Urteil des VG Wiesbaden vom 23.10.2008

VG Wiesbaden: gegen die guten sitten, einspruch, hinweispflicht, wahlvorschlag, fristversäumnis, fristablauf, original, wiederholung, kandidat, befangenheit

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Gericht:
VG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 707/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 KomWG HE, § 41 KomWG
HE, § 25 KomWG HE, § 50 Nr 2
KomWG HE
Frage der Hinweispflicht auf drohenden Fristablauf durch
den Wahlleiter bei Direktwahl des Bürgermeisters
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen zu 2) hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Am 11.03.2007 ist in einer Direktwahl der Oberbürgermeister der A-Stadt gewählt
worden. Bei einer Wahlbeteiligung von 26,9 % ist der Kandidat der CDU, Herr E. mit
65,6 % der Stimmen gewählt worden.
Unter dem 17.11.2006 hat der Gemeindewahlleiter der A-Stadt, Herr Stadtrat G.,
zur Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der A-Stadt auf
allgemeine Grundsätze zur Durchführung dieser Direktwahl hingewiesen. Insoweit
heißt es unter anderem bei der Einreichung von Wahlvorschlägen: "Die
Wahlvorschläge sind während der Dienststunden spätestens bis Donnerstag, 4.
Januar 2007, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeindewahleiters
einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann."
Auf dem SPD-Parteitag im Mai 2006 ist Herr D., zum Kandidaten der SPD für die
Oberbürgermeisterwahl nominiert worden. Diese Nominierung ist bekannt
gemacht worden, danach ist der Kandidat öffentlich aufgetreten und hat auf
Wahlplakaten der SPD für seine Wahl geworben.
Das Pressereferat der A-Stadt hat am 05.01.2007 die termingerechten
Wahlvorschläge benannt, hierunter befand sich nicht der Kandidat der SPD. Weiter
ist angegeben worden, dass am Freitag, den 12.01.2007 der Wahlausschuss für
Kommunalwahlen in A-Stadt zu einer öffentlichen Sitzung zusammentrete. Den
Vorsitz in der Sitzung führe Stadtrat G. in seiner Eigenschaft als
Gemeindewahlleiter. Außer ihm gehörten dem Wahlausschuss 6 von politischen
Parteien benannte Beisitzerinnen und Beisitzer an.
Am 05.01.2007 um 13.30 Uhr ist der Wahlvorschlag der SPD bei der
Geschäftsstelle des Gemeindewahlleiters eingereicht worden.
Im A-Stadter Kurier vom 06.01.2007 wird der Wahlleiter dahingehend zitiert, dass
er es habe seit Tagen kommen sehen, dass keine rechtzeitige Benennung des
SPD-Kandidaten erfolgen werde; als Wahlleiter sei er zur strikten Neutralität
verpflichtet. Aus rechtlichen Gründen habe er niemand einen Hinweis geben
dürfen.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.01.2007 die Zulassung des SPD-
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Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.01.2007 die Zulassung des SPD-
Kandidaten mit 5 zu 2 Stimmen abgelehnt. Der hiergegen erhobene Einspruch der
Vertrauensperson des SPD-Wahlvorschlags vom 12.01.2007 ist am 16.01.2007
durch den Wahlausschuss mit gleicher Stimmenverteilung abgelehnt worden.
Nach am 11.03.2007 erfolgter Wahl ist am 21.03.2007 das Wahlergebnis bekannt
gegeben worden.
Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers. Zur Begründung ist unter
anderem ausgeführt, dass die Wahl ungültig sei, da der Wahlvorschlag der SPD
rechtswidrig nicht zugelassen worden sei. Hieraus ergebe sich eine
Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren im Sinne der §§ 41, 25, 50 Nr. 2b
Kommunalwahlgesetz (KWG), was zu einer Wahlwiederholung führen müsse.
Durch die Nichtzulassung des SPD-Kandidaten sei eine Verletzung in aktiven
Wahlrechten, d.h. in eigenen Rechten im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 KWG erfolgt.
Das Wahlverfahren sei im Abschnitt Wahlvorbereitung rechtswidrig durchgeführt
worden, die Zurückweisung des SPD-Wahlvorschlages sei rechtswidrig gewesen.
