Urteil des VG Wiesbaden vom 11.06.2008

VG Wiesbaden: bundesamt für migration, regierung, auskunft, onkel, anhörung, organisation, behandlung, führer, demonstration, eltern

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Gericht:
VG Wiesbaden 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 849/07.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs
2 AufenthG, § 60 Abs 5
AufenthG, § 60 Abs 7
AufenthG, § 51 Abs 5 VwVfG
Subsidiärer Schutz wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für
die CUD
Leitsatz
Die exilpolitische Betätigung in der CUD führt jedenfalls dann zu erniedrigender und
unmenschlicher Behandlung in Äthiopien, wenn die äthiopischen Behörden von einer
ernsthaften Regimegegnerschaft ausgehen. Das gilt nicht nur für
Führungspersönlichkeiten, sondern auch einfache Parteimitglieder sind Verfolgung und
Verhaftung unterworfen.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
10.07.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
subsidiären Schutz durch Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.
2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchstabe b) QLR hinsichtlich Äthiopiens zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die XXX geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige.
Sie verließ ihr Heimatland am 18.04.2003 und reiste am nächsten Tag in die
Bundesrepublik Deutschland ein.
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 14.05.2003 begründete sie den
am 06.05.2003 gestellten Asylantrag wie folgt: In Äthiopien lebten noch ihre Eltern,
ein Bruder und ein Onkel. Ihre Eltern seien seit ca. acht Jahren getrennt. Vor ihrer
Ausreise habe sie bei ihrem Onkel gelebt. Nach der Schule habe sie Musik und
Gesang studiert. Neben ihrem Studium habe sie als Sängerin in einer Band
gearbeitet. Bei einem Auftritt in einem Hotel sei ein Mann, der der EPRDF
angehörte, zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, er liebe sie. Als sie ihn
zurückgewiesen habe, sei der Mann gekränkt gewesen und habe alle Mitglieder der
Musikgruppe verhaften lassen. Sie sei ins Zentralgefängnis von Addis Abeba
gebracht worden und knapp einen Monat bis zum 06.03.2003 inhaftiert gewesen.
Danach habe man sie ins Krankenhaus gebracht. Sie sei - trotz ihrer
Schwangerschaft - von Polizisten vergewaltigt worden und habe starke Blutungen
erlitten. Im Krankenhaus habe sie eine Fehlgeburt gehabt. Danach sei ihr die
Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Man habe ihr vorgeworfen, dass die Band
politische Lieder gesungen habe.
Mit Bescheid vom 04.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht.
Die dagegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom
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Die dagegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom
24.03.2004 ab (Az.: 5 E 2077/03.A).
Am 19.12.2006 stellte die Klägerin Asylfolgeantrag. Der Vater sei mittlerweile
verstorben, die Mutter lebe in der Provinz und sei krank. Der Bruder halte sich in
Kenia auf. Der Onkel sei ebenfalls krank und gebrechlich. Er habe sich mit Malaria
infiziert. Seit Mai 2006 sei die Antragstellerin Mitglied der CUD in Deutschland,
nehme an den Treffen der Organisation teil, unterstütze diese finanziell und helfe
bei Veranstaltungen mit. Erstmals habe sie an einer Informations- und
Protestveranstaltung der CUD am 23.09.2006 in Frankfurt teilgenommen. Es sei
um die Offensive der äthiopischen Regierung gegen die Opposition im Exil
gegangen. Die Klägerin habe Essen gekocht und dieses verkauft. Die Repressionen
der äthiopischen Regierung richteten sich insbesondere gegen Angehörige und
Unterstützer der CUD. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse sie mit
verschärften Sanktionen rechnen. Außerdem könne sie sich auf § 60 Abs. 7
AufenthG berufen, weil sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine
gestellt wäre.
