Urteil des VG Wiesbaden vom 28.01.2011

VG Wiesbaden: aufschiebende wirkung, lokal, anwohner, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gaststätte, überwiegendes öffentliches interesse, vergleich, verfügung, beirat, ruhe

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Gericht:
VG Wiesbaden 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 1344/10.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 GastG, § 4 SperrZeitV HE
Sperrzeitverlängerung
Leitsatz
Der Gastwirt ist für Störungen verantwortlich, die mit dem Betrieb der Gaststätte
verbunden sind. Das gilt auch für den Lärm, der von vor der Gaststätte stehenden
Gästen ausgeht. Die Sperrzeitverlängerung ist als Lärmschutzmittel geeignet.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2010 wird für die Dauer von drei
Monaten (beginnend ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die
Antragstellerin) unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:
- Die Sperrzeit beginnt ab 1.00 Uhr und wird von der Antragstellerin konsequent
eingehalten.
- Die Musikanlage wird innerhalb einer Woche von einem Fachunternehmen auf
eine Lautstärke von maximal 60 dB (A) einjustiert und versiegelt.
- Die Antragstellerin beschäftigt ab sofort einen zuverlässigen Türsteher, der jeden
Tag (an dem das Lokal geöffnet ist) dafür sorgt, dass die Gäste keine Gläser und
Flaschen mit auf die Straße nehmen, sich vor dem Lokal nur kurzzeitig (z. B. zum
Rauchen) aufhalten und keinen Lärm verursachen, der die Nachtruhe der
Anwohner stört.
- Die Antragstellerin trägt dafür Sorge, dass während der Betriebszeiten ein
verantwortlicher Ansprechpartner im Lokal anwesend ist.
- Die Antragstellerin weist der Antragsgegnerin die Einhaltung dieser Auflagen
umgehend nach.
- Die Antragstellerin informiert die Antragsgegnerin vorab, wenn in den
Räumlichkeiten der Gaststätte die Veranstaltung einer geschlossenen Gesellschaft
stattfinden soll.
Das Recht der Antragsgegnerin, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen und
Anweisungen zum Ablauf des Geschäftsbetriebes zu geben, bleibt unberührt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte
gaststättenrechtliche Verfügung, mit der die Sperrzeit für das Lokal „A.“ auf
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gaststättenrechtliche Verfügung, mit der die Sperrzeit für das Lokal „A.“ auf
täglich 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr verlängert wird.
Am 11.08.2008 erhielt die Antragstellerin die vorläufige Erlaubnis zum
Weiterbetrieb der Schank- und Speisewirtschaft in A-Stadt, D-Straße; die
endgültige Erlaubnis wurde am 14.11.2008 erteilt. Die Gaststätte liegt in einem
besonderen Wohngebiet, in der Straße befinden sich mehrere Lokale.
Nach dem Mietvertrag verfügt der Betrieb der Antragstellerin über einen ca. 114 m
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großen Gaststättenbereich, für den eine Grundmiete von //,-- € zu zahlen ist. Im
Mietvertrag ist weiter vereinbart, dass Fenster und Türen des Lokals zur
Straßenseite ab 22.00 Uhr zu schließen sind, die Musik im Lokal lediglich der
Hintergrundbeschallung dient und dass keine Lärmbelästigungen und
Ruhestörungen durch Gäste vor dem Lokal stattfinden dürfen.
Der Vermieter bewohnt eine Wohnung in dem Haus, in dem sich auch die
Gaststätte befindet.
Ab März 2009 kam es zu wiederholten Beschwerden der Anwohner wegen
Lärmbelästigung und Ruhestörung durch den Betrieb der Gaststätte der
Antragstellerin, insbesondere durch Gäste, die sich vor dem Lokal aufhalten. Auch
der Vermieter beschwerte sich über die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin,
persönliche Gespräche und Abmahnungen hätten keinen Erfolg gebracht.
