Urteil des VG Wiesbaden vom 19.02.2008

VG Wiesbaden: schule, eltern, test, verordnung, schüler, anhörung, gerichtsakte, auto, besuch, form

1
2
3
Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 1152/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 2 GG, Art 3 GG, Art 6 GG, §
53 SchulG HE 2005, § 54
SchulG HE 2005
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Leitsatz
Maßgeblich für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Das Entscheidungsverfahren, ob eine Schülerin oder ein Schüler eine Förderschule zu
besuchen hat, ist mehrstufig ausgestaltet.
Die Entscheidung auf der ersten Stufe, dass sonderpädagogischer Förderbedarf
vorliegt, begegnet regelmäßig keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 2, 3, 6
GG. Sie beruht auf einer Gesamtschau mehrerer Umstände, wobei dem Ergebnis der
Überprüfung durch eine Förderschullehrerin oder einen Förderschullehrer besondere
Bedeutung zukommt.
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe liegt bei einer
erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung vor. Ein messbarer
Intelligenzrückstand kann neben anderen Umständen, etwa Verhaltensauffälligkeiten,
ein Hinweis hierauf sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der wendet sich gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im
Sinne der Schule für Lernhilfe.
Der am XX.XX.2000 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2006/2007 zunächst
die erste Klasse der C-Schule. Nach einem Umzug seiner Eltern besuchte er ab
dem 02.05.2007 die für ihn dann zuständige D-Schule.
Bereits in der C-Schule wurde festgestellt, dass sich der Kläger im Schulalltag nicht
zurechtfindet, noch wenig selbständig war und Konzentrationsprobleme hatte. Er
zeigte mangelhafte Leistungen und sein Bewegungsverhalten war auffällig. Im
September 2006 wurden die Eltern auf Schwierigkeiten des Klägers hingewiesen.
Die Eltern erklärten, sie könnten dem so nicht folgen und teilten mit, dass der
Kläger zu Hause derartige Schwierigkeiten nicht habe. Im November 2006 erstellte
die Klassenlehrerin einen Förderplan für den Kläger, den seine Eltern mit der Bitte
um häusliche Unterstützung erhielten. Im Januar 2007 folgte ein weiteres
Elterngespräch, in welchem die Eltern erneut über Lernprobleme und
Verhaltensauffälligkeiten des Klägers unterrichtet wurden. Sie erklärten sich mit
4
5
6
7
8
9
10
Verhaltensauffälligkeiten des Klägers unterrichtet wurden. Sie erklärten sich mit
einer Förderung durch eine Lehrkraft des Beratungs- und Förderzentrums - kurz:
BFZ - der E-Schule einverstanden. Am 28.03.2007 teilte die Förderschullehrerin
des BFZ den Eltern mit, dass sie eine weitere sonderpädagogische Lehrkraft
hinzuziehen wolle, um eine möglichst genaue Klärung des Förderbedarfs
herbeiführen zu können. Dies lehnten die Eltern des Klägers ab. Schließlich
beantragte die Schulleiterin der C-Schule am 27.04.2007 ein Verfahren zur
Überprüfung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes. Geklärt
werden sollte, ob Förderbedarf im Sinne der Schule für praktisch Bildbare oder der
Schule für Lernhilfe vorliegt.
Anfang Mai 2007 zogen die Eltern des Klägers um, so dass dieser umgeschult
wurde. Am 18.05.2007 fuhr ein Auto den Kläger an. Er befand sich mit einer
Gehirnerschütterung drei Tage in stationärer Behandlung.
Durch eine Förderschullehrerin wurde der Kläger im Zeitraum 30.05. bis
06.06.2007 begutachtet. Die Förderschullehrerin erstellte unter dem 10.06.2007
ein sonderpädagogisches Gutachten. Dies gelangte zu dem Ergebnis, es liege
sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe vor. Das
Gutachten beschrieb die der Befunderhebung zugrundeliegenden Maßnahmen im
Einzelnen. Das Gutachten führte u. a. aus, dass ein festzustellendes teilweises
Nichtreagieren des Klägers nicht auf Schwierigkeiten im Sprachverständnis liege.
