Urteil des VG Wiesbaden vom 02.04.2007

VG Wiesbaden: verfügung, form, zusammenarbeit, beamter, leistungsprämie, quote, einzelrichter, erfüllung, einmaligkeit, gerichtsakte

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Gericht:
VG Wiesbaden 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 87/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Änderung einer dienstlichen Bewertung des Beamten in
Einzelmerkmalen
Leitsatz
Zum Maßstab bei der Absenkung einer Beurteilung durch den Zweitbeurteiler
Tenor
Der Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 13.05.2004 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zum Stichtag 01.06.2003 eine neue
Zweitbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesG) bei dem Bundeskriminalamt
in Wiesbaden. Er ist Sachgebietsleiter im Referat ...
Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen seine Regelbeurteilung zum
Stichtag 01.06.2003. In dieser Beurteilung wurde er durch den Erstbeurteiler mit
sieben Punkten und durch den Zweitbeurteiler mit sechs Punkten in der
Gesamtnote beurteilt. Hierbei beurteilte der Zweitbeurteiler mehrere
Leistungsmerkmale niedriger als der Erstbeurteiler. Zwei Leistungsmerkmale
wurden erst am 14.10.2003 durch ihn niedriger festgesetzt.
Mit Schreiben vom 05.02.2004 erhob der Kläger Einwendungen gegen seine
dienstliche Beurteilung.
Er rügte zum einen das Fehlen mehrerer Tätigkeiten, die Aufgabenschwerpunkte
darstellten. Die Tätigkeit ... sei fälschlicherweise aufgeführt. Er bat um Mitteilung,
warum der Zweitbeurteiler zwei Leistungsmerkmale erst am 14.10.2003, also
nachträglich, herabgestuft habe. Es sei ersichtlich, dass diese Herabstufung
wahllos erfolgt sei, um eine Note zu erzielen, die der Quote entspreche. Weiterhin
erhob er Einwendungen hinsichtlich der Herabstufung bei einer Reihe von
Leistungsmerkmalen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er innerhalb der
Vergleichsgruppe der einzige Sachgebietsleiter mit Führungsaufgaben sei und
damit einen schwereren Dienstposten innehabe. Bei der Befähigungsbeurteilung
sei der Punkt "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" als normal ausgeprägt
bewertet worden. Dies sei ein Widerspruch zu der Leistungsbewertung in der seine
Führungsqualitäten durchgehend mit sieben Punkten benotet worden seien. Bei
der Eröffnung der Beurteilung sei ihm bestätigt worden, dass sich seine Leistungen
gegenüber der letzten Beurteilung nicht verschlechtert hätten. Dennoch seien
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gegenüber der letzten Beurteilung nicht verschlechtert hätten. Dennoch seien
mehrere einzelne Merkmale schlechter beurteilt worden. Eine Begründung für die
Herabsetzung der Einzelmerkmale durch den Zweitbeurteiler sei nicht gegeben.
Ein bloßer Hinweis auf die Einhaltung der Quote reiche nicht aus.
Der Zweitbeurteiler habe keinerlei eigene Erkenntnisse über die Tätigkeit und die
Leistungen des Klägers. So habe er auch keine Kenntnis von dem mündlichen und
schriftlichen Ausdruck des Klägers. Er habe als Erkenntnisquelle allenfalls auf den
Erstbeurteiler zurückgreifen können. Dieser habe jedoch im Rahmen der
Leistungsbewertung ein eindeutiges Bild gezeichnet. Die bescheinigten positiven
Leistungen zögen sich auch durch die Beurteilungen der Vorjahre durch und seien
früher vom Zweitbeurteiler mitgetragen worden. Der Erstbeurteiler habe bei der
Neufassung der Beurteilung schon dem strengeren Beurteilungsmaßstab
Rechnung getragen, gleichwohl aber sieben Punkte vergeben. Eine weitere
Herabstufung sei weder zulässig noch geboten.
