De-Mail-KostV
De-Mail-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz
Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren:
- 1.
- Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,
- 2.
- Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes,
- 3.
- Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und
- 4.
- (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes.
(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:
- 1.
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des höheren Dienstes84 Euro pro Stunde, - 2.
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des gehobenen Dienstes68 Euro pro Stunde, - 3.
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des mittleren Dienstes54 Euro pro Stunde.
(4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:
- 1.
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden,
- 2.
- Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.
(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 9 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2016, Art. 3 Abs. 9 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2016