Anlässlich eines Erörterungstermins auf Wunsch der Anwohner mit den Betreibern
des Lokals am 20.04.2009 im Ordnungsamt beschwerten sich die Nachbarn nicht
nur über den Lärm, der von der „A.“ und anderen Lokalen ausgehe, sondern auch
über Verschmutzungen auf der Straße und den Hauseingängen. Das
Betriebskonzept der „A.“ entspreche im Übrigen nicht den Vorstellungen des
Vermieters (der bei dem Termin ebenfalls anwesend war).
Unter dem 03.06.2009 wurden die Betreiber der Gaststätte von der
Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, ihre Pflichten zu erfüllen und dafür zu
sorgen, dass ab 22.00 Uhr die Nachtruhe der Anwohner gewahrt werde. Fenster
und Türen des Betriebes seien geschlossen zu halten. Auf der – damals noch
konzessionierten – Freifläche im Hof sei der Betrieb ab 22.00 Uhr einzustellen.
Nachdem zunächst einige Überprüfungen vor Ort ohne Beanstandungen verlaufen
waren, kam es ab Ende Juli 2009 zu zahlreichen Anwohnerbeschwerden wegen
nächtlichen Lärms sowie Verunreinigungen der Straße und der Hauseingänge.
Bitten der Anwohner um Ruhe seien erfolglos geblieben und zum Teil mit
Beschimpfungen beantwortet worden.
Am 12.02.2010 stellte eine Anwohnerinitiative beim Verwaltungsgericht Wiesbaden
einen Eilantrag (Az.: 5 L 116/10) mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
für die Antragstellerin – und ein weiteres, zur Zeit geschlossenes Lokal in der D-
Straße – die Sperrzeit mit Beginn 0.00 Uhr zu verlängern. Eingereicht wurden von
den dortigen Antragstellern erstellte Protokolle und Bilder, die die Situation auf der
Straße illustrieren.
Nach ausführlichen Erörterungen schlossen die Anwohnerinitiative, die
Gaststättenbetriebe in der D-Straße (auch die hiesige Antragstellerin) sowie die
Antragsgegnerin in dem oben genannten Verfahren am 11.08.2010 folgenden
Vergleich:
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Bereits ab Mitte August 2010 kam es wieder zu Anwohnerbeschwerden. In der
Folgezeit führte der Vermieter der Antragstellerin auf eigene Initiative regelmäßige
Lärmmessungen durch und dokumentierte mit Fotos, wann im Einzelnen sich
Personengruppen auf der Straße, insbesondere vor der „A.“, aufhalten. Außerdem
ließ er die Antragstellerin durch ein Anwaltsbüro unter dem 21.09.2010 auffordern,
den nächtlichen Ruhestörungen durch Gäste des Lokals entgegenzuwirken,
ansonsten werde das Mietverhältnis fristlos gekündigt.
Wegen der Vorfälle an den beiden ersten Septemberwochenenden 2010
(lärmende Gäste mit Gläsern vor dem Lokal, Nachtwache sorgte nicht für Ruhe,
kein Eingreifen des Personals, keine Straßenreinigung) sprach der – aufgrund des
Vergleichs eingesetzte – Beirat eine erste Abmahnung gegenüber der
Antragstellerin aus, eine zweite Abmahnung folgte wegen Vorfällen an den beiden
ersten Oktoberwochenenden 2010 (lärmende Gäste vor dem Lokal, grölende und
randalierende Gäste im Lokal, Nachtwache habe vor dem Lokal nicht für Ruhe
gesorgt). Trotz mehrfacher Gespräche und der ersten Abmahnung sei keine
Besserung erfolgt. Das Ordnungsamt werde aufgefordert, Maßnahmen gegen die
„A.“ einzuleiten.
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Wegen der fortdauernden Beschwerden der Anwohner teilte die Antragsgegnerin
der Antragstellerin unter dem 26.10.2010 mit, dass sie sich gegenüber deren
Betrieb nicht mehr an den Vergleich gebunden fühle. So seien am 20.11.2010
nach 1.00 Uhr mehrere Gruppen von Gästen durch lautes Brüllen auf dem Gehweg
aufgefallen.
