Urteil des VG Wiesbaden vom 09.09.2008

VG Wiesbaden: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, wiederaufnahme des verfahrens, diskriminierung, grobes verschulden, eugh, verwaltungsakt, gleichbehandlung, rücknahme, gemeinschaftsrecht

1
2
3
Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 47/08.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 14
Abs 1 S 1 BeamtVG vom
01.01.2002, § 85 Abs 4 S 2
BeamtVG, Art 119 EG, Art 1
EGRL 73/2002
(Ruhegehaltskürzung gemäß §§ 14, 85 Abs 4 S 2 BeamtVG
bei ehemals teilzeitbeschäftigter Beamtin)
Leitsatz
1. Aufgrund der Änderungsrichtlinie 2002/73/EG haben die Mitgliedstaaten die
Rechtsvorschriften aufzuheben, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen.
2. Das nationale Gericht ist europarechtlich gehalten, für die volle Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, in dem es erforderlichenfalls jede
entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt und als
gestrichen ansieht, wenn ihr Gemeinschaftsrecht entgegensteht.
3. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des
Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen kann die Klägerin
verlangen so gestellt zu werden, als ob der Gesetzgeber richtlinienkonform gehandelt,
mithin die diskriminierende Norm § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1
2. und 3. Halbsatz BeamtVG a. F gestrichen hätte.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
05.12.2007 und des Bescheides vom 15.05.2000 verpflichtet, der Klägerin
Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 66,08 von
Hundert seit dem 06.10.2005 nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu zahlen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine zeitanteilige Kürzung ihres Ruhegehaltes
gem. § 14 und § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F..
Die Klägerin wurde zum 00.00.2000 in Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom
15.05.2000 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin festgesetzt. Der
errechnete Ruhegehaltssatz von 66,08 Prozent wurde gem. § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 25.07.1984 auf 61,48 Prozent gesenkt weil die Klägerin während
ihrer aktiven Zeit vom Jahre 1984 bis zu Jahre 2000 reduziert arbeitete.
Mit Schreiben vom 10.01.2005, eingegangen beim Beklagten am 12.01.2005 legte
die Klägerin gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge
4
5
6
7
8
die Klägerin gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge
vom 15.05.2000 "Widerspruch" ein. Der "Widerspruch" richte sich gegen ihren
Versorgungsbescheid, der die anteilige Kürzung ihres Ruhegehaltes als ehemals
teilzeitbeschäftigte Beamtin im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung
des § 85 BeamtVG für am 31.12.1991 vorhandene Beamte beinhalte. Sie bat, die
Festsetzung des Versorgungsabschlages im Rahmen der vorzunehmenden
Vergleichsberechnung ohne den Versorgungsabschlag nach alter Fassung
vorzunehmen. Der Versorgungsabschlag führe zu einer Minderung bereits
erworbener Versorgungsanwartschaften. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main habe mit Urteil vom 16.01.2004 die Versorgungsabschlagsregelung für
rechtswidrig erklärt. Diese Entscheidung sei ergangen, nachdem der Europäische
Gerichtshof mit Urteil vom 23.10.2003 festgestellt habe, dass die Regelung, die
eine Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren
Dienst zumindest während eines Teils ihrer Dienstzeit als Teilzeitbeschäftigte
ausgeübt haben, vorsieht, gegen Artikel 119 EG-Vertrag, jetzt Artikel 141 EG-
Vertrag verstoße, da sie erheblich mehr Beamtinnen als Beamte betreffe und
nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei.
Mit Schreiben vom 02.02.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die
Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sei, man jedoch bereit sei, den Widerspruch
als Antrag auf Auszahlung der Versorgungsbezüge ohne den
Versorgungsvorschlag a.F. zu werten und bis zum Abschluss des anhängigen
Streitverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ruhen zu lassen.
Mit Bescheid vom 05.12.2007, zur Post gegeben am 10.12.2007, wurde der Antrag
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 HVwVfG abgelehnt. Ferner wurde
der Antrag auf Widerruf oder Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom
15.05.2000 abgelehnt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom
15.05.2000 bestandskräftig sei. Der Widerspruch vom 10.01.2005 werde daher in
einen Neuberechnungsantrag der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag
damaliger Fassung umgedeutet. Insoweit werde das Schreiben vom 10.01.2005
als Wiederaufgreifensantrags des Verfahrens nach § 51 HVwVfG bzw. auf Widerruf
oder Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 15.05.2000 nach §§ 48, 49
HVwVfG gewertet.
