DirektZahlVerpflG

Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz

Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen

(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
4.
der zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.
Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie
1.
die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die Gewährung von Rodungsprämien im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne des Artikels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (sonstige Stützungszahlungen)
a)
an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),
b)
an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie
c)
an die Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
binden,
2.
die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,
3.
die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.

(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Nummer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat

1.
seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen,
1a.
die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,
2.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich
a)
des Schutzes des Bodens vor Erosion,
b)
des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,
c)
des Erhaltes der Bodenstruktur,
d)
der Instandhaltung der Flächen,
e)
des Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung
zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten,
3.
sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird.
Der nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Juli 2010 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben.

(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen.

(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.

(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

1.
nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder
2.
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,

1.
die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,
2.
die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beantragen, während der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume.
Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.

(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.

(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden

1.
das Land Brandenburg und das Land Berlin,
2.
das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,
3.
das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
jeweils eine Region.

(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.

(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden.

(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.

(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden übermitteln den Prämienbehörden

1.
die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck
a)
des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien und
b)
des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der Kommission der Europäischen Union über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort,
2.
im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kontrollen, die stattgefunden haben, um den mengenmäßigen Umfang zu dokumentieren.
Der Bericht nach Satz 1 Nummer 2 enthält keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.

(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie übermittelt worden sind.

(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen,

1.
die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
2.
die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
3.
die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Ackerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege der betroffenen Flächen,
4.
die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Absatz 2,
5.
die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,
6.
Grundsätze über die Voraussetzungen für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland
zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,
2.
die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnahmen näher zu bestimmen.

(2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Vomhundertsatzes verringert hat,
2.
im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird,
3.
die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,
4.
die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,
5.
abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Zeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Jur. Bezeichnung
DirektZahlVerpflG
Pub. Bezeichnung
DirektZahlVerpflG
Veröffentlicht
21.07.2004
Fundstellen
2004, 1763, 1767: BGBl I
Standangaben
Aufh: G aufgeh. durch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 G v. 2.12.2014 I 1928 mWv 1.1.2015
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.4.2010 I 588;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 104 G v. 22.12.2011 I 3044