Die Herabstufung bei dem Merkmal "Zusammenarbeit und teamorientiertes
Handeln" widerspräche dem Umstand, dass dem Kläger eine Leistungsprämie für
besondere Teamleistungen am 29.08.2003 zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 13.05.2004 lehnte das Bundeskriminalamt die Aufhebung der
Zweitbeurteilung unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme des
Zweitbeurteilers vom 01.04.2004 ab. Es bestehe auch kein Widerspruch zur
Vergabe einer Teamprämie. Bei dem Merkmal "Zusammenarbeit und
teamorientiertes Handeln" sei dem Kläger eine den Anforderungen entsprechende
Leistung bestätigt worden, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht
würden. Weiterhin werde in der Beurteilung die Leistung über die Dauer von drei
Jahren dokumentiert, eine Leistungsprämie hingegen für eine einmalige
herausragende Leistung vergeben. Die Absenkung zwei weiterer
Leistungsmerkmale am 14.10.2003 sei im Rahmen einer erneuten
Schlüssigkeitsüberprüfung der Beurteilung erfolgt. Dabei habe der Zweitbeurteiler
zwei Leistungsmerkmale, deren Bewertungen im Grenzbereich gelegen hätten,
erneut betrachtet und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, diese unter
Berücksichtigung der in der Vergleichsgruppe des Klägers erbrachten Leistungen
abzuändern.
In der Vergleichsgruppe des Klägers würden andere Beamte entsprechende
Positionen wie der Kläger wahrnehmen. Auch sei ein Beamter nicht automatisch
besser zu beurteilen, nur weil er eine solche Funktion ausübe.
Ausweislich der Beurteilungsrichtlinien sollten die den Arbeitsplatz prägenden
Tätigkeiten, in der Regel nicht mehr als fünf, aufgeführt werden. Im Falle des
Klägers hätten sich Erst- und Zweitbeurteiler entschieden, diese Zahl zu
überschreiten, um die aus ihrer Sicht prägenden Tätigkeiten aufzuführen. Dies
bedeute jedoch nicht, dass die übrigen Tätigkeiten bei der Leistungsbewertung
nicht berücksichtigt worden seien.
Hinsichtlich des Vortrags zu den einzelnen Leistungsmerkmalen sei nicht zu
erkennen, welche Gründe gegen die von dem Zweitbeurteiler vergebenen
Bewertungen sprechen sollten, da die von dem Kläger dargestellten Leistungen
jeweils den entsprechenden Bewertungen zugeordnet werden könnten. Hinsichtlich
des Einzelmerkmals "Rechtmäßigkeit des Mitteleinsatzes" komme der
Zweitbeurteiler aufgrund des klägerischen Vortrags zu dem Ergebnis, dass seine
Bewertung auf die Note sieben anzuheben sei. Nach Abschluss des Verfahrens
werde die Beurteilung dem Zweitbeurteiler zur Verfügung gestellt, damit das
Leistungsmerkmal "Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes" neu bewertet und die
Beurteilung neu eröffnet werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26.05.2004
Widerspruch eingelegt. Er trägt ergänzend vor, ihm sei unmittelbar nach dem
Beurteilungszeitraum eine Leistungszulage gewährt worden, die ausdrücklich für
die den "besonderen Einsatz zur ... gewährt worden sei. Diese besonderen
Leistungen seien während des hier gegenständlichen Beurteilungszeitraums
erfolgt.
In allen vergleichbaren Referaten seien Sachgebietsleiter üblicherweise mit der
Besoldungsgruppe A 12 BBesG oder höher ausgestattet.
Zwischenzeitlich sei der Kläger als der ... des Bundeskriminalamts benannt
worden.
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Durch die Herabstufung liege der Kläger nunmehr im Mittelfeld und nicht mehr im
oberen Drittel der Vergleichsgruppe wie bei früheren Beurteilungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 wies das Bundeskriminalamt den
Widerspruch zurück.
Hierzu bezog es sich zunächst auf eine weitere Stellungnahme des
Zweitbeurteilers.
Die besonders zu erwähnenden und honorierten Tätigkeiten des Klägers seien
nicht erst ab Beginn des Regelbeurteilungszeitraums wahrgenommen worden.
Vielmehr erstreckten sie sich auch schon auf vorhergehende
Beurteilungszeiträume.
Der Zweitbeurteiler habe betont, dass sich das Leistungsverhalten des Klägers im
Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinesfalls negativ verändert
habe. Es sei aber innerhalb der Vergleichsgruppe zu Veränderungen gekommen.
