Urteil des VG Wiesbaden vom 15.09.2008

VG Wiesbaden: schule, kunst, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, freiwillige leistung des arbeitgebers, unterricht, anspruch auf beschäftigung, verschlechterung des gesundheitszustandes

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Gericht:
VG Wiesbaden 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 904/08.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 128 Abs 1 SGB 9, § 81 Abs 4
S 1 Nr 1 SGB 9, § 84 SGB 9, §
51 BG HE, § 51a BG HE
Beschäftigungsanspruch nach Wiedereingliederung bei
anderer Dienststelle
Leitsatz
Der Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB
IX ist nicht auf die Reduzierung der Arbeitszeit beschränkt.
Tenor
1. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes
C vom 18.06.2008 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az.:8 L 996/08.WI
fortgeführt.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin vorläufig mit einer wöchentlichen Dienstzeit von sechs
Wochenstunden im Fach Kunst ohne "Springerunterricht" und außerhalb der
Jahrgangsstufe 11 an einer für die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbaren Schule - wie der D-Schule oder der E-Schule in F - einzusetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Studienrätin z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe an der
G-schule in H. Sie hat drei Kinder und ist zu 50% schwerbehindert.
Am 13.01.2007 tötete sich ein Sohn der Antragstellerin nach der Scheidung der
Eltern mit der Dienstpistole seines Vaters. Dies verursachte bei der Antragstellerin
traumatische Störungen. Vom 15.01.2007 bis zum 10.05.2008 war die
Antragstellerin krank geschrieben. Am 23.11.2007 fand in der G-schule ein
Integrationsgespräch zwischen der Schulleiterin und der Antragstellerin statt. Nach
dem Bericht der Schulleiterin vom 26.11.2007 wurde hierbei über die Möglichkeit
einer Stundenreduzierung nach § 18 Pflichtstundenverordnung und die Möglichkeit
des Eintritts in den vorläufigen Ruhestand gesprochen. Die Antragstellerin habe
mitgeteilt, sie strebe zum 01.02.2008 eine Wiederaufnahme unter bedingter
Dienstfähigkeit in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes an, da sie voraussichtlich
zum 2. Halbjahr 2007/2008 lt. ärztlichem Attest, das der Schule nicht vorliege,
nicht in der Lage sein werde, ihr Fahrzeug selbst zu steuern. Ein Einsatz in der G-
schule scheine aus diesen Gründen z. Z. nicht geraten. Es werde um Überprüfung
des Sachverhalts gebeten. Mit Datum vom 20.12.2007 bat das Staatliche
Schulamt das Versorgungsamt I darum, die Antragstellerin amtsärztlich zu
untersuchen. Das Gutachten werde benötigt, um zu beurteilen, ob die
Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden könne.
Seit dem 23.01.2008 befindet sich die Antragstellerin in psychotherapeutischer
Behandlung. Mit Attest vom 28.01.2008 führte der behandelnde Arzt aus, es sei
eine Richtlinienpsychotherapie vorgesehen. Für die Genesung sei es günstig, wenn
die Antragstellerin jetzt langsam wieder in den Schuldienst hinein käme. Dazu
die Antragstellerin jetzt langsam wieder in den Schuldienst hinein käme. Dazu
sollte sie sechs Stunden pro Woche unterrichten, sinnvollerweise zunächst nur im
Fach Kunst. Dadurch könne die Belastung in der Anfangszeit gering gehalten
werden. Langfristig sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der
Patienten zu rechnen. Mit Schreiben vom 13.02.2008 führte das Hessische Amt für
Versorgung und Soziales I aus, nach lang dauernder schwerer Erkrankung seit
Dezember 2006 sei es bei der Antragstellerin jetzt zu einer Stabilisierung des
Gesundheitszustandes gekommen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in der G-
schule H sei jedoch nicht möglich. Die behandelnden Ärzte hielten es für möglich
und für die Genesung günstig, wenn die Antragstellerin ab sofort im laufenden
Schulhalbjahr sechs Stunden pro Woche (Diensterleichterung zur
Wiederherstellung der Gesundheit gemäß § 18 der Pflichtstundenverordnung)
zunächst nur im Fach "Kunst" unterrichten würde. Der Arbeitsplatz müsse für die
Antragstellerin jedoch zurzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein und
sie sollte in einer anderen Altersstufe als bisher (z. B. Unterstufe) eingesetzt
werden. Ein Einsatz zum Beispiel in der D-Schule sei hierbei denkbar. Am
12.03.2008 fand ein Gespräch zwischen dem Staatlichen Schulamt und der
Antragstellerin statt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 10.04.2008 teilte das
Staatliche Schulamt der Antragstellerin mit, dass es beabsichtige, ihre Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auszusprechen. Ihr wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Weiterhin wird ausgeführt, die Antragstellerin habe einen
Unterricht im Umfang von 6 Wochenstunden generell abgelehnt. Sie habe darauf
beharrt, in einer anderen Schule und nur im Fach Kunst eingesetzt zu werden. Zu
einem Umzug sei sie nicht bereit gewesen. Ihr sei vorgeschlagen worden, die
Entlassung zu akzeptieren oder selbst zu beantragen. Im Gegenzug sei ihr eine
Zusicherung auf einen Angestelltenvertrag nach vollständiger Genesung an einer
anderen Schule - so heimatnah wie möglich - gegeben worden. Mit Schreiben ihres
Bevollmächtigten vom 16.04.2008 lehnte die Antragstellerin ein freiwilliges
Ausscheiden ab und beantragte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom
13.02.2008 eine vorübergehende Pflichtstundenermäßigung nach § 18 der
Pflichtstundenverordnung auf zunächst sechs Stunden pro Woche mit der
Maßgabe, dass sich der zu leistende Unterricht auf das Fach" Kunst" beschränke
