DeckRV

Deckungsrückstellungsverordnung

Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen

Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geänderten § 65 Abs. 1 und § 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,
2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,25 vom Hundert festgesetzt.

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1.
ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
2.
ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;
3.
ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
4.
ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;
5.
ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
6.
ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
7.
ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
8.
ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
9.
ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;
10.
ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
11.
ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
12.
ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;
13.
ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
14.
ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
15.
ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
16.
ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
17.
ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
18.
ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.
Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert.

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins höchstens 85 vom Hundert des letzten Monatswertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Restlaufzeit betragen. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.

(2) Für Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, gilt ab Beginn des Rentenbezugs für die diesem Zeitpunkt folgenden acht Jahre und für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Höchstsatz für den Rechnungszins 85 vom Hundert des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren beträgt. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. Die Abschätzung künftiger Verhältnisse muß eine nachteilige Abweichung der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen beinhalten. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Die Beteiligung am Überschuß muß in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.

(2) Im Fall von Verträgen mit Überschußbeteiligung kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschußanteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Überschußverteilungsmethode vereinbar ist.

(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt.

(4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;
andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
DeckRV
Pub. Bezeichnung
DeckRV
Veröffentlicht
06.05.1996
Fundstellen
1996, 670: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 3 Nr. 1 V v. 16.12.2015 I 2345 mWv 1.7.2016
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 1.8.2014 I 1330