So seien zum einen Aufgaben innerhalb der Gruppe ... um- und neuverteilt
worden. Dadurch hätten andere Mitarbeiter der Vergleichsgruppe neuerdings ihre
Leistung stärker unter Beweis stellen können, mit dem Ergebnis, dass die
Erwartung an eine durchschnittliche Leistung innerhalb der Gruppe gestiegen sei.
Neben der Veränderung der Vergleichsgruppe selbst, zum Beispiel durch erfolgte
Beförderungen innerhalb der Gruppe oder Umsetzungen, hänge die Bewertung der
Leistung eines Beamten immer auch von den Leistungen der anderen Beamten
der Vergleichsgruppe ab. Dadurch könne es dazu kommen, dass ein Beamter -
wie im Falle des Klägers - trotz objektiv gleich bleibendem Leistungsverhalten eine
schlechtere Beurteilungsnote bekommen könne.
Der Zweitbeurteiler habe klargestellt, dass es innerhalb der Gruppe ... auch andere
Mitarbeiter gegeben habe, die von der Wertigkeit eine vergleichbare Funktion wie
eine Sachgebietsleiterfunktion - gegebenenfalls auch temporär - wahrgenommen
hätten. So seien Leitungsfunktionen an andere Beamte der Vergleichsgruppe in
der Form von Projektgruppen oder Aufträgen vergeben worden, die von der
Führungsverantwortung und der Leistungsspanne mit der Position des Klägers
vergleichbar gewesen seien. Die Funktion des Klägers habe damit ihre Einmaligkeit
eingebüßt.
Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2005 Klage erhoben.
Der Zweitbeurteiler habe den anzuwendenden Maßstab verkannt und seine
Entscheidung auf der Grundlage falscher und unvollständiger tatsächlicher
Grundlagen getroffen. Er habe nicht auf die besondere Eigenart des vom
beurteilten Beamten innegehaltenen Amtes abgestellt, sondern die allgemeinen,
für die gesamte Dienststelle entwickelten Kriterien angelegt. Die Absenkung sei
ersichtlich nur in Erfüllung einer vorgegebenen schematischen Bewertung, ohne
den Leistungen des Klägers selbst in geeigneter Weise Rechnung zu tragen,
erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2004 zu verurteilen, für den Kläger zum
Stichtag 01.06.2003 eine neue Zweitbeurteilung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Sie trägt weiter
vor, das mithilfe von Beurteilungen gerade ein Leistungsvergleich zwischen den
Beamten einer Vergleichsgruppe ermöglicht werden solle, so dass es erforderlich
sei, die Beamten an für die gesamte Dienststelle entwickelten Kriterien zu
messen.
Mit Beschluss vom 11.04.2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter
übertragen.
Das Gericht hat eine Verfügung nach § 87 b VwGO erlassen.
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In der mündlichen Verhandlung am 02.04.2007 hat das Gericht den
Zweitbeurteiler als Zeugen gehört.
Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte sowie die vorgelegten
Behördenakten (zwei Hefter Verwaltungsvorgänge, drei Hefter Personalakten, zwei
Hefter Personalvorakten, zwei Ordner Auswahlvorgänge).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage und im
Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
25.10.1978 - 1 OE 93/74 -, ESVGH 29, 40). Die Aufhebung des Bescheides vom
13.05.2004 hat nur klarstellenden Charakter.
Die Klage ist auch begründet.
Bei der Beurteilung eines Beamten steht dem Dienstherrn eine
Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher
darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den
gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche
Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang
nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwGE 60,
245; bestätigt durch BVerfG DVBl 02, 1203).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Beurteilung als
rechtswidrig.
