Suche nach "das schnäppchen des"
Ergebnisse 34
Seite 3 von 3
OLG Köln - 19 U 36/00
Oberlandesgericht Köln vom 12.01.2001
- Inhalt
-
- und das Verhalten des Beklagten. Sein Vortrag zu den Gründen des Erwerbs der Büroausstattung und der
- Sanierungsabsichten des Zeugen Z. als wahr unterstellt, gab es im Zeitpunkt der Veräußerung der Gegenstände an den
- 40.396,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.08.1994 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der
- Veräußerung der nahezu kompletten Büroausstattung der Gemeinschuldnerin. Dass es sich bei den
- den Gutachten übersandt haben. Danach gibt es gar keinen Zweifel daran, dass der Zeuge Z. die
OLG Köln - 13 U 77/02
Oberlandesgericht Köln vom 05.03.2003
- Inhalt
-
- führen, dass der Verkaufspreis den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlich übersteigt. Das
- Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens
- behandeln sein (BGHZ 102, 62, 64). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der
- dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Es besteht daher auch kein Anspruch der
- es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die
OLG Düsseldorf - I-6 U 44/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.12.2004
- Inhalt
-
- , dass es nach dem Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel
- vorlag. Dass dies so war, ergibt sich aus den genannten Indizien in Verbindung mit der Aussage des
- es hier. Denn den vor dem Jahr 2000 entgangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich
- Abschrift" wäre das Darlehen ausgezahlt worden, sei dass Landgericht zu dem Schluss gekommen, der Zeuge
- der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
ArbG Berlin - 28 Ca 6745/07
Arbeitsgericht Berlin vom 17.04.2007
- Inhalt
-
- " gestanden, so dass sie "auch hier" davon habe "ausgehen" können, "dass es sich um das Eigentum des Kunden
- achten, dass der Kunde die zu bezahlende Ware vollständig auf das Transportband legt. Sofern dies
- . Dass es – jedenfalls thematisch – zum Pflichtenkreis der Klägerin zu rechnen ist, die den
- Unterweisungen des Adressatenkreises in den Inhalt der jeweiligen Direktiven der Beklagten durchgeführt werden
- außerhalb des Einkaufswagens davon "ausgehen" können, dass die fragliche Tasche "dem Kunden" gehöre