Bei der informatorischen Anhörung am 30.01.2007 erklärte die Klägerin weiter, vor
etwa einem halben Jahr sei es in Äthiopien zu Verhaftungen von Professoren und
Jugendlichen gekommen. Dies habe sie zum Anlass genommen, Mitglied der Kinjit
zu werden. Sie sei ein aktives Mitglied ohne eine bestimmte Funktion. Bei
Veranstaltungen bereite sie Essen vor und verkaufe es. Auch trete sie als Sängerin
auf und singe in der Regel in einer Gruppe. Gespielt würden Lieder mit politischem
Inhalt. Außerdem besuche sie die Mitgliederversammlungen, bezahle Beiträge und
sammle die Beiträge anderer Mitglieder ein.
Mit Bescheid vom 10.07.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie die
Abänderung der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG.
Gegen diesen ihr am 14.07.2007 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am
16.07.2007 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung noch vor, sie habe an
weiteren Informations- und Protestveranstaltungen der äthiopischen Opposition
teilgenommen: Am 01.11.2006 in Frankfurt an einer Gedenkveranstaltung für die
Opfer der Übergriffe der äthiopischen Sicherheitskräfte, am 23.12.2006 an einer
Demonstration in Frankfurt gegen die Einmischung der äthiopischen Regierung in
Somalia, am 15.02.2007 an einer Demonstration in Berlin gegen die
Unterstützung Äthiopiens durch die EU, am 24.03.2006 am Jahreskongress der
CUD-Hessen in Rüsselsheim, am 23.06.2007 in Wiesbaden an der
Protestkundgebung gegen die Konferenz der afrikanischen Parlamentarier. Zuletzt
gesungen habe sie auf der Veranstaltung am XXX in XXX, als die aus der Haft
entlassenen CUD-Mitglieder Deutschland besucht hätten. Die Klägerin sei ein
aktives und durch ihre Tätigkeit als Sängerin auch herausragendes Mitglied ihrer
Organisation. Künstlerische Beiträge hätten oft eine größere Breitenwirkung als
kämpferische Propagandareden.
Die Klägerin beantragt,
nachdem sie die Klage im Übrigen zurückgenommen hat,
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
10.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären
Schutz durch Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5
AufenthG hinsichtlich Äthiopiens zu gewähren und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Behördenakten Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit
wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage im Folgeschutzverfahren ist gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG
zulässig (vgl. dazu Hess. VGH, InfAuslR 2007, S. 130) und in dem im noch
aufrechterhaltenen Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf subsidiären
Schutz i.S.d. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (kurz: Qualifikationsrichtlinie - QLR -). Die Beklagte ist verpflichtet, das
Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15
Buchstabe b) QLR) festzustellen.
Denn die Klägerin müsste bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als mehrjähriges
aktives Mitglied der Exilopposition mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung durch die äthiopischen Machthaber rechnen. Sie ist
seit 2006 Mitglied des Oppositionsbündnisses CUD und nimmt an den
regelmäßigen Treffen teil. Sie bezahlt Mitgliedsbeiträge und besucht regelmäßig
öffentlichkeitswirksame Demonstrationen und Veranstaltungen. Da sie auf den
Veranstaltungen nicht nur bei der Essensausgabe hilft, sondern dort und auch auf
Demonstrationen Parolen skandiert und als Sängerin politischer Lieder auftritt, hat
sie in der überschaubaren exilpolitischen Szene mittlerweile einen gewissen
Bekanntheitsgrad erlangt. Ihre Auftritte werden von einer größeren Öffentlichkeit
wahrgenommen, die politischen Botschaften, die sie durch ihre Lieder
transportiert, publik. Damit tritt sie aus dem Kreis der einfachen Mitglieder hervor