Die Absenkung der Einzelmerkmale "Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes",
"mündlicher Ausdruck" und "schriftlicher Ausdruck" durch den Zweitbeurteiler hält
der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Hinsichtlich des Einzelmerkmals "Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes" hat der
Zweitbeurteiler eingeräumt, dass er das Engagement des Klägers bei dem ... nicht
hinreichend gewürdigt habe und dass er bei Einbeziehung dieser Umstände sieben
Punkte vergeben hätte. Die Ankündigung der Beklagten in dem Bescheid vom
13.05.2004, die Beurteilung nach Abschluss des Verfahrens dem Zweitbeurteiler
zur Verfügung zu stellen, damit dieses Leistungsmerkmal neu bewertet und die
Beurteilung neu eröffnet werden könne, stellt insoweit keine Abhilfe dar. Denn die
Beklagte hat damit keine bindende Erklärung dergestalt abgegeben, dass das
Merkmal mit sieben Punkten bewertet werde. Sie hat auch auf Befragen des
Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine solche Erklärung abgegeben.
Hinsichtlich der Merkmale "schriftlicher Ausdruck" und "mündlicher Ausdruck" hat
der Zweitbeurteiler einen falschen Maßstab angelegt. In seiner Stellungnahme
vom 01.04.2004 hat der Zweitbeurteiler ausgeführt, im X-bereich würden in Bezug
auf diese Merkmale generell hohe Anforderungen gelten. Häufig herausragende
Leistungen seien insoweit im Gruppenvergleich für ihn nicht feststellbar gewesen.
Im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge hat er ausgesagt, es gebe Bereiche bei
dem Bundeskriminalamt, in denen die Anforderungen an mündliche oder
schriftliche Ausdrucksweise höher seien als andere Bereiche. Dazu gehöre neben
... auch der Hochschulbereich oder der Grundsatzbereich. Maßstab sei bei ihm die
Anforderung in der Gruppe gewesen. Damit hat der Zweitbeurteiler bei der
Bewertung dieser Leistungsmerkmale nicht die amtsweiten Anforderungen an
Beamte in dem statusrechtlichen Amt des Klägers zugrunde gelegt, sondern die
(höheren) Anforderungen des Dienstpostens des Klägers und in der Gruppe.
Dies gilt hingegen nicht für die Leistungsmerkmale "Teamfähigkeit" und
"Zuverlässigkeit". So hat der Zweitbeurteiler zwar in seiner Stellungnahme vom
01.04.2004 auch insoweit auf die hohen Anforderungen in der Gruppe abgestellt.
Er hat aber bei in Zeugenaussage hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass nach
seiner Auffassung für diese Leistungsmerkmale im gesamten Bereich des
Bundeskriminalamtes hohe Anforderungen gelten würden.
Bei dieser Sachlage bedarf es auch einer erneuten Zweitbeurteilung hinsichtlich
der Gesamtnote, da diese erst nach einer korrekten Beurteilung der
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der Gesamtnote, da diese erst nach einer korrekten Beurteilung der
Einzelmerkmale gebildet werden kann.
Für die Neubeurteilung wird die Beklagte auf das Folgende hingewiesen: Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.09.2004, ZBR
05, 255 f) ist eine Änderung von Einzelmerkmals- und Eignungswertungen nur
dann ausreichend begründet, wenn der Stellung nehmende Vorgesetzte plausibel
und nachvollziehbar die Wertung des Erstbeurteilers, insbesondere den von
diesem angelegten Beurteilungsmaßstab, und gegebenenfalls dessen Eignungs-
und Leistungsvergleich würdigt und zumindest in knapper Form zum Ausdruck
bringt, ob, in welchem Umfang und aus welchem Grund er in seinem eigenen
Eignungs- und Leistungsvergleich die Wertungen des Erstbeurteilers als nicht
sachgerecht oder als zu positiv oder zu kritisch bewertet. Diese Begründung kann
nicht durch nachträgliche Erläuterungsschreiben ersetzt werden. Diese können nur
zur weiteren Konkretisierung einer bereits in der Stellungnahme enthaltenen
Begründung dienen. Zu der Abänderung der Gesamtnote enthalten die
Ausführungsbestimmungen des BKA vom 02.06.2000 den Hinweis für den
Zweitbeurteiler, dies sei schriftlich und sachlich nachvollziehbar zu begründen. Ein
Hinweis auf den einzuhaltenden Maßstab sei nicht ausreichend. Der
Zweitbeurteiler hätte also die später abgegebene Begründung, andere Beamte
hätten mittlerweile bei an sie gestellten höheren Anforderungen stärkere
Leistungen gezeigt, bereits in der Beurteilung anführen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
iVm §§ 708 ff ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.