Im Weiteren wurde etwa auf Vermeidungsverhalten oder auch
Konzentrationsschwierigkeiten hingewiesen. Grundlage des Gutachtens war auch
die Prüfung schriftsprachlicher und mathematischer Vorkenntnisse. Einen
Intelligenztest Son-R 5 1/2 - 17 (Snijders-Oomen Non-verbaler Intelligenztest) war
bereits im Rahmen der BFZ-Arbeit durchgeführt worden. Festgestellt wurden leicht
unterdurchschnittliche, aber auch weitunterdurchschnittliche Ergebnisse auf.
Danach betrage der IQ, je nach Teilergebnis, zwischen 70 und 86. U. a.
berücksichtigte das Gutachten, dass der Kläger damals zu den jüngsten Schülern
seiner Klasse gehörte, wie auch, dass er "enorme Unterstützung" von zu Hause
erfahren habe. Trotzdem bestehe sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der
Schule für Lernhilfe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug
genommen.
Der Kläger wurde nicht in die Jahrgangsstufe 2 versetzt.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.07.2007 sonderpädagogischen
Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe fest. Hiergegen legte der Kläger mit
Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.08.2007 Widerspruch ein. Dabei führt
er im Einzelnen näher aus, das Gutachten rechtfertige nicht die gezogenen
Schlussfolgerungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. U. a. führte der Widerspruchsbescheid aus, der Entwicklungsstand des
Klägers und sein Leistungsvermögen seien nicht altersgemäß und nicht
ausreichend, um dem Unterricht an einer Regelschule zu folgen. Der Kläger sei ein
freundlicher, fröhlicher Schüler. Im Unterricht sei er aber unruhig und leicht
ablenkbar. Eine Konzentration über einen längeren Zeitraum sei nicht möglich. Es
bereite ihm Schwierigkeiten, Erklärungen und Aufgabenstellungen
nachzuvollziehen. ... Sei ihm eine Aufgabe bekannt, arbeite er für kurze Zeit gerne
mit, ansonsten ziehe er sich zurück und wende sich vom Unterricht ab. Er höre
nicht zu, laufe ziellos im Klassenzimmer herum, singe, erzeuge irgendwelche Töne
und störe damit den Unterricht. Seine Körperwahrnehmung sei nicht ausgeprägt.
So stoße er andere Kinder an ohne es selbst zu merken. Es bestehe eine ständige
Überforderung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid
Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 04.10.2007 Klage
erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Er führt aus, die Beschulung auf einer
Förderschule begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen liege kein
sonderpädagogischer Förderbedarf vor. Eine solche Schlussfolgerung könne aus
dem sonderpädagogischen Gutachten nicht gezogen werden. Auch könne der zu
Unrecht angenommene Förderbedarf auch in der regulären Schule bewältigt
werden.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 08.10.2007
abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger u. a. vorgetragen, es bestehe
allenfalls vorübergehender Förderbedarf, die schulischen Leistungen hätten sich
inzwischen verbessert. Außerdem genüge das sonderpädagogische Gutachten
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
inzwischen verbessert. Außerdem genüge das sonderpädagogische Gutachten
nicht den an ein ordnungsgemäßes Gutachten zu stellenden Anforderungen. Der
Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.12.2007 die
Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückgewiesen (7 TP
2261/07).
