DiätenGÄndG

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Jur. Bezeichnung
DiätenGÄndG
Veröffentlicht
22.06.1972
Fundstellen
1972, 993: BGBl I