Auch am 26. und 27.11.2010 stellte die Antragsgegnerin lärmende Gäste vor dem
Lokal fest, ohne dass seitens der Betreiber eingeschritten wurde. Am 27. und
28.11.2010 kam es zu Einsätzen von Polizei und Rettungsdienst in der „A.“ wegen
Schlägerei und übermäßigem Alkoholkonsum.
Am 06.12.2010 wurde die Antragstellerin angehört, unter dem 15.12.2010 erging
der angefochtene Bescheid, gegen den die Antragstellerin am 21.12.2010
Widerspruch einlegte.
In dem Bescheid, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, wird die Sperrzeit mit
Wirkung zum 18.12.2010 auf täglich von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr verlängert. Es sei zu
wiederholten erheblichen Verstößen gegen den Vergleich im Gerichtsverfahren 5 L
116/10 gekommen. Bereits in einem Gespräch am 17.09.2010 sei von der
Antragstellerin erneut und nachdrücklich die Einhaltung ihrer Verpflichtungen
eingefordert worden. Wegen weiterer erheblicher Verstöße habe sich die
Antragsgegnerin schließlich nicht mehr an den Vergleich gebunden gesehen.
Weitere Vorfälle am 26., 27. und 28.11.2010 seien von Gästen des Lokals
ausgelöst worden. Erkennbare Maßnahmen seitens der Betreiber seien nicht
ergriffen worden. Außerdem sei eigenmächtig der Auftrag mit der Sicherheitsfirma
gekündigt worden.
Es bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung. Der Schutz der
Nachtruhe der Anwohner müsse gewährleistet werden. Der Bereich der D-Straße
sei besonderes Wohngebiet, nachts dürften Immissionsrichtwerte von 40 dB (A)
grundsätzlich nicht überschritten werden, nur kurzeitige Geräuschspitzen von
zusätzlich 20 dB (A) seien hinzunehmen.
Die Belästigungen durch das Lokal überschritten das einem verständigen
Durchschnittsmenschen Zumutbare. Die Nachbarn würden nicht nur durch den
Lärm aus der Gaststätte, sondern auch durch vor der Gaststätte stehende
Personengruppen, Verunreinigungen und durch wiederholte Präsenz von Polizei
und Einsatz von Rettungsdienst in dem Lokal belästigt. Die Umsetzung der
Maßnahmen aus dem Vergleich gelinge im Betrieb der Antragstellerin nicht.
Auch bei verlängerter Sperrzeit könne die Antragstellerin das Lokal wirtschaftlich
führen. Sie müsse ihr Betriebskonzept den veränderten Gegebenheiten anpassen.
Da die Uneinsichtigkeit der Gäste mit fortschreitender Zeit und zunehmendem
Alkoholgenuss zunehme, könnten längere Öffnungszeiten den Interessen der
Anwohner nicht angemessen Rechnung tragen. Mildere Mittel seien nicht
erfolgversprechend. Die Verhängung von Bußgeldern in der Vergangenheit habe
nichts bewirkt. Auch der Vergleich habe nicht zu einer Verbesserung der Situation
geführt. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am
Sofortvollzug. Die Antragstellerin habe lange genug die Möglichkeit gehabt, die
Sperrzeitverlängerung zu verhindern. Es müsse die Anwohnerschaft, gerade auch
im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest, vor weiteren massiven
Ruhestörungen geschützt werden.
Bereits am 16.12.2010 kam es zu einem weiteren Rettungseinsatz in der „A.“, ein
alkoholisierter Jugendlicher wurde abtransportiert. Von Jugendlichen, die sich auf
der gegenüberliegenden Straßenseite aufhielten, wurde eine Haustür eingetreten.
In der Nacht vom 17.12. auf den 18.12.2010 wurde die Einhaltung der verlängerten
Sperrzeit kontrolliert. Um 23.40 Uhr war das Lokal voll besetzt, an der Tür wies ein
Schild auf eine „geschlossene Gesellschaft“ hin. Nach Aufforderung durch die
Ordnungskräfte verließen die Gäste schließlich nach 0.00 Uhr das Lokal.
