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BPatG - 2 Ni 16/05
Bundespatentgericht vom 09.03.2006
- Inhalt
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- er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der
- gelangt ist, die bereits vor den beanspruchten Prioritätszeitpunkten zum Stand der Technik gehörten
- . Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über
- während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist.“ Wegen der auf Patentanspruch 1
- Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des Hinausgehens über den Inhalt der ursprünglichen
BGH - X ZR 15/07
Bundesgerichtshof vom 05.12.1997
- Inhalt
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- mit den Merkmalen des Patentgegenstands durch den Stand der Technik jedenfalls nahe gelegt gewesen
- Verhandlung nicht dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und ist damit als auf
- Patentschriften Bezug genommen. 4 schutzfähig sei gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die
- Weg zu einer Deponie fahre. Im Stand der Technik waren nach der Beschreibung des europäischen
- vor dem EPA als nächstliegender Stand der Technik angesehen worden ist, offenbart zwar eine
BGH - X ZR 22/99
Bundesgerichtshof vom 09.10.2002
- Inhalt
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- der Kausalität gemäß Merkmal 7 führende Weg im Stand der Technik oder dem Fachwissen des Fachmanns
- naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die
- an sich zum Ausdruck kommenden Aufgabe, die das insoweit wohl den nächstkommenden Stand der Technik
- bei dem zuvor abgehandelten Stand der Technik. Das rechtfertigt auch insoweit die Annahme, daß nicht
- einstellende Veränderung überwacht wird. Auch dieser Stand der Technik beinhaltet also einen prinzipiell
BPatG - 2 Ni 26/02
Bundespatentgericht vom 20.11.2003
- Inhalt
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- nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dem Fachmann fehlt - ausgehend von einem
- Auffassung der Beklagten - im Stand der Technik auch nicht nachgewiesen werden. Denn die Überlegungen des
- den bereits vorgenannten Druckschriften noch aus dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der
- iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents durch den
- Stand der Technik ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage auf das gesamte
BGH - X ZR 115/07
Bundesgerichtshof vom 06.07.2010
- Inhalt
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- konstruktiven Ermessen des Fachmannes liegende Maßnahmen dar, die ihm aus dem Stand der Technik geläufig seien
- des Schleifstaubs zu ermöglichen (Streitpatentschrift Tz. 0002). 12Zu dem sich im Stand der Technik
- Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ), nicht treffen können. 39Dem
- Fachmann waren mit den Schleifscheiben, die eingangs der Streitpatentschrift als den Stand der Technik
- als Transportkanal genutzt werden könnte. Für eine solche Idee bot der Stand der Technik dem
OLG Karlsruhe - 6 U 54/06
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.01.2009
- Inhalt
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- Stanz-Biege-Automaten in der Beschreibung des Klagepatents. Den in der Klagepatentschrift enthaltenen
- im Stand der Technik hohen Aufwand, weil die Verbindung der verschiedenen Metallteile durch
- Eigenschaften einer Schweißverbindung im Vergleich zu der im Stand der Technik üblichen Hartlötverbindung
- Stand der Technik bekannte Methode, die einzelnen Teile zunächst abzuschneiden und erst dann
- -Biege-Automaten in der Patentschrift ausdrücklich erwähnt sei. Die dem Patent zu Grunde liegende
BPatG - 2 Ni 9/02
Bundespatentgericht vom 20.02.2003
- Inhalt
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- vorveröffentlichten Stand der Technik beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 somit aus den genannten
- Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls
- zwischen dem Stand der Technik nach Druckschrift K2 und dem beanspruchten Gegenstand besteht
- dem geltend gemachten, vorveröffentlichten Stand der Technik gegeben. Druckschrift K3 offenbart
- Beschreibungseinleitung druckschriftlich angegebene Stand der Technik (US 3 564 932, WO 89/07988 A1, JP
BGH - X ZR 229/01
Bundesgerichtshof vom 12.07.2005
- Inhalt
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- Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt
- Stands der Technik und des deutschen Gebrauchsmusters 79 29 553 als probates Mittel bekannt, für deren
- der Technik ergeben habe. Das Bundespatentgericht hat die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage jedoch