Insoweit sei die Hinweispflicht des Wahlleiters auf die drohende Fristversäumnis
verletzt worden, was zur Rechtswidrigkeit führe. Diese Pflicht ergebe sich aus § 14
Abs. 1 Satz 2 KWG, wonach der Wahlleiter bei der Feststellung von Mängeln, die die
Gültigkeit der Wahl berührten, unverzüglich auf deren Beseitigung hinzuwirken
habe. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG sei der Wahlleiter für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, dies beinhalte eine aktive
Sicherstellung der Durchführung eines demokratischen Wahlvorgangs. Da der
Wahlleiter selbst mit dem ergebnislosen Fristablauf für die Vorlage des SPD-
Vorschlages gerechnet habe, stelle dies einen äußersten Formmangel dar, hieraus
ergebe sich eine unverzügliche Hinweispflicht, d.h. die aktive Pflicht, auf
Vermeidung von Fristmängeln hinzuwirken. Dies stelle zumindest ein treuwidriges
Verhalten dar, da der Vorschlag der SPD bekannt gewesen sei und zudem der
Wahlleiter der Partei angehöre, die den aussichtsreichen Gegenkandidaten gestellt
habe, der letztlich auch zum Oberbürgermeister gewählt worden sei. Dies stelle
einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG dar.
Eine Hinweispflicht ergebe sich zudem aus § 25 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Bei dem Wahlverfahren handele es sich
um ein Verwaltungsverfahren. Materiell- oder formell-rechtliche Rechtspositionen
sollten aufgrund dieser Verpflichtung nicht an formellen Hindernissen scheitern,
d.h. es bestehe eine Pflicht zur Wahrung des passiven und aktiven Wahlrechts;
dementsprechend hätte der Wahlvorschlag zugelassen werden müssen. Da dies
nicht erfolgt sei, führe dies zur Ungültigkeit der Wahl gemäß § 50 Nr. 3 KWG. Diese
Verfahrensweise habe auch dazu geführt, dass lediglich eine Wahlbeteiligung von
26,9 % gegeben gewesen sei.
Zudem hätte der Wahlleiter nicht an den Sitzungen des Wahlausschusses vom
12.01. und 16.01.2007 teilnehmen dürfen, da insoweit auch eine Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens getroffen worden sei. Hieraus
ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses.
Mit Bescheid vom 29.05.2007 hat der Gemeindewahlleiter den Einspruch
zurückgewiesen.
Der Einspruch sei unzulässig. Er sei mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegt worden.
Zwar sei eine Vollmacht vorgelegt worden; gemäß § 67 Abs. 2 KWG müssten
"schriftliche Erklärungen aber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein."
Das Einspruchsschreiben sei vom Einspruchsführer nicht persönlich unterzeichnet
worden. Eine Verletzung eigener Rechte sei nicht gegeben, da die Nichtzulassung
eines Bewerbers nicht das aktive Wahlrecht des Einspruchsführers berühre.
Der Einspruch, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend mache, sei nur
zulässig, wenn er von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt würde. Bei
den 103 Unterstützungsunterschriften seien jedoch 8 nicht in A-Stadt
wahlberechtigte Personen gewesen. Die daraufhin am 04.04.2007 übersandten
weiteren 5 Unterstützungsunterschriften seien per Fax übersandt worden, die
entsprechenden Originale erst am 05.04.2007 persönlich übergeben worden.
Schriftliche Erklärungen müssten gemäß § 67 Abs. 2 KWG im Original vorgelegt
werden. Die Vorlage des erforderlichen Quorums hätte bis zum Zeitpunkt des
Ablaufs der Einspruchsfrist am 04.04.2007 erfüllt sein müssen, dies sei jedoch erst
am 05.04.2007, 10.35 Uhr erfolgt. Die vorgelegten Unterstützungsunterschriften
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am 05.04.2007, 10.35 Uhr erfolgt. Die vorgelegten Unterstützungsunterschriften
seien verspätet eingereicht worden.
In der Sitzung der C. vom 14.05.2007 ist der Einspruch als unzulässig angesehen
und zurückgewiesen worden. Die Wahl des Oberbürgermeisters am 11.03.2007
wurde als gültig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2007, der am 08.06.2007 bei dem Verwaltungsgericht in
Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die fristgerecht erhobene
Klage zulässig sei.
Die Einsprucherhebung sei form- und fristgerecht erfolgt. Die Bekanntmachung
des Wahlergebnisses sei am 21.03.2007 erfolgt, der Einspruch sei am 26.03.2007
innerhalb der 2-Wochen-Frist erfolgt und beziehe sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1
KWG auf die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte. § 67 KWG gelte nur
für das eigentliche Wahlverfahren, nicht für die Einspruchseinlegung, bei dem es
sich um einen Rechtsbehelf und um keine Erklärung im Sinne des § 67 Abs. 2 KWG
handele. Die Vorlage der Unterstützungsunterschriften habe daher per Fax gemäß
§ 25 Abs. 2 KWG erfolgen können, dem stehe § 67 Abs. 2 KWG nicht entgegen.
