Urteil des VG Wiesbaden vom 04.11.2010

VG Wiesbaden: salz, anspruch auf bewilligung, recht auf gesundheit, beihilfe, arzneimittel, ausschluss, medizinprodukt, ausnahme, fürsorgepflicht, verordnung

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Gericht:
VG Wiesbaden 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 620/10.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 2 Nr 2 BBhV, Art 3
Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, §
22 Abs 1 S 2 BBhV, § 31 Abs 1
SGB 5
"Emser Salz"
Leitsatz
Es bleibt offen, ob es sich bei "Emser Salz" um ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt
handelt. In dem einen wie dem anderen Fall ist das Präparat nach § 22 BBhV nicht
beihilfefähig.
Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfegewährung
ist nicht zu beanstanden. Es bleibt offen, ob dem Erfordernis einer abstrakt-generellen
Härtefallregelung mit § 7 Satz 2 und 3 BBhV genügt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für das nicht
verschreibungspflichtige Präparat „Emser Salz“.
Mit Antrag vom 07.01.2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für
zwei Rezepte, mit denen ihm unter anderem „Emser Salz“ verordnet worden war.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 lehnte die C. die Gewährung von Beihilfe hierfür mit
der Begründung ab, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien nicht
beihilfefähig. Am 01.03.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Auf Grund einer
chronischen Erkrankung sei ihm das „Emser Salz“ aus therapeutischen Gründen
verordnet worden. Bis Ende 2009 sei ihm hierfür auch Beihilfe gewährt worden.
Mit Bescheid vom 31.05.2010 wies die C. den Widerspruch zurück. Nach § 22 Abs.
2 Nr. 2 BBhV seien Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
grundsätzlich nicht beihilfefähig. „Emser Salz“ gehöre auch nicht zu den
Arzneimitteln, die bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als
Therapiestandard gälten und deshalb gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 lit. d BBhV
beihilfefähig seien. Die Ausnahmen seien abschließend in Anhang 4 der VwV zu §
22 Abs. 2 Nr. 2 lit. d aufgeführt (VwV 22.2.1, gemeint offenbar 22.2.3). Dort sei
weder das Präparat noch der darin enthaltene Wirkstoff genannt. Die Regelung des
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV sei bereits seit 2004 in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV
verankert gewesen, aber von dem Bundesministerium der Verteidigung für seinen
Geschäftsbereich nicht umgesetzt worden. Nunmehr seien die Vorschriften der
BBhV zwingend auf die seit ihrem Inkrafttreten am 14.02.2009 entstandenen
Aufwendungen anzuwenden.
Am 25.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er ist der Auffassung, die Regelung in Nr. 22.2.1 (gemeint offenbar 22.2.3) der VwV
sei verfassungswidrig, da sie keine Ausnahme zulasse. Sie verstoße gegen „Art.
266“ (Recht auf Gesundheit). Im Widerspruchsbescheid werde ausdrücklich davon
ausgegangen, dass das fragliche Arzneimittel medizinisch notwendig sei. Die
Regelung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteilige nämlich
Beihilfeberechtigte gegenüber gesetzlich Versicherten. Bei gesetzlich versicherten
Personen sei die Zahlung von „Emser Salz“ möglich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der C. vom 28.01.2010 und
deren Widerspruchsbescheids vom 31.05.2010 die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für „Emser Salz“ zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger
mit seiner Begründung die Verfassungswidrigkeit bemühe, sehe sich die Beklagte
in der Person der Prozessbearbeitung durch C. als der falsche Adressat der
Vorwürfe. Es bleibe dem Gericht überlassen, das Verfassungsgericht anzurufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten
Behördenvorgänge (1 Heftstreifen).
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer ohne mündlicher Verhandlung
entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§
87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der C. vom 28.01.2010,
soweit darin die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für „Emser Salz“
abgelehnt worden ist, und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 sind nicht
rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht
ein Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe zu den Aufwendungen für „Emser Salz“
nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (BVerwG,
U. v. 27.05.2010 – 2 C 78/08 –, zit. nach Juris m.w.N.). Das ist hier der 07.01.2010.
Abzustellen ist damit auf die Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung der Ersten
Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhVÄndV 1) vom
17.12.2009 (BGBl. I 2009, 3922). Die Verwaltungsvorschriften sind ebenfalls in der
Fassung der Änderung vom 17.12.2009 (GMBl. 2010, 319) heranzuziehen.
Ob es sich bei dem verordneten „Emser Salz“ um ein Arzneimittel (so LSG
Rheinland-Pfalz, U. v. 28.05.2009 – L 1 SO 40/07 –, zit. nach Juris) oder ein
Medizinprodukt (so BayVGH, U. v. 17.05.2010 – 14 B 08.3164 –, zit. nach Juris)
handelt, kann offen bleiben. Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts in
dem einen wie dem anderen Fall ein Anspruch auf Beihilfe nicht zu.