Der Kläger legt einen nicht datierten und nicht unterzeichneten
Untersuchungsbericht der Psychologin F vor. Danach habe diese den Kläger am
21.11.2007 untersucht. In diesem Bericht heißt es u. a., der Kläger habe sich als
unruhiges Kind gezeigt, das oft dazwischen gesprochen habe, schlecht habe
warten können und Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren. Zum Teil habe er
auch hier ein nicht altersgerechtes Verhalten gezeigt und sich dabei dem Vater
um den Hals geworfen. Ausweislich des Untersuchungsberichts wurde der
Intelligenztest K-ABC (Kaufmann-Assessment Battery for Children) durchgeführt. In
der Zusammenfassung heißt es, die in einzelnen Tests gezeigten Leistungen
lägen zwischen IQ 85 und 115, wobei allerdings diese Zahlen an keiner Stelle
ausgewiesen sind. Aufgrund des sehr schlechten Wertes "bei Dreiecken" sei der IQ
des Klägers auf 88 gesunken, bei einer besseren Leistung bei dieser Aufgabe wäre
der IQ des Klägers deutlicher im Normbereich gelegen. Im Einzelnen werden die
Werte wie folgt beschrieben: - Skala einzelheitliches Denken: 92- Skala
ganzheitliches Denken 86- Skala intellektueller Fähigkeiten: 88- Der Unterschied
zwischen Denkstilen ist nicht signifikant- Individuelle Schwäche: Dreiecke-
Individuelle Stärke: Gestalterschließen.Der Kläger ist der Ansicht, diesem
Gutachten sei mehr Gewicht beizumessen, als dem Intelligenztest, welcher dem
Gutachten der Förderschullehrerin zugrunde liegt. Da das Gutachten der
Förderschullehrerin auf unzutreffenden Annahmen über den IQ des Klägers
beruhe, seien die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen auch nicht haltbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.09.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser
Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte eines vorangegangenen
Eilverfahrens (6 G 927/07) Bezug genommen.
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere der
informatorischen Anhörung der derzeitigen Klassenlehrerin des Klägers, wird auf
die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid in
Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten und ist daher nicht aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebliche Sach- und Rechtslage, welcher der Entscheidung zugrunde zu legen
ist, ist die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf der Grundlage des § 54 Abs. 1
HSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dies kommt
etwa in § 19 Abs. 10 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung
(vom 17.05.2006, ABl. S. 412) zum Ausdruck. Danach ist es Aufgabe der Schule,
nach Ablauf von jeweils 2 Jahren den sonderpädagogischen Förderbedarf in
angemessener Weise zu überprüfen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden,
dass das Gesetz den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des
Widerspruchsbescheides, als maßgeblich ansieht. Der Anspruch eines Schülers
oder einer Schülerin auf sonderpädagogische Förderung kann nur solange
bestehen, solange entsprechender Förderbedarf vorliegt. Umgekehrt kann in
einem gerichtlichen Verfahren eine behördliche Feststellung eines Förderbedarfs
nicht mehr bestätigt werden, wenn ein solcher nicht mehr vorliegt (vgl. OVG NRW,
NVwZ-RR 1989, S. 303; VGH-BW, NVwZ-RR 1991, S. 479; Bay. VGH, Urteil vom
18.02.1998 - 7 B 97.3171 -, Juris, Rdnr. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.06.1994 -
21
22
23
24
25
26
27
18.02.1998 - 7 B 97.3171 -, Juris, Rdnr. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.06.1994 -
6/1 E 680/93 -, Urteilsumdruck S. 6). Soweit vereinzelt davon ausgegangen wird,
es sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
abzustellen, macht dies im Ergebnis kaum einen Unterschied, weil auch insoweit
berücksichtigt werden soll, ob der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
gegebene aktuelle Sachverhalt die im Verwaltungsverfahren getroffenen
Feststellungen zum Förderbedarf widerlegt oder bestätigt (vgl. VG Braunschweig,
Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 304/06 -, Juris, Rdnr. 21).
Nach § 54 Abs. 1 HSchG stellt das Staatliche Schulamt sonderpädagogischen
Förderbedarf fest. Diese Feststellung umfasst zugleich eine Bestimmung darüber,
in welcher Form der Förderschule der Förderbedarf zu erfüllen ist. Insoweit
kommen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 HSchG Förderschulen mit einer der allgemeinen
Schule entsprechenden Zielsetzung und mit abweichender Zielsetzung in
Betracht. Nach § 53 Abs. 5 HSchG sind Formen abweichender Zielsetzung die
Schule für Lernhilfe und die Schule für praktisch Bildbare.
Erst nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird darüber zu
entscheiden sein, ob der Förderbedarf an einer allgemeinen Schule oder
Förderschule erfüllt werden kann. Dann stellt sich die Frage, ob organisatorische
und personelle Voraussetzungen für einen integrativen Unterricht gegeben sind
(vgl. § 54 Abs. 3, 4 HSchG).
Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf vor, ist die Verpflichtung zum Besuch
einer Förderschule bis zum Abschluss der Schulpflicht nicht generell mit Art. 2, 3, 6
GG unvereinbar. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich erst dann, wenn
die Überweisung auf eine Förderschule erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der
allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür
benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und
Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten
und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht
entgegenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288).
Das bedeutet, dass die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Bedenken vorliegend schon im Ansatz nicht greifen können. Das
Entscheidungsverfahren nach § 54 Abs. 3 HSchG ist noch nicht abgeschlossen.
Nach der Feststellung, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, haben die
Eltern darüber zu entscheiden, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die
Förderschule besuchen soll. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss
oder kann das Staatliche Schulamt einer Wahl der allgemeinen Schule
widersprechen. Falls die Eltern an ihrer Wahl festhalten, wird, bei entsprechendem
Antrag, ein Förderausschuss vor einer abschließenden Entscheidung durch das
Staatliche Schulamt beteiligt.
Nach dem vom Beklagten durchgeführten Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 HSchG
und § 19 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung mit der
sonderpädagogischen Überprüfung Berücksichtigung des Untersuchungsberichts
von Frau F sowie der Erkenntnisse aus der informatorischen Anhörung der
derzeitigen Klassenlehrerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht
zur Überzeugung des Gerichtes sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der
Schule für Lernhilfe.
Aufgabe der Schule für Lernhilfe nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung ist es, die Kinder und Jugendliche zu fördern, die
aufgrund einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung
sonderpädagogischer Förderung bedürfen und sie bis zum Abschluss der Schule
für Lernhilfe zu führen, soweit nicht der Übergang in eine allgemeine Schule
möglich ist.
Eine Lernbeeinträchtigung ist vor allem durch eine herabgesetzte schulische
Lernleistung gekennzeichnet. Voraussetzung ist nicht immer ein deutlich
messbarer Intelligenzrückstand, so können auch schwierige Bedingungen
vielfältiger Art emotionale Störungen, Lernhemmungen sowie
Verhaltensauffälligkeiten eine Lernbeeinträchtigung hervorrufen und zu einem
allgemeinen und andauernden Schulversagen führen. Von erheblichen und lang
andauernden Lernbeeinträchtigungen, die sonderpädagogischer Förderung
bedürfen, sind Leistungsstörungen vorübergehender Art oder, umgangssprachlich
ausgedrückt, z.B. schlichte Faulheit zu unterscheiden.
28
29
30
31
32
33
34
35
36
Wesentliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht ist das von der
Förderschullehrerin erstellte sonderpädagogische Gutachten. Nach § 19 Abs. 3 der
Verordnung über sonderpädagogische Förderung soll gerade einem solchen
Gutachten besondere Bedeutung zukommen. Demgegenüber kommt dem
Untersuchungsbericht der Psychologin F, welches eine Momentaufnahme
wiedergibt, nur eine geringere Bedeutung zu. Außerdem bestätigt es in Teilen
durchaus Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens.
Das Gericht ist jedenfalls der Überzeugung, ohne dass es jeder einzelnen
Feststellung der vorliegenden Gutachten folgen muss, dass beim Kläger
sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe vorliegt. Dies
folgt aus einer Gesamtschau mehrere Umstände.
Die Probleme des Klägers sind gerade nicht nur vorübergehender Art. Vielmehr
hat die derzeitige Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung die
Feststellungen im sonderpädagogischen Gutachten eindrucksvoll bestätigt, dass
der Kläger nicht in der Lage ist, ohne besondere Förderung dem Regelunterricht zu
folgen.
Sie hat dargelegt, dass es nach Angaben der Deutsch unterrichtenden
Referendarin zwar kaum Probleme beim Abschreiben eines Textes gebe. Wenn der
Kläger aber selbständig handeln solle, so könne er das nicht. So habe er kürzlich
ein Diktat schlicht nicht bearbeitet. Dies habe aber nicht darauf beruht, dass er
sich verweigert habe. Er habe es nicht gekonnt.