und der Dienstort für die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbar sei, zum Beispiel an der D-Schule oder an der E-Schule in F. Mit
weiterem Schreiben vom 06.05.2008 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin
dem Staatlichen Schulamt mit, dass die Krankschreibung am 10.05.2008 auslaufe
und die Antragstellerin nach Ansicht des behandelnden Arztes zu den
Bedingungen, wie sie in der Stellungnahme des Hessischen Amtes für Versorgung
und Soziales vom 13.02.2008 genannt seien, ihren Dienst verrichten könne. Man
bitte daher um Mitteilung, wann und wo sich die Antragstellerin zu welchen
Bedingungen im Rahmen einer Wiedereingliederung zur Dienstaufnahme einfinden
solle. Mit Schreiben vom 08.05.2008 teilte das Schulamt mit, dass sich die
Antragstellerin - sofern sie ihren Dienst nach der Krankschreibung am 13.05.2008
wieder aufnehmen wolle - rechtzeitig in ihrer Stammdienststelle (G-schule in H) zu
melden habe, damit dort ihr Einsatz in den Fächern Englisch und Kunst geplant
werden könne. Im Interesse der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler gehe
man davon aus, dass die Antragstellerin ihren beamtenrechtlichen Verpflichtungen
unverzüglich nachkomme. Am 13.05.2005 nahm die Antragstellerin ihren Dienst
auf. Nach dem Bericht der Schulleiterin vom 26.08.2008 wurde die Antragstellerin
zunächst im Rahmen des Vertretungsunterrichts nach Bedarf eingesetzt. Für die
einundzwanzigste Kalenderwoche wurde die Übernahme von Regelunterricht, z.B.
in einer Klasse 11 im Fach Englisch und im Kunstunterricht in der Sekundarstufe I,
vereinbart. Mit Schreiben vom 16.05.2008 an das Staatliche Schulamt führten die
Bevollmächtigten der Antragstellerin aus, bei Dienstantritt an der G-schule am
13.05.2008 sei die Antragstellerin zu zwei Vertretungsstunden, am 14.05.2008 zu
vier Vertretungsstunden, am 15.05.2008 zu drei Vertretungsstunden und für den
16.05.2008 erneut zu drei Vertretungsstunden eingeteilt worden. Die Bedingungen
für die Wiedereingliederung seien damit deutlich missachtet worden. Das
Staatliche Schulamt werde aufgefordert, unverzüglich die
Wiedereingliederungsmaßnahme strikt einzuhalten und dies bis zum 19.05.2008
schriftlich zu bestätigen. Mit weiterem Attest vom 20.05.2008 führte der
behandelnde Arzt aus, der Genesungsprozess mache langsam aber kontinuierlich
Fortschritte. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei schon seit Februar
möglich, habe aber anscheinend jetzt erst begonnen werden können. Er verweise
hierzu auch auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.02.2008. Um den
Genesungsprozess zu unterstützen, sei es unbedingt erforderlich, bestimmte
Kriterien für die Wiedereingliederung zu beachten. Hierzu gehöre, dass die
Antragstellerin gegenwärtig noch nicht in der Oberstufe unterrichten dürfe. Die
Schule solle gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Infrage käme
Schule solle gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Infrage käme
dabei zum Beispiel die E-Schule in F. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit an der G-
schule H sei gegenwärtig noch nicht möglich und werde über kurz oder lang zu
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Deshalb verbiete sich
ein solcher Einsatz. Die Arbeitsbelastung solle in den nächsten zwei Monaten
sechs Wochenstunden noch nicht überschreiten. Infolge der Besserung des
Gesundheitszustandes sei es der Antragstellerin jetzt auch möglich, andere
Fächer als Kunst wieder zu unterrichten. Der Schwerpunkt solle aber noch im
Bereich des Kunstunterrichts liegen. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin
befinde sich auf dem Weg der Besserung. Mit einer Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit sei zu rechnen. Dies sei aber nur möglich, wenn die oben
genannten Vorgaben beachtet würden. Eine Überforderung zum jetzigen
Zeitpunkt schade dem Gesundheitszustand erheblich und sei mit dem Risiko eines
Rückfalles verbunden. Am 21.05.2008 musste die Antragstellerin den Unterricht
nach einer Englischstunde in der Klasse 11 abbrechen. Gegenstand des
Unterrichts war der verfilmte Roman "Dead Poets Society". Hierin geht es u. a. um
den Freitod eines Jugendlichen. In dem Bericht der Schulleiterin vom 26.08.2008
wird hierzu ausgeführt, dass es der Antragstellerin ausdrücklich freigestellt
gewesen sei, eigene Themenschwerpunkte und Materialien auf der Grundlage der
geltenden Lehrpläne auszuwählen. Sie habe nicht das von dem Englischlehrer
gewählte Thema fortsetzen müssen. Unter Bezugnahme auf ein geführtes
Telefonat übersandten die Bevollmächtigten der Antragstellerin das Attest vom
20.05.2008 dem Staatlichen Schulamt mit Schreiben vom 21.05.2008 und baten
nunmehr kurzfristig, spätestens aber bis zum 28.05.2008 über den Antrag auf
Pflichtstundenermäßigung zu entscheiden. Die telefonisch geäußerten Zweifel an
der Zulässigkeit des Antrages vom 16.04.2008 bitte man zu spezifizieren. Mit
Schreiben vom 27.05.2008 teilte das Staatliche Schulamt den Bevollmächtigten
der Antragstellerin mit, die Antragstellerin habe bisher persönlich auf dem
Dienstweg - so wie es für Beamte vorgeschrieben sei - keinen Antrag auf
Pflichtstundenermäßigung gestellt. Vielmehr habe sie sich am 13.05.2008 in ihrer
Stammdienststelle dienstfähig gemeldet und dann den Dienst wieder
aufgenommen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe die Schulleitung der
G-schule die Antragstellerin nur im Umfang von acht Stunden im Stundenplan
eingeplant und die restlichen vier Stunden als Bereitschaft ausgewiesen, so dass
die Antragstellerin tatsächlich keine 12 Stunden in der Woche unterrichte.
Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der G-schule in
H mit Schreiben vom 28.05.2008 eine vorübergehende Pflichtstundenermäßigung
auf zunächst sechs Stunden pro Woche mit der Maßgabe, dass sich der zu
leistende Unterricht auf das Fach" Kunst" beschränke und der Dienstort für die
Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, zum Beispiel an der
D-Schule oder an der E-Schule in F. Man bitte um umgehende Entscheidung.
Unter dem 03.06.2008 führte der behandelnde Arzt aus, der Genesungsprozess
sei dadurch massiv gestört worden, dass die unbedingt erforderlichen Kriterien für
die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bei der Antragstellerin nicht beachtet
worden seien. Wie in der Bescheinigung vom 20.05.2008 befürchtet, sei es durch
die Wiederaufnahme der Tätigkeit an der G-schule H zu einer massiven
Verschlechterung gekommen. Diese Verschlechterung sei vor allem darauf
zurückzuführen, dass die Antragstellerin gezwungen worden sei, in einer
Jahrgangsstufe 11 zu unterrichten, wo es thematisch um das Thema Suizid eines
Jugendlichen gegangen sei. Dadurch sei es bei der traumatisierten Antragstellerin
zu einem "flash back" am 21.05.2008 gekommen. Dadurch sei die gesamte
Problematik und der Tod ihres Sohnes wieder auf das heftigste reaktiviert worden
mit entsprechenden Körperempfindungen (Zeitlupenerleben, Gerüche etc.). Die
Antragstellerin sei infolge dieser Anordnung jetzt wieder dienstunfähig. Mit Datum
vom 05.06.2008 übersandten die Bevollmächtigten der Antragstellerin dieses
Attest der G-schule H. Die Antragstellerin sei nur bis zum 10.06.2008 krank
geschrieben. Man bitte, über den Antrag auf vorübergehende
Pflichtstundenermäßigung bis zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden. Mit Bescheid
vom 18.06.2008 wurde die Antragstellerin wegen mangelnder gesundheitlicher
Eignung mit Ablauf des 30.09.2008 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die
sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hiergegen legte die Antragstellerin durch
ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.07.2008 Widerspruch ein, den sie
mit Schreiben vom 13.07.2008 begründete. Mit Fax vom 06.08.2008 teilte der
Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt mit, dass eine
vollzeitige Dienstverrichtung der Antragstellerin zunächst einer Erleichterung nach
den Vorgaben des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom
13.02.2008 in Form einer Beschränkung des Unterrichts auf sechs Stunden in der
Woche und auch nur auf das Fach Kunst sowie eines vorübergehenden Einsatzes
der Antragstellerin in einer anderen Altersstufe als der bisherigen (z. B.
der Antragstellerin in einer anderen Altersstufe als der bisherigen (z. B.
