinnen und Leitern oder Sprecherinnen und Sprechern der Geschäftsleitung sowie der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung der Zentrale wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1.
über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
3.
über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken, die Beamtinnen und Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,
5.
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen und
6.
Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.

Der Service Niederlassung Human Ressources Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5 000 Euro nicht übersteigt.

Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG vom 11. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 34) außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
DPAGÜbertrAnO
Pub. Bezeichnung
DPAG ÜbertrAnO
Veröffentlicht
26.05.2011
Fundstellen
2011, 1009: BGBl I