DarlehensV 1980(DarlehensV)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(3) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.

(Aufgehoben)

(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet.

Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
2.
2 Euro Mahnkosten.

(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über

1.
die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
2.
die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.

(3) (Aufgehoben)

(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.

(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.

(6) (Aufgehoben)

Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.

(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.

(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.

(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

1.
jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht.

(2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.

(weggefallen)

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 398

Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
  25,56 Euro oder 40,90 Euro 61,36 Euro 105 Euro
Euro Nachlass v.H. Zahlungsbetrag Euro Nachlass v.H. Zahlungsbetrag Euro Nachlass v.H. Zahlungsbetrag Euro
1 2 3 4 5 6 7
500 10,0 450 9,0 455 8,0 460
1.000 13,0 870 11,0 890 9,0 910
1.500 16,0 1.260 13,0 1.305 10,0 1.350
2.000 19,0 1.620 15,0 1.700 11,5 1.770
2.500 21,5 1.963 17,0 2.075 12,5 2.188
3.000 24,5 2.265 19,0 2.430 13,5 2.595
3.500 27,0 2.555 21,0 2.765 15,0 2.975
4.000 29,5 2.820 22,5 3.100 16,0 3.360
4.500 31,5 3.083 24,5 3.398 17,0 3.735
5.000 34,0 3.300 26,0 3.700 18,5 4.075
5.500 36,0 3.520 27,5 3.988 19,5 4.428
6.000 38,0 3.720 29,5 4.230 20,5 4.770
6.500 40,0 3.900 31,0 4.485 21,5 5.103
7.000 41,5 4.095 32,5 4.725 22,5 5.425
7.500 43,5 4.238 34,0 4.950 23,5 5.738
8.000 45,0 4.400 35,0 5.200 24,5 6.040
8.500 47,0 4.505 36,5 5.398 25,5 6.333
9.000 48,5 4.635 38,0 5.580 26,5 6.615
9.500 50,0 4.750 39,0 5.795 27,5 6.888
10.000 50,0 5.000 40,5 5.950 28,5 7.150
10.500 50,0 5.250 41,5 6.143 29,5 7.403
11.000 50,0 5.500 43,0 6.270 30,0 7.700
11.500 50,0 5.750 44,0 6.440 31,0 7.935
12.000 50,0 6.000 45,0 6.600 32,0 8.160
12.500 50,0 6.250 46,5 6.688 33,0 8.375
13.000 50,0 6.500 47,5 6.825 33,5 8.645
13.500 50,0 6.750 48,5 6.953 34,5 8.843
14.000 50,0 7.000 49,5 7.070 35,5 9.030
14.500 50,0 7.250 50,5 7.178 36,0 9.280
15.000 50,0 7.500 50,5 7.425 37,0 9.450
15.500 50,0 7.750 50,5 7.673 37,5 9.688
16.000 50,0 8.000 50,5 7.920 38,5 9.840
16.500 50,0 8.250 50,5 8.168 39,0 10.065
17.000 50,0 8.500 50,5 8.415 40,0 10.200
17.500 50,0 8.750 50,5 8.663 40,5 10.413
18.000 50,0 9.000 50,5 8.910 41,5 10.530
18.500 50,0 9.250 50,5 9.158 42,0 10.730
19.000 50,0 9.500 50,5 9.405 43,0 10.830
19.500 50,0 9.750 50,5 9.653 43,5 11.018
20.000 50,0 10.000 50,5 9.900 44,0 11.200
20.500 50,0 10.250 50,5 10.148 45,0 11.275
21.000 50,0 10.500 50,5 10.395 45,5 11.445
21.500 50,0 10.750 50,5 10.643 46,0 11.610
22.000 50,0 11.000 50,5 10.890 47,0 11.660
22.500 50,0 11.250 50,5 11.138 48,0 11.700
23.000 50,0 11.500 50,5 11.385 49,0 11.730
23.500 50,0 11.750 50,5 11.633 50,0 11.750
24.000 (und mehr) 50,0 12.000 50,5 11.880 50,5 11.880

Jur. Bezeichnung
DarlehensV 1980
Pub. Bezeichnung
DarlehensV
Veröffentlicht
09.07.1980
Fundstellen
1980, 895: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.10.1983 I 1340;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2016 I 1715