und muss damit rechnen, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den
äthiopischen Behörden verfolgt und in erniedrigender oder unmenschlicher Weise
behandelt zu werden.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts stellt sich die Situation in Äthiopien wie folgt
dar: Das Oppositionsbündnis CUD (Coalition for Unity and Democracy) wurde im
November 2004 unter Mitwirkung der EDP/UEDP-Medhin, der AEUP (früher: AAPO),
der EDL und des Rainbow Movements gegründet und hat bei den Wahlen zum
Nationalparlament am 15.05.2005 109 der 524 Sitze erringen können; die
Regierungskoalition gewann 318, die Äthiopische Demokratische Einheitsfront
UEDF 52 Sitze (vgl. Günter Schröder, Auskunft vom 18.03.2005 an VG Wiesbaden;
FAZ vom 11.08.2005: Regierung gewinnt Wahl in Äthiopien). Weil die Opposition
das Wahlergebnis anzweifelte und den Ministerpräsidenten beschuldigte, die Wahl
manipuliert zu haben, kam es nach den Wahlen zu Demonstrationen und Unruhen,
gegen die die Polizei hart und blutig vorging. Landesweit führten die äthiopischen
Sicherheitsbehörden umfangreiche Verhaftungsmaßnahmen durch, die vor allem
Mitglieder und Sympathisanten der CUD betrafen. Anfang November wurden der
CUD-Führer Berhane Nega und die gesamte Führung der CUD unter dem Vorwurf
verhaftet, die Gewalt in der Hauptstadt gesteuert zu haben (FAZ vom 11.08.2005:
Regierung gewinnt Wahl in Äthiopien; FAZ vom 29.09.2005: Festnahmen in
Äthiopien; FR vom 01.10.2005: Lage in Äthiopien gespannt; Deutsche Welle vom
03.11.2005: Gewalt in Addis Abeba). Die Regierung wirft der CUD Hochverrat vor
(taz vom 03.11.2005: Blutbad in Äthiopiens Hauptstadt). Mindestens 700
Oppositionsanhänger blieben zunächst in Äthiopien in Haft, auch wenn es nach
den Massenverhaftungen immer wieder zu Freilassungen kam (vgl. FAZ vom
08.02.2006: Noch ist die Angst größer als die Courage). Im Dezember 2005 wurde
gegen 131 Oppositionelle, darunter Führer der CUD und Journalisten, Anklage
wegen Landesverrates und Planung eines Völkermordes erhoben. Die
Oppositionellen hätten sich unter Führung der CUD gegen das nordäthiopische
Tigray-Volk verschworen (taz vom 23.12.2005: Völkermordklage in Äthiopien; SZ
vom 07.01.2006: Mein Freund, der Diktator).
Obwohl die äthiopische Justiz - wie Presseberichten zu entnehmen ist (vgl. FAZ
vom 10.04.2007: Äthiopien lässt Häftlinge frei; TAZ vom 10.04.2007: Äthiopien
spricht Journalisten frei) - dann 25 Angeklagte wieder auf freien Fuß gesetzt und
gegen 111 Angeklagte den Vorwurf des Hochverrats und des versuchten
Völkermordes fallen gelassen hat, blieben viele im Jahre 2005 festgenommen
Oppositionellen in Haft, weil sie weiterer Verstöße beschuldigt wurden, z.B. des
Versuchs des gewaltsamen Umsturzes oder des Vergehens gegen die Verfassung.
Das zeigt, dass die äthiopischen Machthaber grundsätzlich keine Kräfte dulden, die
ihre Vormachtsstellung nicht uneingeschränkt anerkennen und von denen zu
befürchten ist, dass sie Unterstützung in der Bevölkerung finden (vgl. dazu ai,
Auskunft vom 01.03.2001 an VG Kassel; Institut für Afrikakunde, Auskunft vom
20.01.2006 an VG Kassel und vom 26.01.2006 an VG Aachen). So wurden 38
führende Mitglieder der CUD Mitte 2007 wegen der noch aufrecht erhaltenen
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führende Mitglieder der CUD Mitte 2007 wegen der noch aufrecht erhaltenen
Vorwürfe zu hohen Strafen verurteilt (vgl. FAZ vom 12.06.2007: Oppositionelle in
Äthiopien verurteilt). Die äthiopische Regierung will den Kampf gegen die CUD
nicht nur politisch führen. Sie setzt alle Mittel offener und verdeckter Repressionen
ein, um die CUD und deren politisches Umfeld zu schwächen. Das Regime fühlt
sich rechtsstaatlichem Handeln nicht verpflichtet und ist unberechenbar. Jede