Im Hinblick auf das Fach Mathematik hat die dieses Fach unterrichtende
Klassenlehrerin erklärt, auch hier gebe es Probleme. Zwar kenne der Kläger die
Zahlen, könne aber verschiedene Transferleistungen nicht erbringen. Er liege am
unteren Ende Leistungsskala der Klasse. Insoweit hat sich die Klassenlehrerin
bewusst zurückhaltend ausgedrückt, wollte keine Note angeben. Dennoch hat sie
aber klar gemacht, dass der Kläger überfordert ist, und, wenn man ihn in die
zweite Klasse mitnehmen werde, dort scheitern würde.
Auch hat die Klassenlehrerin beschrieben, dass der Kläger Schwierigkeiten hat,
sich zu konzentrieren, wenn die gestellte Aufgabe über das bloße Abschreiben
eines Textes hinausgeht.
Auf lediglich vorübergehende Lernbeeinträchtigungen kaum etwas hin. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger die erste Klasse wiederholt und nunmehr nicht
einer der Jüngsten in der Klasse ist, was ehemals die Förderschullehrerin in ihrem
Gutachten sogar berücksichtigt hatte, sondern dass der Kläger nunmehr zu den
Älteren gehört und im Rahmen der Wiederholung den Stoff erst recht beherrschen
müsste.
Soweit der Vater des Klägers am Tag nach der mündlichen Verhandlung, aber
noch vor der Verkündung einer Entscheidung, bei Gericht angerufen und erklärt
hat, in zwei Mathematik-Tests habe sein Sohn ein Gut und ein Ausreichend
geschrieben, gibt dies weder Anlass, die mündliche Verhandlung von Amts wegen
wieder zu eröffnen noch die Feststellungen der Klassenlehrerin in Frage zu stellen.
Zwar mag es durchaus sein, dass der Kläger in einzelnen Tests ausreichende oder
auch bessere Leistungen erzielt, dies kann aus der konkreten Testsituation heraus
so gewesen sein. Daraus den Schluss zu ziehen, der Kläger könne vieles eben
doch kognitiv bewältigen, ist nicht gerechtfertigt. So hat auch die Klassenlehrerin in
der mündlichen Verhandlung erklärt, je nach Tagesform sei es unterschiedlich, es
gebe große Schwankungen.
Hinzu kommen Verhaltensauffälligkeiten, wie sie bereits in dem
sonderpädagogischen Gutachten vom 10.06.2007 niedergelegt sind.
Entsprechende Beobachtungen machte die derzeitige Klassenlehrerin auch bereits
kurz nach Übernahme des Klägers in ihre Klasse. In einer im Eilverfahren
abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 05.09.2007 schrieb diese etwa, der
Kläger habe eine sehr eingeschränkte Körperwahrnehmung. Häufig stoße er
andere Schüler an, ohne es selbst zu bemerken. Seine Körperkoordination sei
auffällig. Ähnliches hat sie in der mündlichen Verhandlung berichtet. Der Kläger
stoße beispielsweise mit anderen ab und zu zusammen. Hinzu kommt, dass der
Kläger offenbar ohne nach außen ersichtlichen Anlass hin und wieder in der Klasse
aufsteht und so einfach andere Kinder umarmt, ohne dass das vom Kläger dabei
"böse gemeint" ist. Bereits unter dem 05.09.2007 hatte die Klassenlehrerin
geschrieben, andere Schüler empfänden das Verhalten des Klägers als störend.
37
38
39
40
41
42
43
44
Dies ist offenbar auch derzeit noch ein Problem. Die Klasselehrerin hat in der
mündlichen Verhandlung berichtet, dass der Kläger alleine an einem Tisch sitze.
Dies sei notwendig, weil er sonst andere Kinder einfach anfasse und umarme.