Nach § 51 Abs. 1 HVwVfG habe die Behörde auf Antrag über die Aufhebung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem
Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten
des Betroffenen geändert habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Vor allem
bewirkten gerichtliche Entscheidungen gegenüber der Gültigkeit von
Rechtsvorschriften keine Änderung der Rechtslage i.S.d. Gesetzes. Diese
Entscheidungen wirken nicht konstitutiv auf das materielle objektive Recht ein, sie
markierten einen Wandel in der Rechtsauffassung. Bei dem Festsetzungsbescheid
vom 15.05.2000 handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der
nachträglich rechtswidrig geworden sei und grundsätzlich nach § 48 HVwVfG
zurückgenommen werden könnte. Im Hinblick auf das Gebot der materiellen
Gerechtigkeit sei dies aber nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die
Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Die Festsetzungsbehörde habe bei Erlass des Feststellungsbescheides hinsichtlich
der zu berücksichtigenden Rechtslage im Einklang mit der damals aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gehandelt. Die
Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Bescheides sei auch nicht schlechthin
unerträglich. Der Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
BeamtVG sei bis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2005
als selbstverständlich in der allgemeinen Verwaltungsübung gehandhabt worden.
Auch ergebe eine Interessenabwägung des öffentlichen Interesses mit dem
Interesse an der Rücknahme des Festsetzungsbescheides kein anderes Ergebnis.
So habe das Land Hessen finanzielle Interessen solche Bescheide bestehen zu
lassen, gerade im Hinblick auf die Knappheit öffentlicher Mittel. Erschwerend
komme hinzu, dass sonst aus Gründen der Gleichbehandlung alle weiteren Fälle
von Teilzeitbeschäftigten und beurlaubten ehemaligen Beamtinnen und Beamten
berichtigt werden müssten. Ein Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung auf Null
sei nicht ersichtlich, da die Entscheidung finanziell in nicht unzumutbarer Weise die
Klägerin treffe. Das Gemeinschaftsrecht verlange grundsätzlich nicht eine
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.01.2008, eingegangen beim
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.01.2008, eingegangen beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass sich die Rechtslage geändert habe. Die Argumente zu
§ 48 und § 49 HVwVfG würden nicht durchgreifen. Hier gehe es nicht nur um das
finanzielle Interesse der Klägerin gegen das beklagte Land. Das Land als
ehemaliger Dienstherr habe umfassende Fürsorgepflichten die auch in den
Ruhestand nachwirken. Es sei Ausdruck der Fürsorgepflicht, dass die ehemaligen
Beamten Bezüge erhielten, die rechtsfehlerfrei errechnet würden. Liege ein
offensichtlicher Rechtsfehler vor, könne der Dienstherr diesen nicht auf sich
beruhen lassen. Knappe Kassen seien kein Mittel, um von der Fürsorgepflicht
befreien zu können.
Die Klägerin könne nach den gesetzlichen Vorgaben weder ganz noch teilweise auf
die ihr zustehende Versorgung verzichten. Wenn aber ein Versorgungsempfänger
nicht auf die Versorgung verzichten könne, so dürfe ihm diese erst recht nicht
vorenthalten werden. Hinzu komme, dass ein Verwaltungsakt nach § 48 HVwVfG
dann aufzuheben und erneut zu entscheiden sei, wenn ein Verwaltungsakt nicht
nur mit Wirkung für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft rechtswidrig
sei. So sei dies hier. Die Verwaltung könne nicht sehenden Auges einen
rechtswidrigen Zustand Monat für Monat aufrechterhalten. Mithin müsse die
Behörde die ungekürzten Bezüge zusprechen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des beklagten Landes vom 15.05.2000 und den Bescheid vom
05.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die
Versorgungsbezüge der Klägerin mit einem Ruhegehaltssatz von 66,08 v.H.
festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des
Versorgungsfestsetzungsbescheides habe. Weder das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes vom 23.10.2003 noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 25.05.2005 hätten zu einer Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 HVwVfG
geführt. Dies gelte auch, wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes aufgrund Auslegung Europäischen Rechts durch den
Europäischen Gerichtshof festgestellt worden sei. Auch habe die Klägerin die Frist
des § 51 Abs. 3 HVwVfG nicht beachtet. Der Grundsatz der materiellen
Gerechtigkeit dürfe grundsätzlich kein stärkeres Gewicht als dem Grundsatz der
Rechtssicherheit gegeben werden. Rechtssicherheit sei ein wesentliches Element
der Rechtsstaatlichkeit. Aus ihm folge die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit
unanfechtbarer Verwaltungsakte.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt (Blatt 49 und 55 sowie Blatt 62 und 57).