Anwohnerbeschwerden, private Lärmmessungen und Bilder bis zum 22.12.2010
befinden sich in den vorgelegten Behördenakten, über die Weihnachtsfeiertage
wurden keine Verstöße festgestellt.
Am 20.12.2010 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die
Verfügung beruhe im Wesentlichen auf einem einmaligen Verstoß am
26./27.11.2010; die übrigen Sachverhalte seien nicht hinreichend substantiiert. Die
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26./27.11.2010; die übrigen Sachverhalte seien nicht hinreichend substantiiert. Die
behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht nachprüfbar, Lärmmessungen
habe die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Eigene Lärmprotokolle der
Antragstellerin wichen wesentlich von den Feststellungen der Antragsgegnerin ab.
Die Verfügung sei für die Antragstellerin existenzvernichtend. Bei der D-Straße
handele es sich um eines der ältesten Kneipenviertel A-Stadts. Das sei den
Anwohnern beim Einzug bekannt gewesen. Durch das Rauchverbot in Gaststätten
müssten sich die Raucher zum Rauchen vor das Lokal begeben. Es könne nicht
verhindert werden, dass sich Gruppen bilden. Außerdem wechsele das Publikum
von einer Gaststätte zur anderen oder flaniere durch die D-Straße, ohne dass
bestimmte Personen ohne Weiteres der „A.“ zugeordnet werden könnten. In der
„A.“ bestehe das Verbot, Gläser mit auf die Straße zu nehmen.
Die Einsätze von Rettungswagen und Polizei könnten nicht nur der „A.“
zugerechnet werden, es seien auch Gäste anderer Lokal beteiligt gewesen. In
einem Fall habe es sich um einen Jugendlichen gehandelt, der als Diabetiker
unterzuckert gewesen sei. Ein Mitarbeiter habe das Richtige veranlasst und den
Rettungsdienst informiert.
Der Wachdienst sei gekündigt worden, weil qualifiziertes Personal nicht zur
Verfügung gestellt worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin die gesamten
Kosten vorlegen müssen.
Es sei nicht erkennbar, dass sich durch die Verfügung an die Antragstellerin die
Situation in der D-Straße grundsätzlich ändern werde. Das Problem werde lediglich
auf andere Gaststätten verlagert.
Ermessenserwägungen für die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit gerade auf
0.00 Uhr seien nicht erkennbar. Eine Abwägung widerstreitender Interessen habe
nicht stattgefunden.
Die Räumung des Lokals in der Nacht vom 17.12. auf den 18.12.2010 habe
stattgefunden, obwohl dort eine private Geburtstagsfeier als geschlossene
Gesellschaft veranstaltet worden sei. Die Hinweisbeleuchtung sei abgeschaltet, die
Tür verschlossen gewesen.
Durch die Sperrzeitverlängerung habe sich der Umsatz der Antragstellerin um 2/3
reduziert.
Mittlerweile sei die Stereoanlage auf Hintergrundmusik justiert (70 bis 80 dB (A))
und der ständige Einsatz eines Türstehers an Wochenenden und Feiertagen
gesichert. Bis Ende Februar 2011 solle ein Raucherbereich im Innern der
Gaststätte realisiert werden.
Die Antragstellerin beantragt,
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer
eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 15.12.2010, Az. AL Sperrzeit-A., wiederherzustellen sowie
II. die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. genannten Verfügung für die
Dauer dieses Eilverfahrens kurzfristig auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Bereits im April 2010 sei allen an der Erörterung Beteiligten klar gewesen, dass u.
a. das Lärmproblem aktiv angegangen werden müsse, um eine
Sperrzeitverlängerung zu verhindern. Der Vergleich sei die letzte Chance gewesen,
um die Lage zu verbessern. Gegen diesen habe die Antragstellerin aber nicht nur
ein Mal, sondern immer wieder verstoßen. Dazu werde nochmals eine
chronologische Dokumentation vorgelegt.