Handelt es sich bei „Emser Salz“ um ein Arzneimittel, gilt § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV,
wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind. Die
Ausnahme „Therapiestandard“ von Buchstabe d) der Regelung liegt nicht vor. Die
Ausnahmen sind abschließend im Anhang 4 der VwV aufgeführt (22.2.3 Satz 3
VwV). Dort ist Emser Salz nicht aufgeführt. Weitere Möglichkeiten von Ausnahmen
sind nicht zugelassen (22.2.3 Satz 4 VwV). Das Gericht sieht insoweit von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung in
dem Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der
Beihilfegewährung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG). Im Mischsystem von privat finanzierter Vorsorge und ergänzender
Beihilfegewährung ist der allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn eine
bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne
zureichenden Grund verlässt. Das ist bei dem grundsätzlichen Ausschluss nicht
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zureichenden Grund verlässt. Das ist bei dem grundsätzlichen Ausschluss nicht
verschreibungspflichtiger Medikamente nicht der Fall. Diese Differenzierung knüpft
an den Umstand an, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen
deutlich unter den Abgabepreisen für verschreibungspflichtige Medikamente liegen
und ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen nur in einem Umfang verursacht,
die dem Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet
werden kann. Der Ausschluss beruht somit an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen auf
einem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt (vgl. BVerwG, U. v. 05.05.2010 – 2 C
12/10 –, zit. nach Juris, m.w.N.). Woraus sich ergibt, dass bei gesetzlich
Versicherten „Emser Salz“ verordnet werden kann, hat der Kläger trotz Nachfrage
des Gerichts nicht dargelegt. Die vorgelegte Pressemitteilung betrifft nicht „Emser
Salz“, sondernd das Medikament „Sortis“. Die Frage kann letztlich offen bleiben.
Die beiden Sicherungssysteme „Gesetzliche Krankenversicherung“ und „private
Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ weisen grundlegende
Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die
Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus
diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch
Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt (BVerwG, U.
v. 05.05.2010 – 2 C 12/10 –, zit. nach Juris m.w.N.). Auch die verfassungsrechtliche
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, dem Beamten zu den
Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente Beihilfe zu
gewähren (vgl. BVerwG, U. v. 05.05.2010 – 2 C 12/10 –, zit. nach Juris, m.w.N.).
Soweit die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu anhält,
Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht
ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen
(vgl. BVerwG, U. v. 05.05.2010 – 2 C 12/10 –, zit. nach Juris, m.w.N.), kann offen
bleiben, ob dem Erfordernis einer abstrakt-generellen Härtefallregelung mit § 7
Satz 2 und 3 BBhV genügt ist oder ob es weiterhin eines Rückgriffs auf die
Regelung über die Belastungsgrenzen bei Eigenbehalten in § 50 BBhV (früher § 12
Abs. 2 BhV) bedarf und ob dies durch den von der Beklagten vorgelegten Erlass
vom 06.10.2008, der sich auf die früheren Beihilfevorschriften bezieht,
rechtswirksam für die Bundesbeihilfeverordnung umgesetzt ist. Dass die
Belastungsgrenze für den Kläger bereits überschritten wäre, ist schon im Hinblick
darauf, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bis Ende 2009 Beihilfe
für das Präparat gewährt worden ist, nicht ersichtlich (vgl. VG Saarland, U. v.
24.11.2009 – 3 K 648/09 –, zit. nach Juris).
Aus Art. 2 Abs. 2 GG – diese Regelung dürfte sich hinter dem Schreibfehler „Art.
266“ verbergen – folgt kein Anspruch auf eine konkrete Beihilfeleistung (vgl.
BVerfG, B. v. 15.12.1997 – 1 BvR 1953/97 – zur gesetzlichen
Krankenversicherung).
Handelt es sich bei „Emser Salz“ um ein arzneimittelähnliches Medizinprodukt, gilt
im Ergebnis nichts anderes. In diesem Fall ist durch den Verweis auf § 31 Abs. 1
Satz 2 und 3 SGB 5 in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV eine Beihilfefähigkeit nur gegeben,
wenn das Produkt danach in die Arzneimittelversorgung einbezogen ist. Das ist
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB 5 der Fall, wenn der Gemeinsame
Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB 5 festgelegt hat,
in welchen Fällen dies erfolgt. Nach § 27 Abs. 8 Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie / AM-RL) in der Fassung vom
18.12.2008/22.01.2009 zuletzt geändert am 17.12.2009 (BAnz. 2010, 127) sind
die verordnungsfähigen Medizinprodukte abschließend in Anlage V aufgeführt.
Diese Anlage ( http://www.g-ba.de/downloads/83-691-159/AMR-Anl-V-MP-2009-12-
17.pdf) führt nach dem Stand vom 17.12.2009 „Emser Salz“ nicht auf. Ihre
beihilferechtliche Umsetzung findet sich in Anhang 10 VwV. Dort sind die
beihilfefähigen Medizinprodukte abschließend aufgeführt (vgl. VwV 22.1.4). „Emser
Salz“ befindet sich nicht darunter. Im Hinblick darauf kann offen bleiben, wie sich
die nur teilidentischen Aufzählungen in Anhang 10 und in den nach § 22 Abs. 1
Satz 2 BBhV i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB 5 maßgeblichen Richtlinien
zueinander verhalten. Angesichts der eigenständigen Regelung in Anlage 10
bedarf es auch keines Eingehens auf die Bedenken des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Übertragung der
Entscheidungskompetenz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. dazu
BVerwG, U. v. 28.05.2009 – 2 C 24/07 –, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; U. v.
28.05.2009 – 2 C 28/08 –, ZBR 2010, 44).
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Die gebotene Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 BBG (§ 7 Satz
2 und 3 BBhV) führt zu keiner Abweichung von den in den sozialrechtlichen
Normen und Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen. Insoweit kann auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden. Für den von dem Kläger behaupteten
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gilt nichts anderes.
Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der
Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen
nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41,94 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen,
weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist.
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und folgt der vorläufigen Festsetzung
in dem Beschluss vom 03.08.2010.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.