Urteil des VG Wiesbaden vom 08.10.2010

VG Wiesbaden: treu und glauben, vergabe von aufträgen, vwvg, beamtenverhältnis, herausgabe, kaution, erlass, stadt, öffentlich, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Wiesbaden 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 984/10.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO, § 1 Abs 1
VwVG, § 3 VwVG, § 5 VwVG, §
324 AO
Dinglicher Arrest durch einstweilige Anordnung
Leitsatz
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur dann Rechtsgrundlage für eine einstweilige
Anordnung, die auf die Sicherung einer Geldforderung eines Hoheitsträgers gerichtet ist
und damit der Sache nach einem dinglichen Arrest entspricht, wenn die öffentliche
Hand ihre Rechte nicht schon mit einem Verwaltungsakt durchsetzen kann (VGH
Mannheim, B. v. 04.07.1988 - 10 S 1283/88 -, NVwZ-RR 1989, 588).
Hat die öffentliche Hand einen Verwaltungsakt wegen einer Geldforderung erlassen,
richtet sich die Sicherung und Durchführung der Vollstreckung allein nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVG).
Durch § 1 Nr. 25 DBAGZustV i.V.m. § 2 DBAGZustV ist der DB Netz AG die
Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 71 Abs. 2 BBG allein "zur
Ausübung" übertragen. Dabei handelt es sich nicht um eine Beleihung.
Forderungsinhaber bleibt das Bundeseisenbahnvermögen.
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.551,75 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Sicherungsanordnung in Form des
dinglichen Arrestes.
Der Antragsgegner war Beamter des XXX und seit dem Jahr 2000 der
Antragstellerin zugewiesen. Zwischen 2001 und 2006 erhielt der Antragsgegner
bei seiner Dienstausübung Schmiergeldzahlungen sowie Sachzuwendungen.
Nachdem der Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts in A-Stadt
zunächst vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft u.a. gegen Hinterlegung
einer Sicherheit in Höhe von 50.000 € verschont worden war, zahlte er insgesamt
40.000 € zur Hinterlegung ein. Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 28.11.2008
– 5-29 KLs 1/08 7720 JS 202364/07 – wurde der Antragsgegner wegen
Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 30 Fällen und wegen Untreue in 2
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Einen Teil dieser Taten hat der Antragsgegner gestanden. Ausweislich der
Urteilsgründe hat der Antragsgegner hinsichtlich der Sicherheitsleistung über
40.000,00 € Verzicht erklärt. Die Summe solle zur Schadenswiedergutmachung
verwendet werden. Seit Januar 2010 befindet sich der Antragsgegner in Haft. Mit
Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 22.12.2009 wurde der
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Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 22.12.2009 wurde der
Antragsgegner aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Nachdem die Antragstellerin ursprünglich einen Betrag in Höhe von 1.451.419,16
€ von dem Antragsgegner gefordert hatte, machte sie mit Mahnbescheid vom
17.10.2008 eine Summe von 411.671,42 € geltend. Hiergegen erhob der
Antragsgegner Widerspruch. Mit Bescheid vom 14.12.2009 verlangte die A. von
dem Antragsgegner gemäß § 71 Abs. 2 BBG die Herausgabe der erhaltenen
Zuwendungen in Höhe von 194.207,00 €. Mit Schreiben vom 22.12.2009 legte der
Antragsgegner Widerspruch mit der Begründung ein, er habe bei der Vergabe von
Aufträgen durch die A. nicht mitgewirkt und ihr auch keinen Schaden zugefügt.
Vorsorglich erhob er den Einwand doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf den
Mahnbescheid. Über den Widerspruch hat das Bundeseisenbahnvermögen bislang
nicht entschieden.
Am 22.12.2009 trat der Antragsgegner die Rückforderungsansprüche gegen die
Staatskasse wegen der Kaution in Höhe von 40.00,00 € an seinen
Bevollmächtigten ab. Mit Schreiben vom 09.07.2010 und 04.10.2010 beantragte
die A. bei dem Landgericht in A-Stadt die Freigabe bzw. Auszahlung der von dem
Antragsgegner hinterlegten Kaution. Mit Schreiben vom 28.07.2010 teilte die
Kammer der Antragstellerin mit, dass auch der Antragsgegner die Auszahlung
beantragt habe.
Am 22.09.2010 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht in Kassel um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie ist der Auffassung nach § 123 VwGO könne auch eine einstweilige Anordnung
zur Sicherung der Forderung eines Hoheitsträgers ergehen, die dem dinglichen
Arrest entspreche. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür sei gegeben. Die Anordnung
des Sofortvollzugs sei nicht zulässig. Sie stelle auch kein einfacheres Mittel dar.
