Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.05.2015

„Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen

Decorative Scales of Justice in the CourtroomWer seinen Vermieter derbe beleidigt, muss mit einem fristlosen Rauswurf rechnen. Mit einem am Freitag, 08.05.2015, bekanntgegebenen Urteil hat das Amtsgericht München die fristlose Kündigung eines Mieters gebilligt, der seinen Vermieter als „promovierter Arsch“ bezeichnet hatte (AZ: 474 C 18543/14).

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar für monatlich 1.490,00 € eine Souterrainwohnung in Hohenbrunn bei München gemietet. Mieter und Vermieter waren sich allerdings nicht wirklich grün und lagen bereits mehrfach im Streit.

Am 02.05.2014 rief das Ehepaar morgens zwischen 6.00 und 6.30 Uhr beim Vermieter an. Sie teilten mit, dass das Warmwasser in der Wohnung nur 35 Grad erreiche, nicht die notwendigen 40 Grad. Als sich drei Stunden später der Vermieter die Sache vor Ort ansehen wollte, gewährten ihm die Mieter keinen Zutritt zur Wohnung. Der Streit eskalierte. Schließlich beleidigte der Mieter den Vermieter mit den Worten: „Sie promovierter Arsch“.

Der Vermieter nahm den Vorfall zum Anlass einer fristlosen Kündigung. Doch die Mieter akzeptierten dies nicht. Die Beleidigung habe ihre Vorgeschichte gehabt. Der Vermieter habe den Mieter einfach geduzt gehabt und körperlich angegriffen.

Mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 28.11.2014 gab das Amtsgericht München dem Vermieter recht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Schließlich gehe es hier nicht um „bloße Unhöflichkeiten“, sondern um eine ehrverletzende Beleidigung. „Sie promovierter Arsch“ gehe „weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus“.

Die grobe Beleidigung sei als schwere Vertragsverletzung durch den Mieter zu sehen, so das Amtsgericht weiter. Dafür habe sich der Mieter nicht entschuldigt. Dies wiege hier besonders schwer, weil der Vermieter im selben Haus wohne. Eine Abmahnung sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Eine Provokation durch den Vermieter hätten die Mieter nicht nachweisen können.

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