Unterstufe) bedürfe. Der Dienstort müsse wohnortnah liegen und mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Mit Schreiben vom 12.08.2008 teilte das
Staatliche Schulamt dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die
Antragstellerin ab sofort ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit insgesamt nur
sieben Stunden (vier Stunden Kunst Klasse 11 und drei Stunden Englisch Klasse
10) im Unterricht in der G-schule eingesetzt werde. Ferner werde sie zu
Vertretungsunterricht herangezogen, was wie bei anderen Lehrkräften auch zu
ihren Dienstpflichten gehöre. Mit Schreiben vom 05.09.2008 an die G-schule in H
beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin eine vorübergehende
Pflichtstundenermäßigung nach § 18 der Pflichtstundenverordnung auf zunächst
sechs Stunden pro Woche mit der Maßgabe, dass sich der zu leistende Unterricht
auf das Fach Kunst beschränke und der Dienstort für die Antragstellerin mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, z. B. an der D-Schule oder an der E-
Schule in F. Weiterhin solle die Antragstellerin vorübergehend nicht für Unterricht in
der 11. Klasse eingeplant werden. Zurzeit ist die Antragstellerin bis zum
14.09.2008 arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schriftsatz vom 21.08.2008,
eingegangen bei Gericht am 22.08.2008, hat die Antragstellerin um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin begehre von dem Antragsgegner,
dass dieser ihr endlich die Chance einräume, sich gesundheitlich zu regenerieren
und zu bewähren. Bisher seien alle diesbezüglichen Versuche der Antragstellerin
dadurch verhindert worden, dass der Antragsgegner sie entgegen allen ärztlichen
Empfehlungen schlichtweg überfordert habe. Die Antragstellerin sei
alleinerziehende Mutter. Am 21.05.2008 habe die Antragstellerin in der Klasse 11
Englischunterricht erteilt, obwohl der Fachlehrer, der normalerweise die Klasse 11
unterrichte, anwesend gewesen sei und es einer Vertretung durch die
Antragstellerin gar nicht bedurft habe. Das Thema des Unterrichts sei die Analyse
des verfilmten Romans "Dead Poets Society" gewesen. Dabei sei es u. a. um den
Selbstmord eines jungen Mannes gegangen. Trotz der Kenntnis der Schulleitung
von der extremen Empfindlichkeit der Antragstellerin zu dem Thema Selbstmord,
habe die Schulleitung auf der Vertretung beharrt, was die Antragstellerin auch
getan habe. Die Schulstunde habe bei der Antragstellerin Erinnerungen an ihren
verstorbenen Sohn geweckt, zumal dieser zu dem gegebenen Zeitpunkt ebenfalls
die 11. Klasse besucht habe. Die Besprechung des Themas "Suizid" mit den
Schülern gleicher Jahrgangsstufe wie ihr Sohn habe für die sich noch im
Genesungsprozess befindende Antragstellerin den tragischen Verlust ihres Sohnes
Revue passieren lassen. Nach dem Unterricht habe die Antragstellerin im
Lehrerzimmer einen Schwächeanfall erlitten und sie sei seitens der Schulleiterin
aufgefordert worden, nachhause zu gehen, obwohl sie durchaus in der Lage
gefühlt habe, den bevorstehenden Unterricht in der Klasse 8 abzuhalten. Nach
ihrem Dienstantritt nach den Sommerferien am 04.08.2008 an der G-schule habe
die Antragstellerin in der ersten Woche ausschließlich Vertretungsstunden
abgehalten und sich von der ersten bis zur sechsten Stunde in Bereitschaft halten
müssen. Am Freitag sei sie wegen Migräne erkrankt gewesen. In der folgenden
Woche habe sie wöchentlich vier Stunden im Fach Kunst in der Klasse 11 und drei
Stunden Englisch in der Klasse 10 unterrichten sollen. Überdies habe sie während
der gesamten Unterrichtszeit von der ersten bis zur sechsten Stunde für
Vertretungsunterricht bereitstehen sollen. Weiterhin sei ihr aufgegeben worden,
eine schriftliche Unterrichtsplanung vorzulegen und für alle gehaltenen
Vertretungsstunden eine schriftliche Dokumentation über die inhaltliche und
methodisch-didaktische Planung sowie eine Kopie der verwendeten Materialien
vorzulegen. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Wiedereingliederung unter
strikter Beachtung der durch das Hessische Amt für Versorgung unter dem
13.02.2008 formulierten Bedingungen zu. Dieser Anspruch folge aus der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn und aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. § 128
SGB IX bestimme, dass die Vorschriften des SGB IX auch für schwerbehinderte
Beamten gelten würden. Die Fürsorgepflicht verlange, dass der Dienstherr dem
Beamten beistehe und Schäden von ihm abwende. Hierzu gehöre auch, dass der
Dienstherr ärztlich empfohlene Wiedereingliederungsmaßnahmen entsprechend
umsetze, um die Antragstellerin vor der Arbeitslosigkeit zu schützen. Hierbei sei §
84 Abs. 2 SGB IX zu beachten. Jedenfalls folge der Anspruch auf stufenweise
Wiedereingliederung aus der Pflicht des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten
Beschäftigung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Danach müsse der
Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung
schaffen, wenn sie ärztlich verordnet und ein Plan hierzu erstellt worden sei. Die
Antragstellerin habe auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
über ihren Antrag vom 06.08.2008 auf Stundenreduzierung nach § 18
Pflichtstundenverordnung. Im Übrigen komme es auf eine Antragstellung im
vorliegenden Verfahren nicht an, da sich die Pflicht des Antragsgegners zur
vorliegenden Verfahren nicht an, da sich die Pflicht des Antragsgegners zur
Stundenreduzierung aus dessen Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin
ergebe. Bei der Wiedereingliederung sei zu beachten, dass die Antragstellerin
ihren Arbeitsplatz ohne Schwierigkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen
könne. Es sei für die Gesundheit der Antragstellerin nicht förderlich, dass sie
täglich von der ersten bis zur sechsten Stunde als Bereitschaft anwesend sei.