Eines speziellen Lärmgutachtens habe es nicht bedurft, weil aus den Berichten
verschiedener Personen immer wieder hervorgehe, dass sich viele Gäste vor der
„A.“ aufhalten und Lärm verursachen. Auch sei es unerheblich, aus welchen
Gründen der Wachdienst abbestellt worden sei.
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Der Antragsgegnerin sei die einschneidende Wirkung der Sperrzeitverlängerung
bewusst. Ein weniger belastendes Mittel habe aber nicht zur Verfügung gestanden.
Die nun von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen stünden der
Sperrzeitverlängerung nicht entgegen. Beim Betrieb einer Schank- und
Speisewirtschaft sei ohnehin nur Hintergrundmusik zulässig. Die vorgelegte
Erklärung, dass eine Person den Sicherheitsdienst übernehmen werde, sei nicht
aussagekräftig. Die Idee der Einrichtung eines internen Raucherbereichs sei
grundsätzlich zu begrüßen, diese Idee sei jedoch nicht neu und habe längst
umgesetzt werden können.
Im Übrigen halte sich die Antragstellerin nach wie vor nicht an die vollziehbare
Sperrzeitverlängerung. Aus einem Polizeibericht vom 17.01.2011 gehe hervor,
dass die Gaststätte um 1.10 Uhr noch geöffnet gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den
Inhalt der beigezogenen Akte 5 L 116/10 sowie auf die Behördenakten der
Antragsgegnerin (6 Bände) Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
Er ist allerdings nur insoweit teilweise begründet, als die Antragsgegnerin den
Beginn der –verlängerten- Sperrzeit auf 0.00 Uhr (und nicht auf 1.00 Uhr)
festgesetzt hat.
Das Gericht macht von seiner Befugnis Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs unter Auflagen und zeitlich befristet wiederherzustellen, um
einerseits den berechtigten Anliegen der Anwohner auf Nachtruhe Rechnung zu
tragen und andererseits der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ihren
Geschäftsbetrieb – wenn auch unter engmaschiger Kontrolle – so weiterzuführen,
dass er für die normale Kundschaft eines sogenannten Kneipenviertels in der
Innenstadt attraktiv bleibt. Es liegt allein in der Hand der Antragstellerin, die
berechtigten Beschwerden der Anwohner zu respektieren, – nunmehr mit
anwaltlicher Beratung – für Abhilfe zu sorgen und wieder an dem gemeinsam
erarbeiteten Konzept für die D-Straße mitzuwirken.
Die Antragsgegnerin hat mehrfach ihre Gesprächsbereitschaft – auch nach Erlass
der angefochtenen Verfügung – bekundet; ihr ist erkennbar nicht daran gelegen,
etwa die „Kneipenkultur“ in der D-Straße zu zerstören oder nur einzelne Gastwirte
für allgemeine Missstände verantwortlich zu machen.
Sollte es der Antragstellerin in den folgenden drei Monaten gelingen, ihr
Betriebskonzept dauerhaft umzustellen und die Auflagen einzuhalten, so besteht
durchaus die Möglichkeit, die Sperrzeitverlängerung erneut zu diskutieren. Sollte
dies der Antragstellerin allerdings nicht gelingen, muss sie damit rechnen, dass die
im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sperrzeitverlängerung umgehend
durchgesetzt und möglicherweise auch der Fortbestand der Gaststättenerlaubnis
in Frage gestellt wird.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin als Störerin in Anspruch
zu nehmen und das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für die
Sperrzeitverlängerung anzunehmen (vgl. §§ 18 Gaststättengesetz, 4
Sperrzeitverordnung), ist offensichtlich rechtmäßig.
