Urteil des VG Wiesbaden vom 03.09.2008

VG Wiesbaden: aufenthaltserlaubnis, körperliche durchsuchung, besondere härte, armenien, straftat, anerkennung, strafbefehl, fremdsprache, universität, englisch

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 503/08.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 104a Abs 3 AufenthG 2004
(Bleiberecht aus humanitären Gründen bei Straftat eines
Familienangehörigen)
Leitsatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der
Ausschlussregelungen des § 104 a Abs. 3 AufenthG, wonach erhebliche Straftaten von
Familienangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten
Altfallregelung ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis.
Bei den Klägern handelt es sich um armenische Staatsangehörige. Der Kläger zu
1) besuchte nach eigenen Angaben in Armenien zehn Jahre lang die Schule und
absolvierte nach dem dortigen Abitur 1994 die medizinische Fakultät der
Universität in F. Die Klägerin zu 2) soll einen mit dem deutschen Abitur
vergleichbaren Schulabschluss in G gemacht und danach in F Englisch als
Fremdsprache studiert haben. Später sei sie ein Jahr als Lehrerin tätig gewesen.
Die Kläger lernten sich während ihres Studiums Ende 1992 kennen. Im Dezember
1995 zogen sie zusammen und heirateten kurze Zeit später kirchlich. Eine
standesamtliche Heirat sei aufgrund der damaligen chaotischen Situation in
Armenien nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion nicht möglich gewesen.
Entsprechende Urkunden bzgl. der Eheschließung lägen nicht vor, da es in der
armenisch-christlichen Kirche nicht üblich sei, derartige Urkunden auszustellen,
vielmehr würden lediglich die Vornamen als Anrede gebraucht und auch keine
Protokolle über Eheschließungen geführt. Hinsichtlich der klägerseits gemachten
Angaben zu Familienangehörigen in Armenien wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Im Oktober 1996 reiste zunächst der Kläger zu 1) und etwa eine Woche später die
Klägerin zu 2) in das Bundesgebiet ein. Dabei verwendeten sie georgische Pässe.
Diese lauteten zum einen nicht auf die Kläger, zum anderen waren die Bilder der
Kläger über die ursprünglich in den Pässen vorhandenen geklebt worden. Bis heute
ist die Klägerin zu 2) nicht im Besitz eines Ausweisdokumentes. Dem Kläger zu 1)
wurde mittlerweile ein armenischer Reisepass ausgestellt, welchen er im März
2008 bei der Beklagten hinterlegte.
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Nach ihrer Einreise stellten die Kläger am 16.10.1996 einen Asylantrag, welcher
am 18.12.1996 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge abgelehnt wurde. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden
eingereichte Klage (Az: 5 E 30046/97) blieb ohne Erfolg.
Im September 1997 erging gegen den Kläger zu 1) ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft H wegen eines gemeinschaftlich mit der Klägerin zu 2)
begangenen Diebstahls. Die Klägerin zu 2) war diesbezüglich gesondert verfolgt
worden.
Anfang März 2006 verurteilte das Amtsgericht I die Klägerin zu 2) wegen
Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Urteil vom 06.03.2006,
Az: xxx. In der von der Klägerin getragenen Hose wurden u.a. 8 Flaschen
Doppelkorn sichergestellt.
Im August 2006 verurteilte das Amtsgericht J die Klägerin zu 2) wegen eines
weiteren Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Urteil vom
17.08.2006, Az: xxx).
Im Dezember 2000 eröffnete sich für den Kläger zu 1) aufgrund seiner in Armenien
abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt für Hygieneinspektion und Epidemiologie
die Möglichkeit einer Umschulung zum Gesundheitsaufseher. Diesbezüglich
betonte das Gesundheitsamt des x-Kreises, dass Bedarf bestehe, den Kläger zu 1)
in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Allerdings scheiterte die geplante
Umschulungsmaßnahme wegen der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation
des Klägers zu 1). Der x-Kreis reichte für die Kläger im Juni 2001 eine Petition beim
Hessischen Landtag ein, mit der Bitte, die Entscheidung über die Beendigung des
Aufenthaltes der Kläger zu revidieren. Der Petitionsantrag wurde im Wesentlichen
dahingehend begründet, dass für den Kläger zu 1) eine sichere berufliche Zukunft
gegeben und damit auch der Familienunterhalt gesichert sei. Der Kläger zu 1)
habe bereits durch sein Engagement in einer Hepatitis-C-Selbsthilfegruppe einen
fachlichen Beitrag zum kommunalen Gemeinwesen geleistet. Er sei aufgrund
seines kulturellen Hintergrundes eine wichtige Brückenperson zu osteuropäischen
Migranten, welche verstärkt zur Klientel des Gesundheitsamtes zählten. Außerdem
wurde auf die kritische Schwangerschaft der Klägerin zu 2) hingewiesen. In seiner
85. Plenarsitzung erklärte der Hessische Landtag die Petition im Oktober 2001 für
erledigt. Eine Legalisierung des Aufenthalts der Kläger erscheine nicht möglich.