Inzwischen sitze er auch nicht mehr vorne im Klassenraum, sondern hinten. Die
Umsetzung sei notwendig gewesen, damit die Arbeit in der Klasse nicht durch den
Kläger unnötig gestört werde. So sei es etwa vorgekommen, dass der Kläger unter
dem Tisch gelegen oder auch durch andere Verhaltensweisen Mitschüler ablenkt
habe. Ein Stören des Unterrichts ist für sich genommen zwar kaum geeignet, die
Annahme zu tragen, sonderpädagogischer Förderbedarf liege vor. In eine
Gesamtbewertung kann aber auch das mit einbezogen werden.
Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zwar große Unterstützung von zu Hause
erhält, aber trotzdem Probleme vorhanden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger
derzeit auch in der Schule bereits in einer Weise gefördert wird, die sonst
regelmäßig so nicht möglich ist. Die Klassenlehrerin hat erklärt, dass während vier
Wochenstunden zwei Lehrkräfte unterrichten würden und sich dabei jeweils eine
Lehrkraft die Hälfte der Zeit um den Kläger kümmern könne. Wenn trotzdem keine
Änderung des Leistungsvermögens des Klägers oder seines Verhaltens eintritt,
zeigt dies deutlich den bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf.
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich einen solch niedrigen
Intelligenzquotienten hat, wie im sonderpädagogischen Gutachten ausgewiesen.
Andererseits kann aber nicht festgestellt werden, dass die Feststellung insoweit
völlig an der Lebenswirklichkeit vorbeiginge. Die Feststellungen im
sonderpädagogischen Gutachten werden vielmehr durch den schriftlichen
Untersuchungsbericht der Psychologin F in Teilen bestätigt. Neben zahlreichen
anderen Verfahren zur Erfassung kognitiver Kompetenzen bei Kindern und
Jugendlichen gibt es den Test Son-R 5 1/2-17 und den K-ABC-Test, wobei nicht
generell gesagt werden kann, eines wäre dem anderen vorzuziehen (vgl. DIW
Berlin, Research Notes 20, Erfassung kognitiver Kompetenzen im Vorschul- bis
Jugendalter, Intelligenz, Sprache und schulische Fertigkeiten, 2007, - S. 8 ff.).
Zum K-ABC-Test: Wie Frau F darstellt, werden Aspekte der fluiden Intelligenz über
die Skalen Einzelheitliches Denken und Ganzheitliches Denken erfasst. Beim
Einzelheitlichen Denken geht es um Operationen mit sequentiellen Anordnungen
von Reizen, während beim ganzheitlichen Denken ein gestalthaftes und oftmals
räumliches Vorgehen erforderlich ist (vgl. DIW, a.a.O., S. 14). Beim Einzelheitlichen
Denken ist das Kurzzeitgedächtnis von Bedeutung (vgl. DIW, a.a.O., S. 15), beim
Ganzheitlichen Denken ist daneben auch das Langzeitgedächtnis angesprochen
(vgl. DIW, a.a.O., S 15 f.). Beide Skalen sind der Skala intellektueller Fähigkeiten
untergeordnet (vgl. DIW, a.a.O. S. 15). Deshalb gelangt Frau F zu einem Schnitt
von IQ 88.
Ein vollständiger K-ABC-Test umfasst auch eine Skala Fertigkeiten. Erfasst wird
Faktenwissen als Ausdruck erfolgten Lernens (vgl. DIW a.a.O. S. 14, 16). Dies
wurde von Frau F ausweislich des Untersuchungsberichts offenbar nicht geprüft -
und musste es auch nicht. Faktenwissen als Ausdruck erfolgten Wissens wurde
auch in dem dem sonderpädagogischen Gutachten zugrunde liegenden Test Son-
R 5 1/2 - 17 nicht abgefragt (vgl. Beschreibung des Tests auf Seite 7 f. des
Gutachtens).
Frau F hat als individuelle Stärke des Klägers "Gestalterschließen" festgestellt.
Dieser 4. Unterpunkt des K-ABC-Tests hat zur Aufgabe, auf unvollständigen
Schwarz-Weiß-Zeichnungen Gegenstände wiederzuerkennen und zu benennen.
Inhalte sind wahrnehmungsgebundenes Schließen und Folgern, Umwandlung
abstrakter Reize in ein konkretes Objekt, Langzeitgedächtnis, Detailbetrachtung,
räumliche Fähigkeiten, sprachliches Ausdrucksvermögen (vgl. DIW, a.a.O., S. 15).