Die Antragstellerin ist als Gastwirtin verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen
Betriebsablauf zu sorgen. Dazu gehört auch, dass sie Fehlverhalten ihrer Gäste
entgegenwirkt und sich an Lärmschutzbestimmungen hält. Eine
Betriebszeitverkürzung ist als Lärmschutzmittel geeignet (so BVerwG, NVwZ 1986,
S. 296); der durch Gäste hervorgerufene Lärm, sei es in oder vor der Gaststätte,
sei es auf dem Weg von und zu dem Lokal, ist – sofern er einen erkennbaren
Bezug zum Gaststättenbetrieb hat – dem Gaststättenbetreiber zuzurechnen und
als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren (vgl. BVerwG, NVwZ 1997, S. 276,
und GewArch 2003, S. 300).
Zwar gibt es keine Lärmmessungen, die auf Veranlassung der Antragsgegnerin
durchgeführt wurden, um festzustellen, ob und wann die Vorgaben der TA Lärm
nicht eingehalten wurde (für das hier vorliegende besondere Wohngebiet geht das
Gericht von einem Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 c von nachts 45 dB (A) aus,
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Gericht von einem Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 c von nachts 45 dB (A) aus,
der allenfalls kurzzeitig um maximal 20 dB (A) überschritten werden darf). Es gibt
aber neben den in der Behördenakte befindlichen Messprotokollen des
Hauseigentümers (die regelmäßig Überschreitungen dieser Lärmgrenzen
aufweisen) andere Quellen, die massiven Lärmbeeinträchtigungen der
Nachbarschaft belegen. So waren einige Bedienstete der Antragsgegnerin
mehrfach vor Ort und haben ihre Erkenntnisse protokolliert, es gibt nahezu über
jeden Vorfall Dokumentationen und Beschwerden der Anwohner. Dass sich auch
zur Nachtzeit immer wieder größere Personengruppen vor der „A.“ aufhalten, lässt
sich den Fotografien, die der Hauseigentümer zu den Akten gereicht hat,
zweifelsfrei entnehmen. Polizeiberichte über notwendige Einsätze runden das Bild
ab. Auch die beiden Mahnungen des Beirates belegen eindeutig die von der
Antragsgegnerin festgestellten Verstöße gegen den Lärmschutz.
Bei dieser Sachlage konnte auf qualifizierte Lärmmessungen – jedenfalls im
Eilverfahren – verzichtet werden. Vielmehr durfte ein objektivierter Maßstab,
nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, zugrunde
gelegt werden (so BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 8 B 13/09; vgl. auch
VG Gießen, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 8 L 452/10; VG Neustadt, Beschluss
vom 21.09.2006, Az.: 4 L 1432/06; VG Darmstadt, Beschluss vom 02.04.2009, Az.:
9 L 1291/08, und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Hess. VGH,
Beschluss vom 26.06.2009, 6 B 1366/09). Dabei ist selbstverständlich der
Gebietscharakter zu berücksichtigen und der Umstand, dass es in der D-Straße
seit langen Jahren eine gewachsene Kneipen-Szene gibt. Wer dort wohnt, kann
nicht erwarten, dass seinem Ruhebedürfnis immer der Vorrang vor dem Wunsch
anderer zu sozialen Kontakten und fröhlichem Beisammensein eingeräumt wird.
Auch den Interessen der Gastwirte muss angemessen Rechnung getragen werden.
Im Fall der Antragstellerin haben aber die regelmäßigen Beeinträchtigungen einer
Vielzahl von Anwohnern (auch wenn es andere Anwohner gibt, die sich nicht
gestört fühlen) ein Ausmaß angenommen, das ein Einschreiten der
Antragsgegnerin unumgänglich macht. Es bestehen für das Gericht nach dem
Umfang der vorgelegten Unterlagen auch keine durchgreifenden Zweifel daran,
dass die Lärmbelästigungen der Antragstellerin zuzurechnen sind. Zwar befinden
sich auch andere Lokale in der D-Straße, und diese wird als Passierstraße von
Lokalbesuchern benutzt, um von einem Ort zum anderen zu gelangen. Die
Beschwerden der Nachbarn und die Feststellungen des Ordnungsamtes und der
Polizei sind aber zielgerichtet auf den Betrieb der „A.“ gerichtet und betreffen nicht
nur den Lärm, der von vor dem Lokal stehenden Personen ausgeht, sondern auch
den Lärm, der aus dem Lokal nach draußen dringt. Insoweit sind die
Gerichtsentscheidungen, die der Antragstellerbevollmächtigte zu den Akten
gereicht hat, hier nicht einschlägig. Auch die eidesstattlichen Versicherungen des
Geschäftsführers und eines Mitarbeiters vermögen die objektivierbaren
Feststellungen der Antragsgegnerin nicht zu entkräften.
