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Verspätete Mietzahlung – Kündigung möglich
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 13.11.2012
- Inhalt
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- § 543 Abs. 1, 3 BGB. Durch die Abmahnung erhält der Mieter grundsätzlich Gelegenheit, das gestörte
- § 193 BGB. Sollte der Mieter einmal nicht ganz pünktlich zahlen, so wird dies den Vermieter sicherlich
- Die Hauptpflichten des Mietverhältnisses sind die Überlassung der Mietsache auf der einen und die
- Fall spielte in der Nähe des Bodensees. Die verklagten Mieter bewohnten ein Einfamilienhaus der
- Vermieterin. Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter
BGH - XII ZR 188/08
Bundesgerichtshof vom 30.10.2008
- Inhalt
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- Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
- unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
- Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
- noch in einer Gesamtschau geeignet, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
- die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des Mietverhältnisses zu ermitteln und zu
„Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 20.05.2015
- Inhalt
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- Vermieter recht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Schließlich gehe es hier
- Mieter den Vermieter mit den Worten: „Sie promovierter Arsch“. Der Vermieter nahm den Vorfall zum
- Vorgeschichte gehabt. Der Vermieter habe den Mieter einfach geduzt gehabt und körperlich angegriffen
- Beleidigung sei als schwere Vertragsverletzung durch den Mieter zu sehen, so das Amtsgericht weiter
- . Dafür habe sich der Mieter nicht entschuldigt. Dies wiege hier besonders schwer, weil der Vermieter
„Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen
Thorsten Blaufelder vom 20.05.2015
- Inhalt
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- Vermieter recht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Schließlich gehe es hier
- Mieter den Vermieter mit den Worten: „Sie promovierter Arsch“. Der Vermieter nahm den Vorfall zum
- Vorgeschichte gehabt. Der Vermieter habe den Mieter einfach geduzt gehabt und körperlich angegriffen
- Beleidigung sei als schwere Vertragsverletzung durch den Mieter zu sehen, so das Amtsgericht weiter
- . Dafür habe sich der Mieter nicht entschuldigt. Dies wiege hier besonders schwer, weil der Vermieter
Airbnb: Abmahnung, sogar fristlose Kündigung drohen
Rechtsanwältin Simone Weber vom 26.03.2015
- Inhalt
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- ergibt. Dies sei ein derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des
- , wenn Mieter nach der Abmahnung durch den Vermietung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete
- , aber es nach der Abmahnung nicht mehr zu einer Überlassung an Dritte gekommen sei. Der Mieter bringe
- “airbnb” an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters dies weiter betreibt. Wenn
- der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei
BGH - VIII ZR 115/08
Bundesgerichtshof vom 07.04.2008
- Inhalt
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- Auffassung der Revisionserwiderung - unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat nach den
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
- tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, auf den die
- Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befand, der die Miete für zwei Monate erreichte
- . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Kündigung vom 1716. April 2007 nicht deshalb gemäß
KG Berlin - 8 U 130/02
Kammergericht vom 21.07.1993
- Inhalt
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- Kaution als schuldhafte und schwerwiegende Vertragsverletzung der Klägerin eine Fortsetzung des
- Klägerin gestellt. Die Voraussetzungen werden vielmehr in § 15 des Vertrages klar genannt. Der Mieter
- Beklagten gegen das am 27. März 2002 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin
- gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückgabe der Räumlichkeiten aus § 556 a.F. BGB, da das
- hat es hierbei in der Hand, den Eintritt der Kündigungsvoraussetzung abzuwenden, indem er die
OLG Düsseldorf - 24 U 185/07
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13.12.2007
- Inhalt
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- Mietsache nach Abmahnung des Vermieters zu unterlassen. Die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs
- Nutzung des Mieters gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind
- , dem er den Gebrauch des Mietobjekts überlässt, dieses nur in den durch den Hauptmietvertrag
- Wohnraummiete, 3. Aufl., IIIA Rdn. 1029). 12Nach dem eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages (§ 1) der Parteien
- näherer Umgebung des betroffenen Marktes ein Geldinstitut nicht existiert. Das ist hier gerade nicht der
OLG Saarbrücken - 5 W 2/07
Saarländisches Oberlandesgericht vom 04.04.2007
- Inhalt
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- dies nicht frei von Rechtsfehlern. Das Amtsgericht hatte auf der Grundlage der Darlegungen des
- bis zum Ablauf der Frist der Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung eine
- . Deshalb obliegt es dem vermietenden Wohnungseigentümer, seinen Mieter, der von dem vermieteten
- den räumlich-gegenständlichen Bereich des Sondereigentums der Anderen behindern, zu verhindern oder
- des Zeugen F. ("folgende Schikanen") an (Bl. 7 d.A.). In der auf den 10.11.2003 anberaumten