Die Befriedigung der Antragstellerin sei wegen der Langwierigkeit des Verfahrens
und des Auszahlungsverlangens des Antragsgegners, der den erklärten Verzicht in
Abrede stelle, gefährdet. Die Antragstellerin sei keine Behörde im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Auch für das Bundeseisenbahnvermögen sei
§ 1 VwVG nicht einschlägig. Amtshilfe könne der Antragstellerin als privat-rechtlich
organisiertem Unternehmen nicht geleistet werden. Auch würde dies zu
Verzögerungen führen. Auch sei der geltend gemachte Herausgabeanspruch
keine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Eine doppelte Rechtshängigkeit liege
nicht vor, da das Mahnverfahren nicht in das streitige Verfahren übergeleitet
worden sei. Die Antragstellerin sei infolge Beleihung antragsbefugt. Jedenfalls aber
sei sie auf Grund gesetzlicher, hilfsweise gewillkürter Prozeßstandschaft
aktivlegitimiert.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 71 Abs. 2 BBG. Dass die
Schmiergelder und Sachzuwendungen geflossen seien, sei durch das Strafurteil
rechtskräftig festgestellt worden. Die Schmiergeldzahlungen seien von dem
Antragsgegner im Widerspruch nicht einmal bestritten worden. Er habe lediglich
bestritten, an der Auftragsvergabe der Antragstellerin mitgewirkt zu haben. Der
Anordnungsgrund liege in der Gefährdung der Vollstreckung des
Zahlungsanspruchs. Es sei zu befürchten, dass die Kaution an den Antragsgegner
zurückgezahlt werde, da die Antragstellerin nicht den verlangten Nachweis eines
rechtskräftig zugesprochenen Zahlungsanspruchs erbringen könne. Das
Vermögen des Antragsgegners erschöpfe sich nach Kenntnis der Antragstellerin in
dem Rückzahlungsanspruch. Der Antragsgegner versuche, die Befriedigung der
Antragstellerin aus seinem verbliebenen Vermögen zu verhindern, andernfalls er
nicht die Rückzahlung an sich verlangt hätte. Auch das bisherige Verhalten des
Antragsgegners begründe die Eilbedürftigkeit. So habe er den Anspruch auf
Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung von noch vorhandenen Elektroartikeln
von über 100.000,00 € unmittelbar an seinen Anwalt abgetreten. Schließlich
resultiere der Arrestgrund auch aus dem Umstand, dass der Antragsgegner
vermögensbezogene Strafgesetze verletzt habe.
Die Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung,
1. Folgenden Arrestbefehl zu erlassen:
Wegen eines Herausgabeanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner
in Höhe von € 194.207,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus
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wird der dringliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners
angeordnet.
2. Dem Antragsgegner sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch die Hinterlegung durch den
Antragsgegner in Höhe von € 275,000,00 gehemmt.
4. In Vollziehung des Arrestes wird gepfändet die Forderung des Arrestgegners auf
Rückzahlung einer bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden, Az.:
27 HL 20/2007, hinterlegten Kaution in Höhe von € 40.000,00 nebst Zinsen bis
zum Höchstbetrag in Höhe von € 194,207,00. Der Arrestgegner hat sich jeder
Verfügung über die Forderung zu enthalten. Der Drittschuldner darf an den
Arrestgegner nicht leisten.
5. Die Antragstellerin erhält eine vollstreckbare Ausfertigung des Arrestbehelfs.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegengetreten und beantragt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Er ist der Auffassung, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auch verstoße
die Einleitung des Verfahrens gegen Treu und Glauben, nachdem die
Antragstellerin es versäumt habe, in angemessener Frist über den Widerspruch zu
entscheiden. Sie sei auch nicht klagebefugt. Die Erklärung des Antragsgegners,
die Kaution solle für Zwecke der Schadenswiedergutmachung dienen, habe nicht
auf einem freien Willensentschluss beruht und setze einen begründeten Anspruch
der Antragstellerin voraus. Daran fehle es. Die schadensbegründenden
Handlungen der Mitverurteilten seien dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Auch
liege keine objektivierbare und nachprüfbare Berechnung der verlangten Beträge
vor. Der Antrag gehe zudem ins Leere, da der Antragsgegner den Anspruch auf
Rückzahlung der Sicherheit an seinen Bevollmächtigten abgetreten habe. Rein
vorsorglich erhebe er den Einwand doppelter Rechtshängigkeit sowie die Einrede
der Verjährung.
Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abzulehnen, da es an der Erfolgsaussicht fehle und der Antragsgegner
Miteigentümer an dem Grundstück in Bad Schwalbach sei.
Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat das Verwaltungsgericht in Kassel das Verfahren
an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Wiesbaden verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
unzulässig, da der Antragsgegner nicht innerhalb der gesetzten Frist die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür
vorgesehenen Formular sowie die erforderlichen Belege vorgelegt hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Zwar war die von dem Gericht gesetzte Frist
überaus knapp bemessen. Doch kommt ihre Verlängerung nicht in Betracht, da
die Entscheidung über den Arrestantrag keinen Aufschub duldet und keine Gründe
vorgetragen sind, weshalb es dem Antragsgegner seit der Mandatierung seines
Bevollmächtigten, die spätestens am 29.09.2010 erfolgt ist, nicht möglich
gewesen ist, den Antrag zeitnah zu stellen und die entsprechende Erklärung
abzugeben. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner sich in Haft befindet,
genügt hierfür nicht. Der Bevollmächtigte ist ausweislich seines eigenen Vortrags
mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners vertraut und hätte
deshalb die notwendigen Schritte umgehend einleiten können.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne
Erfolg, da er nicht statthaft ist. Zwar bildet nach der Rechtsprechung § 123 Abs. 1
Satz 1 VwGO auch die Rechtsgrundlage für eine einstweilige Anordnung, die auf die
Sicherung einer Geldforderung eines Hoheitsträgers gerichtet ist und damit der
Sache nach einem dinglichen Arrest entspricht (vgl. VGH Mannheim, B. v.
04.07.1988 – 10 S 1283/88 –, NVwZ-RR 1989, 588; VGH B-Stadt, B. v. 16.07.1992
– 3 CE 92.1143 –, ZBR 1993, 29 jeweils m.w.N.). Doch gilt dies nur dann, wenn die
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– 3 CE 92.1143 –, ZBR 1993, 29 jeweils m.w.N.). Doch gilt dies nur dann, wenn die
öffentliche Hand ihre Rechte nicht schon mit einem Verwaltungsakt durchsetzen
kann (VGH Mannheim, B. v. 04.07.1988 – 10 S 1283/88 –, NVwZ-RR 1989, 588).
Hat die öffentliche Hand demgegenüber – wie hier – einen Verwaltungsakt wegen
einer Geldforderung erlassen, richtet sich die Sicherung und Durchführung der
Vollstreckung allein nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVG). Danach hat die
Behörde die Möglichkeit, im Wege der Verwaltungsvollstreckung einen Arrest zu
erlassen (§§ 3, 5 VwVG i.V.m. § 324 AO). Ein Rückgriff auf das Verfahren der
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt in diesem Fall
nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVG liegen vor. Bei dem mit Bescheid vom
14.12.2009 geltend gemachten Herausgabeanspruch handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Geldforderung. Hiervon geht auch die Antragstellerin aus.
Zwar ist der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gerichtet (§ 71 Abs. 2 Satz 1
BBG). Doch gelten für den Umfang des Herausgabeanspruchs die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung entsprechend. Danach ist Wertersatz in Geld zu leisten, soweit die
Herausgabe der konkreten Zuwendung nicht mehr möglich ist (§ 818 Abs. 2 BGB).
Allein hierauf ist der Bescheid gerichtet. Soweit es um die Herausgabe erlangter
Schmiergelder geht, gilt nichts anderes. Auch soweit liegt eine Geldforderung vor.
Bei der Herausgabe von erlangtem Geld ist eine bloße Geldwertschuld gemäß §
818 Abs. 2 BGB als Regelfall anzusehen, weil die Herausgabe regelmäßig auf
Grund Vermischung (§ 948 BGB) mit eigenen Zahlungsmitteln oder auf Grund der
Einstellung in ein Kontokorrent unmöglich ist (Bamberger/D., BGB, 2003, § 818
RdNr. 23). Die Forderung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie ihre
Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht, nämlich dem früheren Beamtenverhältnis
des Antragsgegners, findet.
Die geltend gemachte Geldforderung ist auch eine Forderung des Bundes. Zwar ist
der Leistungsbescheid im Namen der A. erlassen worden. Doch hat sie damit den
Anspruch lediglich für den berechtigten Dienstherrn, das
Bundeseisenbahnvermögen, geltend gemacht. Denn ihr ist durch § 1 Nr. 25
DBAGZustV i.V.m. § 2 DBAGZustV die Geltendmachung des
Herausgabeanspruchs nach § 71 Abs. 2 BBG allein „zur Ausübung“ übertragen.
