DBAÄndProt2G JPN

Gesetz zum Zweiten Protokoll vom 17. Februar 1983 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern von Einkommen und bei einigen anderen Steuern

Dem in Bonn am 17. Februar 1983 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (BGBl. 1967 II S. 871) in der Fassung des Protokolls vom 17. April 1979 (BGBl. 1980 II S. 1182) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

(1) Soweit das Protokoll auf Grund seines Artikels 4 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bestandskräftig ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben.

(2) Führt die Anwendung des Protokolls bis zu dem Zeitpunkt, in dem es in Kraft tritt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in Japan insgesamt zu einer höheren Belastung, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Protokolls bestand, so wird die Steuer insoweit erstattet oder nicht erhoben.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
DBAÄndProt2G JPN
Veröffentlicht
04.03.1984
Fundstellen
1984, 194: BGBl II