- ) der Kapselung verbundenen Auslöseeinrichtung besitzen. Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder
- für nicht patentfähig, weil sein Gegenstand sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand
BPatG - 2 Ni 26/00
Bundespatentgericht vom 11.10.2001
- Inhalt
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- ausreichend deutlich offenbart und gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu
- Druckschriften vorliegen, keinen vorveröffentlichten Stand der Technik dar und sind daher hinsichtlich der
- Stand der Technik. Mit Anspruch 1 wird der allgemeine Fall einer in der Richtung offengelassenen
- ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht
- weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt. Die Anlagen NK 5 bis 8 seien nicht als Stand der
BGH - X ZR 188/01
Bundesgerichtshof vom 12.04.2005
- Inhalt
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- Signals geht (S. 4 Z. 55 - 57). Das entspricht dem für den Stand der Technik angegebenen Nachteil, daß
- auf den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt. b
- vom Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätstag nicht zum Stand der Technik gehörte, wird von
- der Stand der Technik - wie die Klägerin erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung geltend
- gemacht hat - dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 11 nahegelegt hat. Zwar stand dem
BPatG - 4 Ni 6/05
Bundespatentgericht vom 20.06.2006
- Inhalt
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- Druckschrift TN18 gehört daher zum einschlägigen Stand der Technik. V. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
- beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der
- das europäische Patent 0 189 807 (DE 36 89 730) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des
- Handstück (10) aufgenommene chirurgischen Gerätes so ändert, dass der Betriebsbereich des Motors dem
- Gerätes so ändert, dass der Betriebsbereich des Motors dem Betriebsbereich des chirurgischen Gerätes
OLG Düsseldorf - I-2 U 32/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.02.2006
- Inhalt
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- eines Magneten nach dem Stand der Technik möglich gewesen wäre. Dies habe sich auch entscheidend auf
- Klägerin hat zahlreiche Lizenzen an dem Klagepatent erteilt. Unstreitig sind 9während der Laufzeit des
- Verbreitungsgebiet, 30d. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfakto- ren
- dass die Beklagten dem Stichhaltiges entgegengesetzt hätten. Erst dank der Erfindung des Klagepatents
- Miniaturisierung von Mobilfunktelefonen sei in keiner Weise in der Literatur oder in den Lieferantenbeziehungen
BGH - X ZR 174/04
Bundesgerichtshof vom 08.04.2008
- Inhalt
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- dem Stand der Technik, darunter den OBO-Bettermann-Katalog "Verbindungs- und Befestigungs-Systeme
- geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber umfangreichem Stand der Technik, darunter dem OBO
- -Ziegel- Montage nutzbar zu machen. Der Stand der Technik bot hierfür keine Anregung. Das gilt nicht
- Schenkeln (17, 17’), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist, der als Auflage für den
- , und wobei (5) die Grundfläche (24) der Schiene zwischen den zwei Schenkeln direkt auf dem
BPatG - 2 Ni 37/03
Bundespatentgericht vom 10.11.2005
- Inhalt
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- Fassungen gegenüber dem Stand der Technik, zu dem auch das offenkundig vorbenutzte Rolladenprofil CD 100
- (NK6-8, 10) dem Stand der Technik zu zurechnen. Der Auszug aus der Preisliste 1995/1 der Klägerin (NK8
- . 54 EPÜ). III. Weiteren Stand der Technik bildet das Gebrauchsmuster DE 296 14 913 U1 (NK3), weil die
- nach der DE 296 14 913 U1 (NK3), die - wie in Kap. III. dargelegt - zum Stand der Technik gehört
- konkavem Hauptabschnitt für den Fachmann bei der Betrachtung des Standes der Technik zur Lösung seiner
LG Düsseldorf - 4b O 220/06
Landgericht Düsseldorf vom 22.02.2007
- Inhalt
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- im Hinblick auf den im angestrengten Nichtigkeitsverfahren eingeführten Stand der Technik, weswegen
- dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik sind Mobil- Kommunikationsnetze bekannt
- . Auch solche Mittel, die aus dem einschlägigen Stand der Technik vorbekannt waren und deswegen nicht
- einmal dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik, dass es sich bei dem Mobil
- Daten (Anl. K 2a, Sp. 1 Z. 24 – 37). 36Weiterhin war im Stand der Technik ein aus der