Soweit ausgeführt worden sei, dass das Wahlrecht des Klägers nicht verletzt
worden sei, sei dies unzutreffend, da ohne die mögliche Wahl des SPD-Kandidaten
eine echte "Auswahl" nicht möglich gewesen sei.
Die Begründetheit der Klage ergebe sich aus der Unregelmäßigkeit im
Wahlverfahren nach § 50 Nr. 2b KWG; insoweit wiederholt der Kläger sein
Vorbringen aus der Einspruchsbegründung.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der C. der A-Stadt vom 14.05.2007, mit dem der Wahleinspruch
des Klägers zurückgewiesen worden ist, aufzuheben, die Wahl des
Oberbürgermeisters vom 11.03.2007 für ungültig zu erklären und die Wiederholung
der Wahl anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach mehrmaligen Mahnungen und Erinnerungen hat die Beklagte erstmals mit
Schreiben vom 06.02.2008 sich zur Sache geäußert. Insoweit ist ausgeführt, dass
der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nicht form- und fristgerecht erhoben
worden sei. Die wahlrechtlichen Bestimmungen des KWG enthielten für zahlreiche
Erklärungen der Wählerinnen und Wähler besondere Vorschriften, die von den für
das Verwaltungsverfahren geltenden Regeln zum Teil erheblich abweichen würden.
§ 67 Abs. 2 KWG bestimme, dass schriftliche Erklärungen persönlich und
handschriftlich unterzeichnet bei dem zuständigen Empfänger im Original
vorliegen müssten. Hieran fehle es im vorliegenden Verfahren.
Der Einspruch sei darüber hinaus unzulässig, weil bei Ablauf der als strikter
Ausschlussfrist ausgestalteten Einspruchsfrist nicht die erforderlichen
Unterstützungserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten im Original
vorgelegen hätten. Auch sei ein Teil dieser Einspruchsunterstützungserklärungen
innerhalb der Frist durch Telefax übermittelt worden; dies genüge nicht.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2008 hat sich der Beigeladene zu 2) zum Verfahren
gemeldet und anwaltlich vorgetragen, dass er sich das Vorbringen der Beklagten
zu Eigen mache.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Auf entsprechende Anfrage hat er erklärt, dass er im Fall der Wiederholung der
Wahl des Oberbürgermeisters wieder zur Verfügung stehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichts- und Behördenakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die C. ist der richtige Klagegegner nach § 27 KWG.
Der Kläger ist auch klagebefugt, da er vorträgt, und behauptet, in eigenen
Rechten, d.h. in seinem Recht, zwischen verschiedenen Kandidaten zur
Oberbürgermeisterwahl auswählen zu können, verletzt zu sein.
Der Kläger hat die Gestaltungsklage im Sinne des § 27 i.V.m. § 41 KWG form- und
fristgerecht erhoben.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses der C. vom
14.05.2007, mit dem der Wahleinspruch des Klägers zurückgewiesen wurde. Ein
Anspruch auf Ungültigkeitserklärung der Oberbürgermeisterwahl vom 11.03.2007
und Anordnung einer Wiederholung der Wahl besteht nicht.
Es sind im Verfahren zur Direktwahl des Oberbürgermeisters der A-Stadt keine
Unregelmäßigkeiten oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen gemäß
§§ 41, 25, 50 Nr. 2 b) KWG vorgekommen.
Da der Tatbestand des § 50 Nr. 2 KWG nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt
ist, kann es dahinstehen, ob der Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der
Wahl gemäß § 25 Abs. 1 KWG der eigenhändigen Unterschrift bedurfte, oder ob er
mit anwaltlicher Unterschrift sowie beigefügter Vollmacht zulässig war. Letztlich ist
eine Verpflichtung des Wahlleiters, einen Hinweis auf den drohenden Fristablauf zu
geben, vorliegend nicht gegeben und die Klage, auch wenn der Einspruch form-
und fristgerecht erfolgt war, kann keinen Erfolg haben.
Offen bleiben kann auch, ob der Kläger, der zur Direktwahl des
Oberbürgermeisters der A-Stadt wahlberechtigt war, mit seinem Einspruch die
Verletzung eigener Rechte nach § 25 Abs. 1 Satz 2 KWG geltend macht.
Ob die von § 25 Abs. 1 Satz 2 KWG geforderten 100 Unterstützerunterschriften
zum Zeitpunkt des Fristablaufs des Einspruchs vorlagen, kann ob des Ergebnisses
des Urteils ebenfalls dahingestellt bleiben.