Veränderung der politischen Verhältnisse birgt die Gefahr massiver Repressionen,
auch wenn die Zulassung der Opposition zur Wahl zunächst Liberalisierung
signalisierte. Wenn die Regierung sich ernsthaft angegriffen fühlt, zögert sie nicht,
mit geballter Macht und auch unter Einsatz extralegaler Mittel gegen ihre
wirklichen und vermeintlichen Gegner vorzugehen. Auch in oppositionellen
Aktivitäten, die in der Diaspora stattfinden und von dort ausgehen, sieht sie eine
gefährliche Bedrohung. Selbst einfache Mitglieder, Sympathisanten und auch
Unterstützer der Positionen der CUD müssen mit politischer Verfolgung rechnen,
wobei nicht die Rechtslage, sondern das subjektive Bedrohungsgefühl der
Regierung ausschlaggebend ist (so Günter Schröder, Auskünfte vom 18.03.2005
und vom 20.06.2005 an VG Wiesbaden und vom März 2006 an VG Kassel). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Regierung Äthiopiens in jüngster Zeit
inhaftierte Anhänger der Opposition und führende Politiker der CUD freigelassen
hat, nachdem diese ein Gnadengesuch an die Regierung gerichtet hatten (FAZ
vom 20.08.2007: Oppositionelle in Äthiopien frei). Denn dies geschah in erster
Linie aufgrund politischen Drucks aus den USA (vgl. auch NZZ vom 21.07.2007:
Gnade für verurteilte Oppositionelle in Äthiopien) und aufgrund internationaler
Proteste (taz vom 11.10.2007: Äthiopische Opposition lobt Merkel). Gegen eine
grundlegende Wende der Politik der äthiopischen Machthaber im Hinblick auf den
Umgang mit Oppositionellen spricht, dass nach wie vor hunderte Mitglieder der
Opposition - zum Teil ohne Prozess - inhaftiert sind (vgl. AA, Lagebericht vom
06.11.2007). Die Haftbedingungen sind schlecht, Folter und unverhältnismäßige
Gewaltanwendung sind an der Tagesordnung; es ist auch nicht gewährleistet, dass
die Sicherheitsorgane Gerichtsentscheidungen akzeptieren und umsetzen.
Mehrjährige Inhaftierungen ohne Anklageerhebung und ohne richterliche
Anordnung sind ebenfalls keine Seltenheit (vgl. AA, a.a.O.). So hat auch der Bayr.
VGH in einer erst jüngst ergangenen Entscheidung vom 25.02.2008 (Az.: 21 B
0531082 - Juris -) festgestellt, dass nicht nur die Führungsspitze der CUD, sondern
auch einfache Parteimitglieder Verfolgung und Verhaftung unterworfen sind. Wenn
zu erwarten sei, dass die äthiopischen Behörden die betreffende Person als
ernsthaften Oppositionsangehörigen einstufen werden, habe dies die Folge, dass
diese bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.
Es ist auch davon auszugehen, dass die regierungskritische Betätigung in der
Diaspora den äthiopischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist. Die Beobachtung
exilpolitischen Verhaltens äthiopischer Staatsangehöriger ist ein erklärtes Anliegen
des äthiopischen Staates (vgl. die äthiopische "Richtlinie zum Aufbau einer
Wählerschaft" für das Haushaltsjahr 1998, gerichtet an die Botschaften,
Konsulatgenerale und ständigen Vertretungen der Demokratischen
Bundesrepublik Äthiopien im Ausland; SZ vom 10.10.2006: Nach Hause in die
Ungewissheit; vgl. auch Günter Schröder, Stellungnahme vom März 2006 an das
VG Kassel; Institut für Afrikakunde/GIGA vom 22.10.2006 an VG Wiesbaden und
vom 29.06.2006 an VG Magdeburg).
Die übrigen Absätze des § 60 AufenthG brauchten nicht mehr geprüft zu werden,
weil es sich bei allen Abschiebungsverboten der Absätze 2 bis 7 um einen
einheitlichen Streitgegenstand handelt und alle dort aufgeführten Konstellationen
nach § 25 Abs. 3 AufenthG gleichbehandelt werden. Auch der humanitäre Schutz
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (direkt oder in verfassungskonformer
Anwendung des Satzes 3) ist asyl- und ausländerrechtlich gleichrangig (vgl. § 31
Abs. 3 AsylVfG, § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.