Am 11.07.2008 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Verfahrensbeteiligten
erklärten, dass sie nach abschließendem schriftsätzlichen Vortrag mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden
sind. Mit Schriftsatz vom 29.07.2008 begehrte der Beklagte im Hinblick auf das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07) das Verfahren
zum Ruhen zu bringen. Eine Zustimmung oder gar ein Ruhensantrag von Seiten
der Klägerin erfolgte dazu nicht.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2008 wies das Gericht darauf hin, dass nach Ablauf der
dem Beklagten eingeräumten Frist zur Stellungnahme kein neuer Vortrag erfolgt
ist. Ein Grund für ein Ruhen des Verfahrens bestehe nicht, zumal auch der
Klägervertreter dem Ruhensantrag des Beklagten nicht beigetreten sei. Das
Verfahren sei entscheidungsreif. Insoweit wurde den Beteiligten Gelegenheit
gegeben, abschließend vorzutragen unter Ankündigung eines
Entscheidungstermins am 09.09.2008.
Der Beklagte trug daraufhin mit Schriftsatz vom 15.08.2008, eingegangen beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden am 20.08.2008, ergänzend vor (Blatt 90 bis 95 der
Gerichtsakte). Der Klägervertreter konkretisierte den Klageantrag (Blatt 97 f. der
Gerichtsakte).
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der
Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere
mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig. Sie ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch
begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2007 ist aufzuheben, denn er verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neuberechnung
ihrer Versorgungsbezüge ab dem 06.10.2005 auf der Grundlage 66,08 v.H..
Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 51 HVwVfG
liegen vor. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu
entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder
Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat und der Antrag
binnen drei Monaten gestellt wurde, nachdem der Betroffene von dem Grund für
das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat.
Vorliegend ist dem Beklagten zuzugestehen, dass weder die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2003 (Az.: C-4/02 und C-5/02 - nach Juris)
noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.05.2005,
Az.: 2 C 14/04 - nach Juris) zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat. Mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2005 hat dieses festgestellt,
dass aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes der
Versorgungsabschlag alten Rechts für die Zeit ab dem 17.05.1990 bei Anwendung
der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt.
Hierbei wurde jedoch nur ein Einzelfall entschieden. Dabei führte das
Bundesverwaltungsgericht aus:
"Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte mittelbare Diskriminierung ist nicht
deshalb zulässig, weil sie durch objektive Faktoren bzw. Gründe gerechtfertigt ist,
die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Solche Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor, wenn die gewählten Mittel einem
legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedsstaates dienen und zur Erreichung
dieses Ziels geeignet und erforderlich sind. Dies festzustellen ist Sache des
nationalen Gerichts, dass für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung
des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist. ... Allerdings beschränkt sich der
Vorrang des Gemeinschaftsrechts auf die Zeit ab dem 17.05.1990. "
Damit steht obergerichtlich zwar fest, dass § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. §
14 Abs. 1 Satz 1 2. und 3. Halbsatz BeamtVG a. F. eine unzulässige mittelbare
Diskriminierung von Beamtinnen bewirkt. Eine Änderung der Rechtslage tritt
jedoch nur durch die Änderung von Rechtsvorschriften ein. Der Änderung von
Rechtsvorschriften sind auch neues Gewohnheitsrecht oder neue allgemeine
Rechtsgrundsätze gleich zu setzen, nicht dagegen die Klärung einer vorher
überwiegend anders beantworteten Rechtsfrage durch die Rechtsprechung (siehe
nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008,
§ 51 Rdnr. 100 ff.).
Jedoch hat sich die Rechtslage mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die
Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie
in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch als Revidierte Gleichstellungsrichtlinie
bezeichnet (Amtsblatt EG vom 05.10.2002 L 269 S. 7) geändert. Die Richtlinie
enthält unter anderem folgende Regelungen:
3. Art. 3 erhält folgende Fassung:
"Art. 3: (1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bedeutet, dass
es im öffentlichen und privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen im Bezug
auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
31
32
33
34
35
36
37
38
39
auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
aufgrund des Geschlechtes geben darf ...
(c) Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der
Entlassungsbedingungen sowie des Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Richtlinie
75/117/EWG; (d) ...
(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass (a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem
Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden; (b) die mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits-
und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen nichtig sind, für nichtig erklärt
werden können oder geändert werden." ...
....... 5. Art. 6 erhält folgende Fassung:
"Art. 6:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die
Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt
halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder
Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, im
Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis,
während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die
erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine
Diskriminierung in Form eines Verstoßes gegen Art. 3 entstandene Schaden - je
nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - tatsächlich und wirksam
ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem
erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss; dabei darf ein
solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nur in den Fällen durch eine im
voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden, in denen der Arbeitgeber
nachweisen kann, dass der einem/einer Bewerber/in durch die Diskriminierung im
Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die
Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird. ...."