Eine Unregelmäßigkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Wahlleiter an
den Sitzungen des Wahlausschusses vom 12.01. und 16.01.2007 teilnahm.
Gemäß § 5 Abs. 3 KWG ist der Wahlleiter Mitglied des Wahlausschusses. Nach § 15
Abs. 1 KWG beschließt der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Die Frage einer möglichen Befangenheit des Wahlleiters, da mit der Entscheidung
des Wahlausschusses über die Nichtzulassung des Wahlvorschlages des
Kandidaten der SPD auch indirekt über das Verhalten des Wahlleiters entschieden
wurde, kann dahinstehen. Selbst bei Vorliegen einer Befangenheit des Wahlleiters
wären die Voraussetzungen des § 50 Nr. 2 KWG vorliegend nicht gegeben, da zu
einer Unregelmäßigkeit oder einem Verstoß gegen die guten Sitten die konkrete
Möglichkeit hinzutreten muss, dass dies auf das Ergebnis der Wahl von
entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte. Die Teilnahme des Wahlleiters an
diesen Sitzungen kann aber einen solchen Einfluss nicht gehabt haben. Letztlich
kann dies alles offen bleiben. Denn der Kläger hat nicht die Entscheidung des
Wahlausschusses, sondern diejenige der C. angegriffen, die gemäß § 50 Nr. 2b)
KWG über seinen Einspruch nach § 25 KWG entschied. Im Rahmen dieser
Entscheidung hatte die Frage einer möglichen vorherigen Befangenheit des
Wahlleiters keine Bedeutung, zumal nach § 26 Abs. 2 KWG an der Beratung und
Beschlussfassung die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken
können, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden.
Die angegriffene Entscheidung der C. war auch im Übrigen rechtmäßig. Es lag
keine Unregelmäßigkeit nach § 50 Nr. 2 b) KWG vor. "Eine solche Unregelmäßigkeit
liegt insbesondere stets dann vor, wenn der Wahlausschuss bei der von ihm"
gemäß § 15 KWG "zu treffenden Entscheidung über die Zulassung der
Wahlvorschläge einen Wahlvorschlag zu Unrecht nicht zugelassen hat" (VGH
Kassel, Urt. vom 06.12.1961, ESVGH 12, 200).
Das Wahlverfahren wurde im Abschnitt der Wahlvorbereitung rechtmäßig
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Das Wahlverfahren wurde im Abschnitt der Wahlvorbereitung rechtmäßig
durchgeführt. Der Wahlausschuss hat den SPD-Wahlvorschlag zu Recht als
verspätet gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 KWG zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag der
SPD wurde am 05.01.2007 eingereicht. Die Frist zur Einreichung lief am
04.01.2007 um 18 Uhr ab. Hierauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der
Direktwahl ausdrücklich hingewiesen worden. So heißt es unter "Einreichung von
Wahlvorschlägen", dass diese spätestens bis zu dem vorgenannten Termin
einzureichen seien. Des Weiteren ist der Hinweis enthalten, dass dies eine
Ausschlussfrist sei, die nicht verlängert werden könne (so auch VG Karlsruhe,
Beschluss vom 30.09.1999 – Az.: 1 K 2780/99 –).
Es bestand keine Pflicht des Wahlleiters, die SPD auf die drohende Fristversäumnis
hinzuweisen. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 Satz
2 KWG. § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG verpflichtet den Wahlleiter zur Prüfung der
Wahlvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit sofort nach ihrem
Eingang. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG hat der Wahlleiter, sofern er Mängel bei
einem Wahlvorschlag feststellt, unverzüglich auf ihre Beseitigung hinzuwirken.