Die Klägerin zu 2) brachte am 18.09.2001 das gemeinsame Kind, K, zur Welt. Am
05.06.2003 folgte das zweite Kind L. Mit Bescheid des Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.2005 lehnte dieses das von
Amts wegen eingeleitete Asylverfahren der beiden Kinder gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab und erließ eine Abschiebungsandrohung.
Am 02.08.2006 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, welcher später dahingehend präzisiert wurde, dass er
sich auf die Bleiberechtsregelung des § 104 a AufenthG beziehe.
Dem vom Kläger zu 1) im März 2007 gestellten Antrag auf Zustimmung für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit beschied die Bundesagentur für Arbeit positiv.
Seither ist er Vollzeit als Hilfsarbeiter bei einem Straßen- und Tiefbauunternehmen
in M tätig. Sein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 1.100.- bis 1.200,-
Euro. Zudem übt der Kläger zu 1) eine geringfügige Beschäftigung als
Hausmeister bei einem Architekten in J aus und kümmert sich in diesem
Zusammenhang um anfallende Gartenarbeiten. Im Oktober 2007 stimmte die
Bundesagentur für Arbeit auch bzgl. der Klägerin zu 2) der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zu. Seither ist sie im Rahmen eines Minijobs als Zugehfrau in
einem privaten Haushalt in A-Stadt tätig und erzielt monatlich zwischen 80.- und
90,- Euro.
Mit Bescheid vom 10.04.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung bzw. nach §
104 a AufenthG ab. Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin zu 2) durch die
beiden rechtskräftigen Verurteilungen zu insgesamt 160 Tagessätzen die in § 104
a Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG genannte Grenze von 50 Tagessätzen
überschritten habe und bereits allein aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis
nach der Bleiberechtsregelung nicht erteilt werden könne. Nach § 104 a Abs. 3
Satz 1 AufenthG sei durch die Verurteilungen der Klägerin zu 2) die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auch für den Kläger zu 1) ausgeschlossen, ebenso für die
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Aufenthaltserlaubnis auch für den Kläger zu 1) ausgeschlossen, ebenso für die
gemeinsamen Kinder.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger fristgerecht am 13.05.2008 Klage vor
dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
Die Kläger behaupten, dass die Klägerin zu 2) als geduldete Ausländerin und
Mutter zweier Kinder aufgrund ihrer ungewissen Aufenthaltssituation eine
Leidensphase durchgemacht habe, in der es zu den beiden von ihr begangenen
Straftaten gekommen sei. Die Kläger sind der Auffassung, § 104 a AufenthG sei
verfassungsrechtlich bedenklich. So könne der Tatbestand des § 104 a Abs. 3 Satz
1 AufenthG nur als ein Fall der "Sippenhaft" eingeordnet werden, da diejenigen
Personen, denen die Straffälligkeit eines Familienmitgliedes zugerechnet werden
solle, selbst überhaupt nicht straffällig geworden seien. Hierin sehen die Kläger
einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Außerdem
sei auch die Menschenwürde nach Art. 1 GG verletzt, da einer strafrechtlich
verurteilten Person die gesamte Verantwortung für das Schicksal der Familie
aufgebürdet werde. Dies sei unmenschlich und erniedrigend. Die Kläger beziehen
sich hierbei auf ein Urteil des AG Bernau vom 03.08.2007 (Az: 5 Ls 212
Js18621/06). Die Kläger sind der Ansicht, die aus den Verurteilungen der Klägerin
zu 2) gezogenen Folgerungen seien unverhältnismäßig. Eine Konsequenz
dahingehend, dass nunmehr jegliches Aufenthaltsrecht des Ehemanns und der
beiden Kinder, die sich ihrerseits jeweils nichts hätten zu schulden kommen lassen,
versagt bleiben solle, sei unter dem Blickwinkel des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weder nachvollziehbar noch hinnehmbar. Die
Kläger sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des
Verfahrens nach Art. 100 GG und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gegeben seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2008 zu verpflichten,
den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a AufenthG zu erteilen,
hilfsweise
diesen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin zu 2) erneut auffällig geworden sei. Sie
habe am 14.02.2008 bei einem Ladendiebstahl Waren im Wert von 97,87 Euro
bzw. 306,49 Euro entwendet. Darüber hinaus habe sie versucht, eine die
körperliche Durchsuchung durchführende Polizeibeamtin zu bestechen, damit
diese die aus der Diebstahlshandlung stammenden Gegenstände ignoriere.