Wenn die Antragstellerin nunmehr ihre Stereoanlage auf eine Lautstärke von 75
bis 80 dB (A) hat einpegeln lassen, bedeutet dies nicht nur, dass es bisher keine
Lärmbegrenzung gab, sondern auch, dass nachweisbar mehr als die erlaubte
Hintergrundmusik abgespielt wurde und wird. Nach den dem Gericht vorliegenden
Lärmtabellen bedeutet Hintergrundmusik einen Schallpegel von etwa 60 dA (a),
also eine Lautstärke, die eine normale Unterhaltung noch zulässt (vgl.
Gesundheitsbericht für Deutschland, 1998; Lärmtabelle des Umwelt-
Bildungszentrums Steiermark, 2008; Lärmtabelle IG Stiller/Nachtruhe – über
Google –).
Das Einschreiten der Antragsgegnerin und die Entscheidung, als Mittel die
Sperrzeitverlängerung zu wählen, waren notwendig und gerechtfertigt.
Gleichzeitig entbindet dies jedoch den Hauseigentümer nicht von der Pflicht,
seinerseits nicht nur auf Einhaltung des Mietvertrages, sondern auch auf die
Beachtung nachbarschützender Vorschriften zu dringen. Denn er ist als Vermieter
und Eigentümer neben dem Handlungsstörer als Zustandsstörer verantwortlich.
Ihm steht im Übrigen neben seinem nachbarlichen Abwehrrecht der Zivilrechtsweg
zur Klärung und Durchsetzung seiner Eigentümer- und Vermieterrechte (etwa
wegen der von ihm kritisierten Konzeption des Lokals) offen.
Allerdings erscheint es dem Gericht – jedenfalls nach dem momentanen
Erkenntnisstand – als zu weitgehend, wenn der Beginn der Sperrzeit auf 0.00 Uhr
festgesetzt wird.
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Mit der Änderung der Sperrzeitverordnung im Jahre 2001 hat der Gesetzgeber
zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich keine Sperrzeit (sondern nur noch
die sogenannte Putzstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr) mehr vorgeben will,
und die Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse oder eines öffentlichen
Bedürfnisses der zuständigen Verwaltungsbehörde überlässt.
Dass vorliegend gerade ab 0.00 Uhr die Belästigungen und Probleme in der „A.“
auftreten, ist nicht konkret nachvollziehbar. Allein das Abstellen auf den
zunehmenden Grad der Alkoholisierung, je später der Abend wird, reicht nach
Ansicht des Gerichts eben so wenig aus wie der Wunsch der Nachbarn, die
Sperrzeit ab 0.00 Uhr beginnen zu lassen.
Orientiert man sich an den Regelungen, die vor der Liberalisierung der
Sperrzeitverordnung galten, so kann als gängiger Sperrzeitbeginn 1:00 Uhr
festgestellt werden (vgl. die Sperrzeitverordnung vom 19.04.1971, GVBl. I 1971, S.
96). Dass die Festlegung eines solchen Beginns der Sperrzeit (z.B. auch für eine
Diskothek) angemessen und sozial adäquat ist, hat beispielsweise das OVG des
Saarlandes in einem Urteil vom 29.08.2006 (Az.: 1 R 21/06) entschieden und
darauf hingewiesen, dass dadurch die Ausübung des Gaststättengewerbes in der
gewählten und erlaubten Betriebsart nicht unmöglich gemacht wird.
Dem schließt sich das Gericht an und verweist hinsichtlich der Einwendungen der
Antragstellerin darauf, dass es nur auf die Möglichkeit der Ausübung des erlaubten
Gewerbes ankommt, nicht aber darauf, ob dieses auch profitabel weiterbetrieben
werden kann.
