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Hauptverfahren gegen sechs mutmaßliche gewerbsmäßige Internetbetrüger beginnt am 17.02.2011
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 16.02.2011
- Inhalt
-
- wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus
- Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur
- Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen – angeblich an einen der Angeklagten
- Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem bisherigen Muster abgemahnt
Hauptverfahren gegen sechs mutmaßliche gewerbsmäßige Internetbetrüger beginnt am 17.02.2011
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 16.02.2011
- Inhalt
-
- wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus
- Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur Verbesserung
- Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen – angeblich an einen der Angeklagten unverlangt
- Zubehör als reinen Abmahnshop eingerichtet haben. Die Angeklagten sollen in 18 Fällen Mitbewerber wegen
BGH - 4 StR 418/05
Bundesgerichtshof vom 02.11.2005
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418/05 vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen wegen
- von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
- fehlt. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den
- Hauptverhandlung festgestellt, dass das Hauptverfahren bislang noch nicht eröffnet worden war. Daraufhin
- zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Dieser Beschluss war, wie die dienstlichen Äußerungen
OLG Celle - 22 W 80/00
Oberlandesgericht Celle vom 27.07.2000
- Inhalt
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- , Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ########## & Kollegen in ###### gegen 1
- Antragsgegners zu 2 vom 25. August 2000 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden
- 2 der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. Februar 1999 aufgegeben, binnen sechs Wochen Klage zu
- erheben. Innerhalb der gewährten Fristverlängerung hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu
- ZPO gesetzten Frist Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hat aber gegen den Antragsgegner zu 2
§ 105 BVerfGG
- Inhalt
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- Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer
- Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist
- Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der
- (1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen, 1.wegen
- ; 2.einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden
§ 73 JGG
Unterbringung zur Beobachtung
- Inhalt
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- Hauptverfahrens zuständig wäre.(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig
- . Sie hat aufschiebende Wirkung.(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 81 StPO
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- Inhalt
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- des Hauptverfahrens zuständig wäre.(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zul
- nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
OLG Hamm - 2 BL 186/2000
Oberlandesgericht Hamm vom 19.10.2000
- Inhalt
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- zu entscheiden, bevor dann am 25. September 2000 das Hauptverfahren gegen die verbliebenen sechs
- Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus
- aufzuheben. Die nach §121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
- Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
- die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu. Bei der insoweit erforderlichen
BGH - IX ZB 42/03
Bundesgerichtshof vom 21.05.2004
- Inhalt
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- 21. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des
- - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren
- angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die Laufzeit der
- Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner
BGH - IX ZB 294/03
Bundesgerichtshof vom 21.05.2004
- Inhalt
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- am 21. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des
- Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. September 2002 das
- Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die
- Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die
OLG Karlsruhe - g am 09.03.200
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 31.03.2006
- Inhalt
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- objektiver und subjektiver Hinsicht deren ihr zuzurechnendes Ziel, das Hauptverfahren gegen den
- auszuschließen, zurückzuweisen. 14 Die Staatsanwaltschaft M. hat gegen Rechtsanwältin A. wegen ihres
- Rechtsanwältin A. wird von der weiteren Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten E. von der
- . 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO eingeleitete Ausschließungsverfahren richtet sich gegen
- gegen E. mit Schrift vom 27.06.2005 zum Landgericht - Große Strafkammer - M. Anklage unter dem
BGH - 2 StR 253/09
Bundesgerichtshof vom 16.02.2009
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen
- unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 16.753 € aus
- anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde. Rissing-van Saan Maatz Rothfuß Appl Cierniak
- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
BFH - X S 14/07
Bundesfinanzhof vom 27.04.2006
- Inhalt
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- - Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Tatbestand 1I. Gegen den Antragsteller erging am 18
- führte. Nach erfolglosem Klageverfahren hat der Antragsteller am 8. März 2006 gegen das Urteil des
- Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) und daher im PKH-Verfahren nicht mehr
- . 1 FGO ist im Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) bis zur Insolvenzeröffnung der Insolvenzschuldner
- 2004, 1547). Selbst ein Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen die Forderungsanmeldung eines
OLG Köln - HEs 165/99
Oberlandesgericht Köln vom 21.09.1999
- Inhalt
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- haben, um Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften der Unfallgegner durchzusetzen. 4Zugleich mit
- der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den bis dahin auf freiem Fuß
- Beschluss vom 16. August 1999 (63 KLs 7/99) das Hauptverfahren eröffnet. Beginn der Hauptverhandlung
- Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach § 121 Abs. 1
- Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn
§ 5 ZISAG
- Inhalt
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- Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
- Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,3.von sechs Jahren bei