Eine Veränderung der Forderungsinhaberschaft ist damit entgegen der Auffassung
der Antragstellerin nicht verbunden. Die Zuweisung des Antragsgegners an die A.
hat seinen Status unberührt gelassen. Die A. ist nicht Dienstherr des
Antragsgegners. Die Beamten des XXX stehen weiterhin im Dienst des Bundes (§
7 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz). Der Bund ist nach wie vor
Dienstherr des Antragsgegners und als Dienstherr alleiniger Träger der Rechte und
Pflichten geblieben, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Die XXX
bzw. die A. sind durch die Zuweisung des Antragsgegners weder
Verpflichtungssubjekt für Ansprüche des Antragsgegners noch
Berechtigungssubjekt für Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner aus dem
ehemaligen Beamtenverhältnis geworden (vgl. BVerwG, U. v. 11.02.1999 – 2 C
28/98 –, BVerwGE 108, 274).
Bei der Übertragung zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs in § 1 Nr. 25
DBAGZustV handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um
eine Beleihung, wie sie für den Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost in
Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gesehen wird und die eine vollständige
Kompetenzverlagerung von dem Träger hoheitlicher Gewalt auf den Beliehenen
beinhaltet. Vielmehr handelt es sich bei der hier erfolgten Übertragung
beamtenrechtlicher Befugnisse angesichts der Unterschiede in den
verfassungsrechtlichen Regelungen der Art. 143a und Art. 143b GG um eine
Rechtsfigur eigener Art. Durch sie werden der DB AG bzw. den ausgegliederten
Gesellschaften Teile der Hoheitsgewalt des Dienstherrn zur Ausübung übertragen,
während die Dienstherrneigenschaft selbst bei dem Bundeseisenbahnvermögen
bleibt (OVG Münster, U. v. 22.06.2006 – 1 A 2632/04 –, ZBR 2007, 63). Aus der von
dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10.03.2004 – 2 C 11/04 – (Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 146) folgt nichts anderes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darin vielmehr ausdrücklich bekräftigt, dass der
Bund Dienstherr des zugewiesenen Beamten bleibt und als Dienstherr alleiniger
Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet
werden, ist. Soweit nach dieser Entscheidung im Hinblick auf das dienstliche
Weisungsrecht rechtliche Beziehungen auch zwischen dem Beamten und dem
Tochterunternehmen entstehen, führt dies nicht zu einem Übergang von Rechten
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Tochterunternehmen entstehen, führt dies nicht zu einem Übergang von Rechten
und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr ist dieser Beziehung lediglich
mit der Beiladung des Tochterunternehmens im Gerichtsverfahren Rechnung zu
tragen.
Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers führen zu keinem anderen
Ergebnis. Dass die A. keine Behörde im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, ist unerheblich. Wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, kommt es nicht auf die Rechtsnatur der mit der Ausübung
der Befugnisse betrauten Institution, sondern auf den Träger der Rechte aus dem
Beamtenverhältnis, nämlich die Bundesbehörde (vgl. § 6 Abs. 4
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz) XXX, an. Für die Frage des Bestehens von
Vollstreckungsmöglichkeiten ist deshalb nicht auf die A., sondern auf das XXX
abzustellen. Dass das XXX nicht dem Bund zuzuordnen wäre, ist unzutreffend.
Hierfür ist ohne Belang, dass das XXX nicht „Bund“ im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 1
VwGO ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.2002 – 3 A 1/02 –, BVerwGE 117, 244). Nach § 1
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz handelt es sich bei dem
Bundeseisenbahnvermögen um ein Sondervermögen des Bundes. Die dem nicht
rechtsfähigen XXX zustehenden Forderungen sind deshalb Forderungen des
Bundes. Dass das XXX im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen
und verklagt werden kann (§ 4 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz),
ändert hieran nichts. Da es sich bei einer etwa notwendig werdenden Amtshilfe
nicht um eine solche für ein privatwirtschaftliches Unternehmen handeln würde,
gehen die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers ins Leere. Sofern es
durch eine etwa erforderliche Einschaltung der Finanzbehörden zu Verzögerungen
kommen sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, die durch § 1 Abs. 1 VwVG
angeordnete Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes außer Kraft zu setzen. Wie der Verweis
auf § 324 AO in § 5 Abs. 1 VwVG zeigt, gehört auch das Verfahren zur Sicherung
der Vollstreckung zum Vollstreckungsverfahren.
Aus den dargelegten Gründen fehlt es der Antragstellerin auch an dem
Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, worauf bereits das
Verwaltungsgericht in Kassel hingewiesen hat.
Da der Antrag sich aus den dargestellten Gründen als unzulässig erweist, kommt
es auf die Frage nach der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin in
Folge einer Prozeßstandschaft nicht mehr an. Auch bedarf keiner Klärung, ob der
gestellte Pfändungsantrag im Hinblick auf § 169 VwGO im Rahmen eines
Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. Auch die übrigen
von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Entscheidung.
Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1
GKG und bemisst ihn in Übereinstimmung mit Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ¼ des Streitwerts der Hauptsache.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.