Art. 2 der Richtlinie 2002/73/EG regelt, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
spätestens am 5. Oktober 2005 nachzukommen oder spätestens bis zu diesem
Zeitpunkt sicher stellen, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die
erforderlichen Bestimmungen einführen.
Trotz der Umsetzungsfrist bis zum 05.10.2005 wurde erst mit Gesetz zur
Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung (AGG vom 14.08.2006, verkündet am 17.08.2006, BGBl. I S.
1897) die zuvor genannte Richtlinie in Teilen umgesetzt. Dabei regelt § 24 AGG,
dass die Vorschriften des Gesetzes auch für Beamtinnen und Beamte Anwendung
findet.
Der Gesetzgeber hat es also trotz der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom
23.10.2003 (Az.: C-4/02 und C-5/02 - nach Juris) und des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 (Az.: 2 C 14/04 - nach Juris) bei der
Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2002 unterlassen, § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsätze 1 und 3 BeamtVG a. F. i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu
streichen. Damit hat der Gesetzgeber es unterlassen das bisher geltende Recht
richtlinienkonform an die von der Rechtsprechung gebildete Rechtsmeinung und
Auslegung zu Art. 119 EG-Vertrag im Bereich der vorliegenden Problematik im
nationalen Recht durch Streichung der Normen anzupassen. Dies, obwohl nach
Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine mittelbare
Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen gegeben ist, die nicht durch
objektive Faktoren gerechtfertigt ist (vgl. Definition Art. 2 Abs. 2 zweiter
Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung Richtlinie 2002/73/EG vom
23.09.2002). Insoweit hat der nationale Gesetzgeber es unterlassen, die Richtlinie
2002/73/EG vom 23. September 2002 in nationales Recht umzusetzen. Dies hat
zur Folge, dass die Vorgaben der Richtlinie unmittelbar Anwendung finden.
Zwar bestreitet der Beklagte, dass die Richtlinie überhaupt unmittelbar
angewendet werden könne. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Regelungen der
Beamtenversorgung unter die Richtlinie 2002/73/EG fallen. Gemäß Art. 2 Abs. 2
40
41
42
43
44
Beamtenversorgung unter die Richtlinie 2002/73/EG fallen. Gemäß Art. 2 Abs. 2
der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom
23.09.2002 liegt - wie bereits ausgeführt - eine mittelbare Diskriminierung vor,
wenn dem Anschein nach neuere Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ein
wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es
sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen
und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche
Gründe gerechtfertigt. Damit wurde die mittelbare Diskriminierung gesetzlich
abschließend definiert, wie sie bereits in den zuvor genannten Entscheidung des
Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften und des
Bundesverwaltungsgerichts - mithin durch die Rechtsprechung - zugrunde gelegt
worden ist. Das nationale Gericht ist europarechtlich gehalten, für die volle
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, in dem es
erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts
unangewendet lässt und als gestrichen ansieht, wenn ihr Gemeinschaftsrecht
entgegensteht. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können sich die
Einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als
unbedingt und hinreichend genau erscheinen, von dem nationalen Gericht
gegenüber dem Staat auf die Bestimmung berufen, wenn der Staat die Richtlinie
nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. insb. EuGH,
Urteil vom 23.02.1994 - Rs C-236/92, NVwZ 1994 S. 885; EuGH, Slg. 1982, 53 =
NJW 1982, 499 - Becker; EuGH, Slg. 1989, 1839 = NVwZ 1990, 649 = EuZW 1990,
296 L = NJW 1990, 3071 L - Fratelli Costanzo).
Eine Gemeinschaftsbestimmung ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung
begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und
Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten
bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1994 - Rs C-236/92, NVwZ 1994 S. 885; EuGH,
Slg. 1968, 215 = NJW 1968, 2208 L - Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe).
Eine Bestimmung ist außerdem hinreichend genau, um von einem einzelnen
herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine
Verpflichtung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1994 - Rs C-236/92, NVwZ
1994 S. 885; EuGH, Slg. 1986, 723 = NJW 1986, 2178 - Marshall; EuGH, Slg. 1986,
3855 - Federatie Nederlandse Vakbeweging).