Wenn die Betriebszeitverkürzung als Lärmschutzmittel geeignet und erforderlich
ist, um den ungestörten Schlaf der Nachbarn zu gewährleisten, muss der
Gaststättenbetreiber gegebenenfalls durch Änderungen der Betriebsgestaltung
dafür sorgen, dass er seine Räumlichkeiten auch zukünftig mit der Aussicht auf
Gewinn gaststättenrechtlich nutzen kann (so BVerwG, NVwZ 1986, S. 296).
Weil es die Ein-Uhr-Grenze nach wie vor als eine gängige und allgemein
akzeptierte Begrenzung der Öffnungszeit ansieht, die den Nachbarschutz
angemessen berücksichtigt, hat das Gericht nicht uneingeschränkt die
aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, sondern mit der ersten Auflage den
Sperrzeitbeginn lediglich um eine Stunde hinausgeschoben.
Dass die Musikanlage auf einen niedrigeren Schallpegel eingestellt und verplombt
werden muss, um während der Betriebszeiten den Lärmschutz zu garantieren,
folgt schon daraus, dass nur Hintergrundmusik erlaubt ist, die bei einem Pegel von
75 bis 80 dB (A) überschritten wird. Im Übrigen kann mit der Begrenzung der
Musiklautstärke nicht nur der allgemeine Lärmpegel herabgesetzt werden,
sondern es besteht auch die Möglichkeit, im Vergleich zu dem Zustand vorher zu
prüfen, welche Lärmquellen in erster Linie für die Beeinträchtigungen der
Nachtruhe verantwortlich sind.
Die Beschäftigung eines zuverlässigen Türstehers hat nach Darlegung der
Antragsgegnerin bereits in anderen Lokalen der D-Straße dazu geführt, dass die
Anzahl der Personen, die sich vor der Betriebsstätte aufhalten, reduziert werden
konnte, und diese Personen zusätzlich zu vernünftigem und rücksichtsvollem
Verhalten angehalten werden konnten. Entsprechend hat sich insoweit die Anzahl
der Beschwerden reduziert.
Dieses Modell muss auch die Antragstellerin einführen, und zwar an allen
Öffnungstagen.
Außerdem muss sie dafür sorgen, dass im Lokal eine verantwortliche Person
anwesend ist, die dem Personal Anweisungen erteilen kann und als
Ansprechpartner für Gäste und Nachbarn sowie gegebenenfalls Polizei und
Ordnungsamt zur Verfügung steht.
Schließlich ist der Antragstellerin aufzugeben, dass sie die Antragsgegnerin vorab
informiert, wenn eine geschlossene Gesellschaft in ihren Räumlichkeiten tagt. Nur
dann kann die Antragsgegnerin im Vorhinein prüfen, ob sie die Einhaltung der
Sperrzeit kontrolliert oder sonst den Schutz der Anwohner durch geeignete
Maßnahmen sicherstellt. Keinesfalls darf die Berufung auf eine „geschlossene
Gesellschaft“ dazu dienen, die Sperrzeit über die nunmehr erlaubte Zeit bis 1.00
Uhr hinaus auszudehnen und die notwendigen Beschränkungen zu umgehen.
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Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen, weil die Antragstellerin eine
unbeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
begehrt, was aber aus Gründen des Nachbarschutzes nicht in Betracht kommt.
Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Erlass eines
sogenannten Hängebeschlusses. Es war, insbesondere im Hinblick die
bevorstehenden Weihnachtsfeiertage, ein umgehendes Einschreiten der
Antragsgegnerin geboten. Eine komplette Aussetzung der Sperrzeitverlängerung
kam und kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und ergibt sich
daraus, dass die Antragstellerin im Ergebnis nur zu einem geringen Teil – nämlich
hinsichtlich des Beginns der Sperrzeit um 1.00 Uhr statt um 0.00 Uhr – obsiegt
hat.
Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327)
bestimmt und wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens auf die Hälfte
reduziert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.