Hierüber sei eine gesonderte Anzeige gemäß § 334 StGB gefertigt worden. Ein
entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu 2) sei anhängig. Der
Beklagte teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger hinsichtlich § 104 a
Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht und verweist diesbezüglich auf Urteile des VG
Oldenburg vom 21.05.2008 (Az: 11 A 485/06), des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 06.05.2008 (Az: 2 K 946/07) und des VG Wiesbaden vom
06.08.2008 (Az: 4 E 1348/07).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die Kläger haben keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Der
Hilfsantrag ist unzulässig.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer
über die Klage entscheiden, § 87 a Abs. 3 VwGO.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist
jedoch nicht begründet, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG. Aufgrund der Straftaten der
Klägerin zu 2) ist eine Erteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit
Absatz 3 der genannten Regelung ausgeschlossen. So liegen bezüglich der
Klägerin zu 2) Verurteilungen wegen zweier vorsätzlicher Straftaten vor und die ihr
gegenüber verhängten Strafen übersteigen mit insgesamt 160 Tagessätzen die in
§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr.6 AufenthG festgelegte Grenze von 50 Tagessätzen, bis
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§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr.6 AufenthG festgelegte Grenze von 50 Tagessätzen, bis
zu deren Erreichen diese Verurteilungen außer Betracht bleiben können.
An der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundgesetz hat das Gericht
keinen Zweifel. Bei der Regelung des § 104 a AufenthG handelt es sich um eine
Ausnahmevorschrift, die es ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen
unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis zu
erlangen, auch wenn die eigentlichen Voraussetzungen nach dem
Aufenthaltsgesetz zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht gegeben sind. Mit
dieser "Altfallreglung" ermöglicht der Gesetzgeber, dass zwar ausreisepflichtigen
aber aufgrund Zeitablaufs integrierter Familien und Einzelpersonen entgegen der
üblichen Vorraussetzungen Aufenthaltstitel verliehen werden können.
Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ist der Gesetzgeber frei, die
Voraussetzungen bzw. Versagungsgründe für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis festzulegen. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schließt unter
anderem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn der geduldete
Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat
verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Damit wird nicht jedem in irgendeiner Form
straffällig gewordenen geduldeten Ausländer die Möglichkeit der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis genommen, sondern lediglich denjenigen, die entweder zu
mehreren geringeren Geldstrafen verurteilt wurden oder sich einer
schwerwiegenderen Straftat schuldig gemacht haben.
Die Ausschlusswirkung solcher Straftaten auch für die anderen Familienmitglieder
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Andernfalls käme das erheblich straffällig
gewordene Familienmitglied als minderjähriges Kind oder als Ehegatte - oder wie
hier als Mutter der gemeinsamen Kinder - über das den übrigen
Familienmitgliedern ansonsten zu erteilende Aufenthaltsrechts dann doch wieder
zu einer Aufenthaltserlaubnis, so dass der sachgerecht erscheinende
Strafvorbehalt leerliefe. Von einer unzulässigen "Sippenhaft " kann daher keine
Rede sein. Im übrigen ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch der Kläger
zu 1) keineswegs völlig unbescholten ist. Gegen ihn erging im September 1997 ein
Strafbefehl wegen eines gemeinschaftlich mit der Klägerin zu 2) begangenen
Ladendiebstahls.
In der gesetzlichen Ausschlussregelung vermag das Gericht auch keine Verletzung
der Menschenwürde (Art 1 GG), des Diskriminierungsverbotes (Art 3 Abs. 3 GG)
oder des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips zu erblicken. Dass ein Verstoß gegen
Strafgesetze mitunter auch zur Folge haben kann, dass die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis verweigert wird und sich dies auch auf den Rest der Familie
auswirken kann, ist in diesem Zusammenhang nicht als überraschende oder
unverhältnismäßige Rechtsfolge zu werten. Eine Diskriminierung kann hierin nicht
gesehen werden. Vielmehr erscheint es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber bei straffällig gewordenen Ausländern eine "Gnadenreglung" auch
für die übrigen Familienmitglieder ausgeschlossen wissen will. Immerhin konnten
diese das delinquente Familienmitglied nicht von dessen Straftaten abhalten. Eine
schicksalhafte Überforderung eines Jugendlichen mit der Bürde, die gewünschte
Zukunftsplanung der gesamten Familie durch dessen Straffälligkeit vereitelt zu
haben (wovon das AG Bernau in dem von den Klägern zitierten Urteil vom
03.08.2007 ausgegangen ist), steht im vorliegenden Fall nicht in Rede. Vielmehr
gingen beide Kläger auf Diebestour. Man mag im Übrigen spekulieren, ob etwa die
in der offenbar hierfür präparierten Hose der Gattin entdeckten acht Flaschen
Schnaps, zwei Netze Bohnen, eine Gurke, ein Haarshampoo, eine Kuchenform,
eine Wurst, drei Strumpfhosen und zwei Packungen Speiseeis allein von dieser
konsumiert werden sollten. Die Argumentation der Kläger, bei den von der Klägerin
zu 2) begangenen Diebstählen handele es sich um objektiv vergleichsweise
geringfügige Taten und sie habe diese aufgrund einer Zwangslage begangen, kann
schon aufgrund dieser professionell erscheinenden "Arbeitsweise" nicht
überzeugen.
Auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG steht der Versagung von
Aufenthaltserlaubnissen im Falle erheblicher Straffälligkeit eines
Familienmitgliedes nicht entgegen, denn ein Auseinanderreißen der Familie im
Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen steht hier gerade nicht in Rede.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem § 104 a Abs. 3
Satz 2 AufenthG vorgesehen hat, dass dem Ehegatten des straffällig gewordenen
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Satz 2 AufenthG vorgesehen hat, dass dem Ehegatten des straffällig gewordenen
Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden kann, wenn der
Ehegatte die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG im Übrigen erfüllt und
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren
Aufenthalt zu ermöglichen. Diese Härtefalleregelung spricht insoweit auch gegen
die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger, ermöglicht sie doch ein
Abweichen im Einzelfall.
Nach alledem erweist sich die Regelung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus
der Sicht des Gerichts nicht als verfassungswidrig, so dass eine Aussetzung des
Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht
in Betracht kommt.
Der Beklagte hat die Anträge der Kläger aufgrund der Straftaten zu Recht gemäß §
104a Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG abgelehnt.
Auch eine besondere Härte im Sinne des § 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die
durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermieden werden soll, ist hier nicht
erkennbar und auch nicht behauptet. Eine Rückkehr der Kläger zusammen mit
ihren hier geborenen 5 und 7 Jahre alten Kindern ist diesen ohne weiteres
zumutbar, zumal sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) noch
Familienangehörige in ihrem Heimatland haben, die Familie also bei diesen
zunächst einmal unterkommen können dürfte. Bei der bestehenden
(asylrechtlichen) Ausreisepflicht der Kläger und ihrer Kinder wird die Familie nicht
getrennt werden. Die Kinder sind mit sieben bzw. fünf Jahren in einem Alter, in dem
sie sich schnell in einer neuen Umgebung einleben werden. Hinsichtlich des
Klägers zu 1) ist es wahrscheinlich, dass er mit seiner qualifizierten Ausbildung
auch in Armenien eine Beschäftigung findet. Auch für die Klägerin zu 2) besteht
zumindest die Aussicht, in Armenien wieder ihrem erlernten Beruf als Lehrerin
nachzugehen. Mit Englisch als Fremdsprache wäre sie angesichts der
fortschreitenden Globalisierung vermutlich sogar eine gesuchte Kraft.
Das Gericht kann danach dahingestellt sein lassen, ob im Falle der Klägerin zu 2)
zudem der besondere Versagungsgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
vorliegt. Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis für denjenigen ausgeschlossen, der
über sein Identität täuscht oder Abschiebmaßnahme hinauszögert oder behindert.
So sei angemerkt, dass die Klägerin zu 2) ihre wahre Identität bisher nicht
nachweisen konnte oder wollte, obwohl ihr ein solcher Nachweis zuzumuten wäre
und auch möglich erscheint. Die Klägerin zu 2) muss sich dabei vorhalten lassen,
dass es ihr durchaus möglich war und ist, sich etwa anhand von nachträglich
ausgestellten Studienbescheinigungen ihrer Universität,
Beschäftigungsnachweisen oder anderen Nachweisen wie Zeugnissen, neue
Identitätspapiere durch die hiesige Botschaft ausstellen zu lassen. Eine solche
Wiederbeschaffung von Ausweisdokumenten ist der Klägerin zu 2) auch
zuzumuten, vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2008 ist rechtmäßig, die Klage in Form des
Hauptantrages unbegründet.
Der Hilfsantrag der Kläger ist bereits unzulässig, denn Aufenthaltserlaubnisse nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG haben die Kläger beim Beklagten bislang noch gar nicht
beantragt. Die durch die Kläger angegriffene Verfügung des Beklagten vom
10.04.2008 hat demgemäß lediglich eine Bescheidung nach § 104 a AufenthG zum
Inhalt. Damit liegt über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG keine behördliche Entscheidung vor, gegen die mittels des Hilfsantrags
vorgegangen werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.