Vorliegend haben nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 76/207/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2002/73/EG die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften
aufzuheben, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen. Diese Regelung
ist hinreichend genau und begründet eine unzweideutige Verpflichtung, § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsätze 1 und 3 BeamtVG a. F. i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG als
diskriminierende Regelungen aufzuheben. Die Vorgabe der Richtlinie beinhaltet
insoweit auch keinen Gestaltungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber und
bedarf keiner gestalterischen inhaltlichen Maßnahme (zu Richtlinien, die dem
nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belassen, siehe VGH Kassel,
Beschluss vom 30. 11. 2006, Az. 10 TG 2531/06, NVwZ 2007 S. 348 ff.).
Auf den Umstand, dass der Gesetzgeber es - nach dem Vortrag des Beklagten -
bei der Umsetzung der sogenannten Gleichbehandlungsrichtlinien offenbar nicht
für erforderlich erachtet hat, § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu ändern, kommt es
nicht an. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat sowohl der Gerichtshof der
europäischen Gemeinschaften als auch das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass § 85 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3
BeamtVG a. F. mittelbar diskriminierend ist. Insoweit lag diese Erkenntnis der
Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie zeitnah vor. Die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging knapp fünf Monate vor Ablauf
der Umsetzungsfrist, an die sich der nationale Gesetzgeber bekanntlich nicht
gehalten hat. Denn das AGG erging erst am 14.08.2006 und wurde am 17.08.2006
verkündet und die Aufhebung der diskriminierenden Regelungen der § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsätze 1 und 3 BeamtVG a. F. i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG
unterblieb völlig. Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist kann die Klägerin deshalb
verlangen so gestellt zu werden, als ob der Gesetzgeber richtlinienkonform
gehandelt (allgemein zur unmittelbaren Anwendung von EG-Richtlinien in der
öffentlichen Verwaltung siehe Fischer, NVwZ 1992 S. 635 ff.), d.h. § 14 Abs. 1 Satz
1 Halbsätze 1 und 3 BeamtVG a. F. i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gestrichen
hätte. Insoweit liegt eine Änderung der Rechtslage vor, auf die sich die Klägerin für
ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwGO berufen kann.
45
46
47
48
49
50
51
52
Im Lichte der Vorgaben von Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2002/73/EG stellt § 51 HVwVfG auch eine Norm dar, welche sicher zu
stellen hat, dass im Falle der Nichtanwendung des Gleichheitsgrundsatzes und
einer Diskriminierung diese tatsächlich ausgeglichen werden kann. § 51 HVwVfG
kann dabei beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht ohne weiteres zu Anwendung
kommen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 10. Auflage, § 51 Rdnr. 2a).
Soweit man die Auffassung vertreten wollte, dass durch die richtlinienbedingte
Streichungsfiktion keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, so müsste dann
§ 51 HVwVfG im Lichte der Regelung von Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG in der
Fassung Richtlinie 2002/73/EG trotzdem Anwendung finden. Denn in diesem Fall
hätte der Beklagte nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere
Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Urteil vom 21. März 2000 -
BVerwG 9 C 41.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 = NVwZ 2000, 940
InfAuslR 2000, 410), welcher durch die Vorgabe von Art. 6 Richtlinie 2002/73/EG auf
Null reduziert ist.
Die Klägerin hat den Wiederaufgreifensantrag auch rechtzeitig, gestellt. Ihr
"Widerspruch" ging am 12.01.2005 bei dem Beklagten ein, also noch vor Ablauf der
Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2002. Eine verfrühte
Antragsstellung eines Wiederaufgreifens ist unschädlich und führt zumindest nicht
zur Versäumung der Frist gemäß § 51 Abs. 3 HVwVfG. Zum Zeitpunkt der in
Ruhestandsversetzung war die Richtlinie 2002/73/EG auch noch nicht erlassen,
weshalb die Klägerin ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für
das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren gegebenenfalls durch
Rechtsmittel geltend zu machen.
Mithin hat zugunsten der Klägerin eine neue Entscheidung zur Berechnung des
Ruhegehaltes ab dem 6. Oktober 2005 zu ergehen und ist dieses auf der
Grundlage von 66,08 v.H. festzusetzen.
Soweit die Klägerin rückwirkend ab dem 1.08.2000 den ungekürzten
Ruhegehaltssatz geltend macht, ist insoweit die Klage abzuweisen.
Der Ausspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der
§§ 291, 288 BGB, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auch bei Verpflichtungsklagen gelten, wenn der Beklagte wie hier zum Erlass eines
die Zahlung höherer Versorgungsbezüge unmittelbar auslösenden
Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen
Geldforderung feststeht oder die Geldschuld zumindest rein rechnerisch
unzweifelhaft ermittelt werden kann, was hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
28.05.1998, Az.: 2 C 28/97, NJW 1998, 3368).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.