Aufgrund der von der Antragstellerin verlangten Anwesenheitszeiten an der Schule
werde sie nicht nur körperlich überfordert, sondern es sei ihr auch nicht möglich,
ihr jüngstes Kind, das fünf Jahre alt sei, morgens bis zum Beginn des Kindergartens
zu betreuen. Das Kind dürfe erst ab 7:30 Uhr in den Kindergarten, da dieser vorher
geschlossen sei. Die Antragstellerin müsse aber schon eine halbe Stunde früher
zur Schule fahren, damit sie mit dem Pkw rechtzeitig zum Schulbeginn an der G-
schule sei. Da die Antragstellerin wegen ihrer Konzentrationsstörungen das Fahren
mit einem Pkw im Stadtverkehr meide, könne sie nicht durch den Stadtverkehr
von H fahren, sondern parke ihr Auto am Stadtrand und gehe von dort zu Fuß zur
Schule. Für den Schulweg benötige die Antragstellerin insgesamt circa 1,5
Stunden. Die G-schule könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit erheblichem
zeitlichen Mehraufwand erreicht werden. Die Antragstellerin begehre den Einsatz
ausschließlich in dem Fach Kunst und an einer Schule, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erreichbar sei, nur vorübergehend bis zu ihrer
gesundheitlichen Wiederherstellung. Die Antragstellerin beantragt, den
Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin
zur Wiedereingliederung in den Schuldienst die Dienstverpflichtung bis auf weiteres
entsprechend den Regelungen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales
vom 13.02.2008 auszugestalten. Dies bedeute, dass die wöchentliche Dienstzeit
der Antragstellerin auf sechs Stunden pro Woche beschränkt werde, die
Antragstellerin darüber hinaus nicht im Rahmen des Vertretungsunterrichts
eingesetzt werde, sie in einer anderen Altersstufe als der Klasse 11 eingesetzt
werde, sie an einer Schule Dienst verrichten könne, die von ihrem Wohnort mit
öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei, und dass sich die
Unterrichtserteilung auf das Fach "Kunst" beschränke. Der Antragsgegner
beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet. Mit der Antragstellerin sei von dem Antragsgegner
sehr fürsorglich umgegangen worden. In dem Anhörungsgespräch am 12.03.2008
habe sich herausgestellt, dass der Antragstellerin das Gutachten des
Versorgungsamtes bekannt gewesen sei. Sie habe die Stundenreduzierung auf
sechs Stunden jedoch generell und für die Zukunft abgelehnt. Allzu dreist sei die
Schilderung über den Unterricht am 21.05.2008 zu bezeichnen. Sie widerspreche
dem Bericht der Schulleiterin. Im Ergebnis sei es allein das Verhalten der
Antragstellerin selbst gewesen, nämlich das Thema Selbstmord im Unterricht zu
behandeln, das die danach eingetretene Dienstunfähigkeit bewirkt habe. Während
die Antragstellerin bisher durchgängig in Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang
von 12 oder 13 Wochenstunden gearbeitet habe, habe sie für das am 01.08.2008
beginnende Schuljahr keinen Teilzeitantrag gestellt. Obwohl die Antragstellerin bis
zum 04.08.2008 einschließlich krank geschrieben gewesen sei, habe sie sich am
04.08.2008 zum Dienst gemeldet. Bis zur Erstellung eines Stundenplanes sei sie in
den nächsten drei Tagen im Gesamtumfang von neun Stunden im Unterricht
eingesetzt gewesen. Am 08.08.2008 habe sie sich dienstunfähig gemeldet. Am
11.08.2008 sei sie nochmals in der Schule erschienen, habe sich dann aber wieder
krank gemeldet. Der Antragstellerin fehle der erforderliche Anordnungsanspruch.
Das Schreiben des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom
13.02.2008 rechtfertige nicht den gestellten Antrag. Ein Antrag auf
Pflichtstundenermäßigung müsse jeweils auf dem Dienstweg für das
entsprechende Schuljahr gestellt werden. Bei dem Telefax vom 06.08.2008
handele es sich nicht um einen Antrag nach § 18 Pflichtstundenverordnung. Selbst
wenn dies so wäre, so habe das Versorgungsamt nur vom "laufenden
Schulhalbjahr" gesprochen. Dieses Schreiben des Versorgungsamtes könne daher
nicht für den geltend gemachten Anspruch herangezogen werden. Die
Antragstellerin selbst habe keinen Antrag auf Pflichtstundenreduzierung gestellt.
Die Heranziehung der Antragstellerin zu Vertretungsunterricht verstoße nicht
gegen § 4 Abschnitt III Ziffer I der Integrationsvereinbarung, da die Antragstellerin
nicht über ihre Stundenverpflichtung von 26 Stunden hinaus zu
Vertretungsunterricht herangezogen werden solle. Nur diese Fälle meine aber § 8
Abs. 3 und 4 der Dienstordnung. Der Wunsch, in eine andere Jahrgangsstufe als
die Klasse 11 eingesetzt zu werden, verstoße gegen § 8 Abs. 1 der Dienstordnung
für Lehrkräfte und damit gegen geltendes Recht. Es sei auch als willkürlich
zurückzuweisen. Die Antragstellerin könne auch nicht verlangen, (nur) an einer
Schule Dienst verrichteten, die von ihrem Wohnort mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erreichbar sei. Ihre Stammdienststelle sei die G-schule in H.
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Verkehrsmitteln gut erreichbar sei. Ihre Stammdienststelle sei die G-schule in H.
Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Versetzungsantrag oder einen
Abordnungsantrag an eine andere Schule gestellt. Es sei auch allein ihre Sache,
wie sie zu ihrem Dienstort gelange. Habe sie insoweit Schwierigkeiten, so sei es ihr
ja auch möglich, durch einen Umzug näher an die Dienststelle zu ziehen und somit
ihren Anfahrtsweg erheblich zu verkürzen. Der Wunsch, die Unterrichtserteilung auf
das Fach Kunst zu beschränken, verstoße gegen gesetzliche Vorschriften. Das
Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasse mindestens zwei
Unterrichtsfächer, ebenso die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung
während des Referendariats. Schließlich sei im Rahmen der Tätigkeit als
Gymnasiallehrer der Einsatz (mindestens) in den ausgebildeten Fächern
erforderlich, wobei sogar die Möglichkeit bestehe, die Lehrkraft zusätzlich auch in
weiteren Fächern einzusetzen. Wenn die Antragstellerin also nur in einem Fach
unterrichten wolle, fehle ihr auch ganz offenkundig die fachliche Eignung, weshalb
nunmehr auch hilfsweise eine entsprechende Entlassung auszusprechen sein
werde. Die Antragstellerin erwidert hierauf, der Antragsgegner verhalte sich
treuwidrig, wenn er vortrage, die Empfehlungen des Versorgungsamtes hätten ihre
Verbindlichkeit verloren, weil sie sich nur auf ein laufendes Schuljahr bezögen. Der
Antragsgegner habe auch im letzten Schuljahr die ärztlichen Empfehlungen
ignoriert. Dadurch habe er die Wiedereingliederung der Antragstellerin in den
Schuldienst erheblich erschwert oder gar verhindert. Die Empfehlungen des
Versorgungsamtes würden eine Richtlinie bieten, um die Wiedereingliederung der
Antragstellerin zu ermöglichen. Solange sie nicht durch einen Facharzt revidiert
seien, hätten sie ihre Geltung nicht verloren und seien aufgrund der Fürsorgepflicht
zu beachten. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die
vorgelegte Personalakte der Antragstellerin.
II. Der Antrag ist zulässig. Sollte man in den Schreiben des Staatlichen Schulamtes
vom 08.05.2008, 27.05.2008 und 12.08.2008 ablehnende Bescheide sehen, so
sind diese mangels Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls noch nicht bestandskräftig
geworden. Im Übrigen hat die Antragstellerin zulässigerweise mit Schreiben vom
05.09.2008 einen neuerlichen Antrag gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die
Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der
Anordnungsanspruch folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Diese Vorschrift
konkretisiert und begrenzt insoweit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 HBG
(Fürst, GKÖD, K 79 RdNr. 37)). Die Vorschriften des 2. Teils des SGB IX sind
grundsätzlich auch auf Beamte anwendbar (so auch VG Frankfurt, Urteil vom
29.02.2008 - 9 E 941/07 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow/Lemhofer/Bayer, BBG §
79 (Anh.) RdNr. 1a; Fürst, GKÖD, K 79 RdNr. 37; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Aufl., § 81 RdNr. 29). Dies folgt schon aus § 128 Abs. 1 SGB IX, der die
Geltung des 2. Teils für Beamte voraussetzt. Allerdings lässt sich hieraus kein
Anspruch auf Beförderung unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz herleiten
(so schon Hess.VGH, Urteil vom 13.08.1968 - I OE 22/67 -, ZBR 69, 174 ff).
Hinsichtlich § 81 Abs. 4 SGB IX ergibt sich die Geltung zusätzlich aus der
Erwähnung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. § 81
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gibt schwerbehinderten Menschen gegenüber ihrem
Arbeitgeber - hier dem Dienstherrn - einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie
ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln
können. Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die ihm
obliegenden Tätigkeiten wegen Art und Schwere seiner Behinderung
wahrzunehmen, kann er Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben (vgl.
BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 ff). Hierbei sind aber
die Regelungen der §§ 51, 51 a HBG zu beachten. Ein solcher Anspruch besteht
auch hinsichtlich einer anderen Beschäftigung im Rahmen der
Wiedereingliederung. Im Gegensatz zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des
SGB IX handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (vgl.
BAG, Urteil vom 13.06.2006 a.a.O.; Knittel, SGB IX, § 81 RdNr. 159 ff). Das BAG hat
hierzu ausgeführt: "b) Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4
Satz 1 SGB IX eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer
Wiedereingliederung verlangen. aa) Für diese Auslegung spricht bereits der
Wortlaut der Norm. "Beschäftigung" bedeutet "Beruf, Arbeit, Betätigung, Tätigkeit,
Zeitvertreib" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl.). Die Verrichtung von
weisungsabhängiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist nicht notwendige
Voraussetzung, um beschäftigt zu sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 -
BAGE 98, 151; 16. April 2003 - 7 ABR 27/02 - BAGE 106, 57) . bb) Die Lösung des
schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs von den vertraglichen
Festlegungen der Arbeitspflicht wird durch die weiteren Regelungen des § 81 Abs. 4
und 5 SGB IX bestätigt. Kann der Schwerbehinderte wegen Art oder Schwere
und 5 SGB IX bestätigt. Kann der Schwerbehinderte wegen Art oder Schwere
seiner Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die vertraglich geschuldete Arbeit nicht
oder nur noch teilweise leisten, so hat er Anspruch auf entsprechende
Vertragsänderung (Senat 28. April 1998 - 9 AZR 348/97 - AP SchwbG 1986 § 14
Nr. 2 = EzA SchwbG § 14 Nr. 5). Da der schwerbehindertenrechtliche
Beschäftigungsanspruch unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsteht, kann er auch ohne vorherige Vertragsänderung
gerichtlich verfolgt werden (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - AP SGB IX § 81
Nr. 8 = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen; vgl. auch BAG 19. September 1979 - 4 AZR 887/77 -
BAGE 32, 105). Das gilt auch für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 5 Satz 3 SGB IX; der Arbeitgeber muss
nicht vorab auf Zustimmung verklagt werden (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR
100/03 - BAGE 108, 77). Anknüpfungspunkt für die Beschäftigungspflicht sind stets
die Fähigkeiten und Kenntnisse des schwerbehinderten Menschen (so auch Kohte
in jurisPR-ArbR 21/2006 Anm. Nr. 4) Sie soll dem schwerbehinderten Menschen
eine Betätigung ermöglichen, auch wenn sie hinter den vertraglichen Festlegungen
quantitativ oder qualitativ zurückbleibt. cc) Vor Inkrafttreten des SGB IX hatte
weitgehend Einigkeit bestanden, dass die in § 74 SGB V geregelte schrittweise
Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Prinzip der Freiwilligkeit
beherrscht wurde (vgl. Schmidt AuR 1997, 461, 465) . Das Landesarbeitsgericht ist
davon ausgegangen, diese Rechtslage bestehe unverändert fort. Dem kann nicht
zugestimmt werden. Schon mit Inkrafttreten des SGB IX ist zum 1. Juli 2001 die
Vorschrift des § 74 SGB IX um die zugunsten der behinderten Menschen geltende
Erweiterung der Wiedereingliederungspflichten in § 28 SGB IX ergänzt worden.