Diese Verpflichtung des Wahlleiters setzt voraus, dass überhaupt ein
Wahlvorschlag eingegangen ist. So regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KWG, dass ein
gültiger Wahlvorschlag nicht vorliegt, wenn die Frist nicht gewahrt worden ist. Eine
Pflicht des Wahlleiters, eine Partei auf eine drohende Fristversäumnis hinzuweisen,
besteht nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht. Im Gegenteil spricht der
Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG ("die Wahlvorschläge" sowie "sofort nach
Eingang") eindeutig dafür, dass die Prüfungspflicht des Wahlleiters erst nach
Eingang der Wahlvorschläge einsetzt. Eine Pflicht zur vorläufigen Prüfung bzw. zur
Erteilung von Hinweisen folgt auch nicht aus der Stellung des Wahlleiters als
Sachwalter eines demokratischen Wahlverfahrens in Verbindung mit § 14 Abs. 1
Satz 2 KWG. Das Demokratieprinzip wird durch die gesetzlichen Normen
ausgestaltet. Zu diesen gehören (u.a.) auch die Regelungen der §§ 13, 14 KWG mit
der darin enthaltenen Fristenregelung. Eine Verfassungswidrigkeit der
anzuwendenden Normen des hessischen Kommunalwahlgesetzes ist nicht
ersichtlich. Fristen und ihre Einhaltung sind im Übrigen unabdingbare
Voraussetzung einer demokratischen Wahl. Ein Wahlverfahren ohne Fristen kann
nicht existieren. Der Wahlleiter ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG für die
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er hat
dafür Sorge zu tragen, dass der Souverän sein Wahlrecht ausüben kann. Eine
aktive Handlungspflicht des Wahlleiters zur Erteilung von Hinweisen bei drohender
Fristversäumnis folgt daraus nicht. Wenn eine Hinweispflicht bestände, wäre im
Einzelfall eine Abgrenzung schwierig, ab wann sich Tatsachen zu einer
bestehenden Hinweispflicht verdichtet hätten. Dies würde konträr zu dem
Bedürfnis der Klarheit und Rechtmäßigkeit einer durchzuführenden Wahl stehen.
Der Wahlleiter hat die in seiner Sphäre bestehenden Wahlhindernisse zu
beseitigen, so wie er auf die Beseitigung der Mängel der bei ihm eingereichten
Wahlvorschläge gemäß § 14 KWG hinzuwirken hat. Die Rechtzeitigkeit der
Anmeldung liegt in der Sphäre der Parteien bzw. Wählergruppen (vgl. § 10 Abs. 2
KWG), erst danach trifft den Wahlleiter die Pflicht zur Beseitigung von
offensichtlichen Mängeln. Der bestehenden Pflicht, die allgemeinen Grundsätze
der Wahl sowie das konkrete Fristende öffentlich bekannt zu machen, kam der
Wahlleiter unter dem 17.11.2006 nach. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass das
Ende der Einreichungsfrist am Donnerstag, den 4. Januar 2007, um 18 Uhr ist. Eine
darüber hinaus gehende Pflicht zum Hinweis einer drohenden Fristversäumnis ist
aus der Stellung des Wahlleiters und der grundsätzlichen Bedeutung der Wahlen
nicht abzuleiten. In Bezug auf das Versäumen der Anmeldefrist hat der Wahlleiter
mit Veröffentlichung des genauen Datums des Fristendes seiner Pflicht nach § 5
Abs. 2 Satz 1 KWG genügt. Er kann davon ausgehen, dass die Kandidaten, die sich
zur Wahl stellen wollen, rechtzeitig angemeldet werden. Zu überprüfen, ob eine
solche Anmeldung de facto erfolgte, steht in der Sphäre der Parteien bzw.
Wählergruppen.
Des Weiteren ist eine Hinweispflicht auch nicht nach § 25 HVwVfG gegeben. Das
HVwVfG ist auf das Wahlverfahren nicht anwendbar. "Wahlen sind als grundlegende
politische Willensbildung und Einflussnahme des Volkes auf die
Staatswillensbildung sowie als originär verfassungsrechtliches Teilnahmerecht
staatsorganisatorisches Tun; das Wahlverfahren ist daher keine öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit, sodass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht
anwendbar ist." Diese Ausführungen der Landesregierung vom 12.11.2004 im
Gesetzesentwurf zur Änderung des Landtagswahlgesetzes gelten sinngemäß auch
für das KWG. Die Direktwahl eines Bürgermeisters ist insofern ein der
Landtagswahl vergleichbares staatsorganisatorisches Handeln.
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Ob der Wahlleiter einen allgemein gehaltenen Hinweis zur drohenden
Fristversäumnis hätte geben dürfen, kann offen bleiben. Ebenso hat das Gericht
nicht darüber zu entscheiden, ob es eine Frage des "politischen Anstands"
gewesen wäre, auf die Fristversäumnis hinzuweisen (so der Politikprofessor Dr.
Jürgen W. Falter, zitiert nach A-Stadter Tageblatt vom 12.01.2007) etwa in Form
einer Presseerklärung über die bereits eingereichten Wahlvorschläge einige Tage
vor dem Fristende – möglicherweise mit der Folge eines Vorteils für andere
Kandidaten. Eine rechtliche Hinweispflicht bestand indessen, wie ausgeführt, nicht.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) hat
der Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708
Nr.11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß Ziff. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.