Eine besondere individuelle Schwäche des Klägers soll im 6. Unterpunkt des K-
ABC-Tests "Dreiecke" liegen. Hier besteht die Aufgabe darin, anhand einer Vorlage
mit blauen und gelben Gummidreiecken eine geometrische Figur zu
reproduzieren. Inhalt sind nonverbale Konzeptbildung, visuo-motorische
Koordination, räumliche Fähigkeiten, Reproduktion eines Modells, logisches
Denken, Verständnis Beziehung Teil/Ganzes (vgl. DIW, a.a.O., S. 16).
Genau diese individuellen Ergebnisse weist auch der Test Son-R 5 1/2 - 17 aus
(Gutachten S. 8): "Seine (des Klägers) Stärken liegen im Bereich des abstrakten
Denkens, seine Schwächen vor allem im konkreten Denken und im Bereich der
45
46
47
48
49
50
51
52
Denkens, seine Schwächen vor allem im konkreten Denken und im Bereich der
Perzeption."
Bestätigt wird dies durch die Angaben der Klassenlehrerin: Der Kläger habe Muster
nicht verinnerlicht, könne lesen, aber nicht Sinn erfassend darstellen, er arbeite
auf der schematischen Ebene, könne vieles nicht kognitiv bewältigen. Die
Zählfunktion sei automatisiert, er beherrsche den Zahlenraum nicht.
Der von Frau F ausgewiesene Wert eines IQ von 88 im Durchschnitt der
Teilergebnisse mag allenfalls gerade noch als noch durchschnittlich bezeichnet
werden, daraus lässt sich aber angesichts der sonstigen Feststellungen nicht
schließen, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
Natürlich geht es nicht, einen positiven Ansatz aus der Formulierung im Bericht
von Frau F zu ziehen, aufgrund "des sehr schlechten Wertes" bei den "Dreiecken"
sei der IQ auf 88 gesunken, bei einer besseren Leistung dieser Aufgabe wäre der
IQ deutlicher im Normbereich. Insoweit hat der Kläger gerade offenbar besonders
schlechte Ergebnisse erzielt, die auch in dem Untersuchungsbericht von Frau F
nicht in Abrede gestellt oder entschuldigt werden.
Soweit Frau F das Verhalten des Klägers beschreibt, deckt sich dieses in Teilen mit
den Feststellungen im sonderpädagogischen Fördergutachten sowie den
Aussagen der Klassenlehrerin. So heißt es im Bericht von Frau F, der Kläger zeige
sich als unruhiges Kind, das oft dazwischen spreche, schlecht warten könne und in
der Testsituation oft Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren. Zum Teil habe er
auch hier ein "nicht altersgerechtes Verhalten" gezeigt.
Angesichts des für das Gericht klar zu Tage liegenden Befundes bedurfte es auch
nicht der vom Kläger angeregten weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dabei
könnte es insbesondere nicht darum gehen, welchen IQ bei welchem Test der
Kläger genau erzielt, wenn sonstige gewichtige Hinweise auf das Vorliegen eines
sonderpädagogischen Förderbedarfes bestehen.
Die Ergebnisse werden auch nicht aufgrund des Umstandes in Frage gestellt, dass
der Kläger am 18.05.2007 von einem Auto angefahren wurde und er seitdem hin
und wieder Krampfanfälle habe, welche medikamentös behandelt würden. Der
Kläger zeigte nämlich bereits vor diesem Vorfall Auffälligkeiten, welche zu dem
sonderpädagogischen Überprüfungsverfahren führten. Im Übrigen wusste die
Förderschullehrerin bei Erstellung dieses sonderpädagogischen Gutachtens von
dem Unfall, er wird im Gutachten auf Seite 4 unten erwähnt. Die derzeitige
Klassenlehrerin wiederum hat in der mündlichen Verhandlung nichts davon
berichtet, dass etwa Anfallsleiden im Unterricht festzustellen gewesen wären.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2
VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.