Damit verbunden war auch die Einführung einer in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelten
Präventionspflicht. Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Beseitigung
personenbedingter Schwierigkeiten interne Stellen und externen Sachverstand
einzuschalten, um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortsetzen zu
können. Das galt nach § 84 Abs. 2 SGB IX aF insbesondere für den Fall der länger
als drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2004 schreibt §
84 Abs. 2 SGB IX idF des Art. 1 Nr. 20 Buchst. a des Gesetzes zur Förderung der
Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) bereits bei einer länger als sechs Wochen andauernden
Arbeitsunfähigkeit die Einleitung eines besonderen "Eingliederungsmanagements"
vor, um das schon seit dem 1. Juli 2001 bestehende Ziel der Überwindung der
Arbeitsunfähigkeit noch frühzeitiger erreichen zu können. Mit den Präventions- und
Teilhabevorschriften des SGB IX ist ein Wandel verbunden. Zeiten langandauernder
Arbeitsunfähigkeit sind nicht mehr Zeiten des "Ruhens", sondern Zeiten für
betriebliche Eingliederungsmaßnahmen (vgl. Gagel NZA 2004, 1359) . Daraus wird
deutlich: Das SGB IX will der Ausgrenzung des behinderten Menschen aus dem
Arbeitsleben entgegenwirken und deren Teilhabe stärken. Das ist ohne Mitwirkung
des Arbeitgebers nicht zu erreichen. Dem Arbeitgeber ist deshalb in § 99 Abs. 1
SGB IX die Pflicht auferlegt, zusammen mit anderen Stellen die Teilhabe
schwerbehinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben zu ermöglichen." Dies gilt unter
Beachtung der beamtenrechtlichen Besonderheiten auch im öffentlichen
Dienstrecht. Der Anspruch ist dabei nicht auf eine Stundenzahlreduzierung
beschränkt, sondern umfasst Maßnahmen aller Art. Der Anspruch der
Antragstellerin ist durch das Gutachten des Hessischen Versorgungsamtes I vom
13.02.2008 und die vorgelegten privatärztlichen Atteste glaubhaft gemacht.
Daraus, dass das Versorgungsamt vom laufenden Schulhalbjahr spricht, ergibt
sich nichts anderes, denn die erforderlichen Erleichterungen seitens des
Dienstherrn wurden bisher nicht gewährt und die gesundheitliche Situation der
Antragstellerin erfordert ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen (vgl. zuletzt
ärztliches Attest vom 20.08.2008) die Maßnahmen weiterhin. Soweit der
Antragsgegner vorträgt, eine Beschränkung des Unterrichts auf das Fach Kunst
und unter Ausnahme der Jahrgangsstufe 11 verstoße gegen gesetzliche
Vorschriften wie z. B. § 8 Abs. 1 der Dienstordnung, so verkennt er, dass § 81 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gerade einen Anspruch auf abweichende Regelungen gibt.
Dies gilt umso mehr, als es vorliegend nur um eine vorübergehende Regelung zur
Wiedereingliederung geht. Die Geltung von § 81 Abs. 4 SBG IX wird auch durch Ziff.
4 der Integrationsrichtlinien vom 30.11.2007 (StAnz. 07, 2756 ff) und § 4 Ziff. III der
Integrationsvereinbarung vom 27.04.2005 (ABl. 05, 399 ff) anerkannt. Die Kammer
ist im Ergebnis auch der Auffassung, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf
den vorläufigen Einsatz an einer wohnortnahen Schule hat. Ein Antrag auf
Abordnung ist in dem entsprechenden Begehren auf Einsatz an den beiden
benannten Schulen zu sehen. Eine dauerhafte Versetzung an eine andere Schule
wird von der Antragstellerin nicht begehrt. Auf die Möglichkeit eines Umzugs kann
die Antragstellerin angesichts des vorübergehenden Charakters der Maßnahme
die Antragstellerin angesichts des vorübergehenden Charakters der Maßnahme
nicht verwiesen werden. Zwar übersieht die Kammer nicht, dass die Gründe für die
begehrte Abordnung teilweise der privaten Lebensplanung der Antragstellerin
zuzuordnen sind. Im Vordergrund steht aber doch die derzeitige eingeschränkte
Fahrtüchtigkeit. Dafür, dass es der Antragstellerin möglich wäre, diese Situation
anders zu lösen, ist nichts ersichtlich. So dürfte es sehr schwierig sein, für die Zeit
bis zur morgendlichen Öffnung des Kindergartens etwa eine Tagesmutter oder
eine andere Betreuung zu finden. Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch
nicht entgegen, dass die vorgelegten Atteste und das Gutachten des
Versorgungsamtes keine Prognose darüber enthalten, wann "voraussichtlich" die
Dienstfähigkeit wieder hergestellt sein wird. Eine solche Prognose ist angesichts
der besonderen Mitwirkungspflicht des Dienstherrn nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB IX erforderlich, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen zu beurteilen, ob er an
der Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der
voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar im
Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 3 SBG IX abzulehnen (BAG, Urteil vom 13.06.2006
a.a.O.). Während aber im Arbeitsrecht der Arbeitnehmer insoweit die
Darlegungslast hat, ist es dem Dienstherrn aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes verwehrt, sich auf das Fehlen der erforderlichen
Prognose zu berufen, solange er nicht die erforderlichen Ermittlungen selbst
angestellt hat und z.B. das Versorgungsamt um Ergänzung seines Gutachtens
gebeten hat. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen bisher nicht darauf berufen,
dass die begehrten Maßnahmen für ihn unzumutbar seien. Die angeordnete
Entlassung zum Ablauf des September 2008 steht dem Erlass der einstweiligen
Anordnung nicht entgegen, da zumindest eine Regelung bis zum Zeitpunkt der
Entlassung erforderlich ist und es im Übrigen auch nicht ausgeschlossen erscheint,
dass sich die Entlassungsverfügung als rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner
hat es bisher unterlassen, die nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX erforderlichen
Präventionsmaßnahmen zu treffen. Zwar hat ein Integrationsgespräch
stattgefunden. Es wurden aber keine Maßnahmen zur Eingliederung der
Antragstellerin eingeleitet, sondern es wurde die Entlassung der Antragstellerin
betrieben. Weiterhin wurde entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX und § 4 Ziff. IV der
Integrationsvereinbarung nicht das Integrationsamt eingeschaltet (vgl.
Plog/Wiedow/Lemhofer/Bayer, BBG § 79 (Anh.) RdNr. 13). Dies ist zumindest bei
der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 42 HBG zulasten des
Antragsgegners zu berücksichtigen (vgl VG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2008 - 9 E
941/07 -, zitiert nach juris). Darüber hinaus hat der Antragsgegner durch die bisher
nur völlig unzureichend gewährten erforderlichen
Wiedereingliederungsmaßnahmen für die Antragstellerin deren anhaltende
Dienstunfähigkeit mitzuvertreten. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen
Antrag gestellt. Angesichts der Vielzahl der gleichlautenden Anträge an das
Staatliche Schulamt und die G-schule kann hieran kein Zweifel bestehen. Die
Position des Antragsgegners ist insoweit nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass
die Antragstellerin nach dem Vortrag des Antragsgegners zunächst eine
Reduzierung der Pflichtstundenzahl auf sechs Wochenstunden selbst abgelehnt
hat, ist angesichts des nachfolgenden eindeutigen und wiederholten Begehrens
auf vorübergehende Verringerung der Wochenstundenzahl und die weiteren
aufgeführten Maßnahen ohne Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass nach den
Berichten der Schulleiterin der G-schule diese den Einsatz der Antragstellerin in
einem über die gestellten Anträge hinausgehendem Maß vereinbart hat, folgt - die
Richtigkeit des Berichts unterstellt - nicht die Unbegründetheit des Begehrens der
Antragstellerin. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur
Wiedereingliederung der Antragstellerin ist in den ärztlichen Attesten und dem
Gutachten des Versorgungsamtes abschließend beschrieben. Raum für
Verhandlungen mit der Antragstellerin bestand daher nicht. Schon das Ansinnen
an die Antragstellerin, entgegen den eindeutigen Empfehlungen weitergehend
Unterricht zu leisten, stellt sich als Fürsorgepflichtverletzung und Verstoß gegen §
81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX dar. Dies umso mehr, als die psychisch noch nicht
wieder vollständig gesundete Antragstellerin allein schon hierdurch unzumutbaren
Belastungen ausgesetzt wurde. § 18 Pflichtstundenverordnung tritt als
Anspruchsgrundlage vorliegend hinter § 81 Abs. 4 SGB IX zurück, da § 81 Abs. 4
SGB IX für schwerbehinderte Beamte den weitergehenden Anspruch enthält. So
kann nach § 18 Pflichtstundenverordnung nur eine Stundenreduzierung gewährt
werden und diese steht zudem im Ermessen des Dienstherrn. Die Antragstellerin
hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Regelung ist eilbedürftig,
da der Antragstellerin bei einer Dienstaufnahme ohne die Gewährung der
erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen weitere Dienstunfähigkeit und ein
Misserfolg ihrer Therapie droht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
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Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des
vorläufigen Charakters der Regelung hat das Gericht den Auffangstreitwert nur zur
Hälfte angesetzt. Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die
Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei
dem Verwaltungsgericht I Konrad-Adenauer-Ring 15 65187 I schriftlich einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-
Platz 1 34117 Kassel einzureichen.
Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinander setzen.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das
Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss
zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht I schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Für den Fall einer Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde
liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz
5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der
Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei
hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S.
699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur
bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.