Urteil des VG Wiesbaden vom 24.06.2010

VG Wiesbaden: genehmigung, gewächshaus, denkmalpflege, hessen, landwirtschaft, kreis, denkmalschutz, kulturdenkmal, vorverfahren, erstellung

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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 781/09.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 Ziff 1 DSchG HE, § 2
Abs 2 Ziff 2 DSchG HE, § 16
Abs 2 DSchG HE, § 16 Abs 3 S
1 DSchG HE, § 16 Abs 3 S 2
DSchG HE
Errichtung eines Gewächshauses zur landwirtschaftlichen
Nutzung in der Umgebung eines Kulturdenkmals
Leitsatz
Die Beurteilung, ob das historische Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals durch die
Errichtung eines privilegierten Bauvorhabens beeinträchtigt wird, ist gerichtlich voll
überprüfbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ggfs. vorzunehmen.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte
wird verpflichtet, dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für das
klägerische Vorhaben zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte, die Beigeladene zu 2. und die
Beigeladenen zu 3. bis 6. zu je 1/3 zu tragen.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur
Errichtung eines Gewächshauses zur Nutzung in der Landwirtschaft in der
Umgebung der Vierseit-Hofanlage „B-Straße“, bei der es sich um ein
Kulturdenkmal (Raststelle an einem Wegekreuz) handelt und deren Eigentümer die
dem Verfahren Beigeladenen zu 3. - 6. sind.
Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet Flächen im Bereich der Gemeinde C-
Stadt, der Beigeladenen zu 2. . Er baut Gemüse und Obst an. Von ihm produzierte
Lebensmittel verkauft er auch von einem Verkaufsstand (Blockhütte, Grundfläche
= 7,69 m x 5,19 m, Firsthöhe 5,70 m) aus, den er aufgrund einer
Baugenehmigung des Beklagten vom 19.05.2005 im Bereich der Kreuzung
XXX/Abzweigung XXX diagonal gegenüber der B-Straße errichtet hat.
Der Beklagte hatte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für das
Bauvorhaben des Klägers (Antrag vom 05.02.2009, Grundfläche = 30,16 m x
25,38 m = 765,46 m
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, Firsthöhe 4,95 m, vom Kläger angegebenes Bauvolumen
3.420 m
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) zunächst mit Bescheid vom 18.05.2009 wegen fehlenden
Sachbescheidungsinteresses abgelehnt, da eine von der Beigeladenen zu 2. am
19.03.2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) dem Vorhaben
entgegenstehe.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.03.2009 hatte die Beigeladene zu
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Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.03.2009 hatte die Beigeladene zu
2. die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich „An der B-Straße“ im
Ortsteil XXX und eine Veränderungssperre über ein 37 ha großes Gebiet, das auch
den streitgegenständlichen Kreuzungsbereich erfasst, beschlossen. Nach dem
Beschluss sollten „im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans die Belange von
Denkmalschutz, Klima, Wasserschutz, Landwirtschaft sowie positive Gestaltung
des Landschaftsbildes um die,B-Straße‘ mit positiver Sichtbeziehung gefördert,
entwickelt und bauleitplanerisch gesichert werden“.
Mit Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 wurde der Widerspruch des Klägers
gegen den Bescheid vom 18.05.2009 zurückgewiesen.
Am 24.06.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage und am selben Tage eine
Klage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für sein
Bauvorhaben beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
Nachdem das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dem naturschutzrechtlichen
Verfahren den dortigen Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 07.09.2009 (4 K
806/09.WI) aufgehoben und den Beklagten zur Erteilung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung zur Errichtung des Gewächshauses
verpflichtet hatte, hob der beklagte Rheingau-Taunus-Kreis den zunächst
streitgegenständlichen denkmalschutzrechtlichen Bescheid vom 18.05.2009 mit
Bescheid vom 25.09.2009 auf und nahm das denkmalschutzrechtliche Verfahren
wieder auf.
In den Gründen des Urteils vom 07.09.2009 ist ausgeführt, dass es sich um ein
baugenehmigungsfreies Vorhaben handele, der Kläger habe nämlich im Laufe des
Verwaltungsverfahrens und nochmals ausdrücklich im gerichtlichen Klageverfahren
klargestellt, dass Gegenstand des Antrages ausschließlich das Gewächshaus sei,
ohne irgendwelche Nebenanlagen. Dieses ergebe sich aus Ziffer I 1.4 der Anlage 2
(baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55) zur Hessischen Bauordnung (HBO).
Dem Vorhaben des Klägers stehe auch die von der Beigeladenen zu 2.
beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen. Diese sei unwirksam, weil es
am zu fordernden Mindestmaß an Konkretisierung der Planung fehle, denn die
beabsichtigten inhaltlichen Regelungen des zu erwartenden Bebauungsplans seien
nicht annähernd vorhersehbar. Zwar sei im Aufstellungsbeschluss der Hinweis
darauf enthalten, dass die Freihaltung von Flächen mit Bebauung der Sicherung
einer kleinklimatisch notwendigen Kaltluftschneise und dem Schutze des
Kulturdenkmals B-Straße dienen solle. Es stelle dann aber einen Verstoß gegen
das Übermaßverbot dar, die gesamten 37 ha mit der Veränderungssperre zu
belegen. Eine derart umfassende Eigentumsbeschränkung sei bei Beachtung der
Konkretisierungserfordernisse nicht notwendig, weil man sich auf den engen Kreis
der mit Bauverboten zu belegenden Grundstücke hätte beschränken können und
müssen. Es sei weder der Verlauf der Kaltluftschneise beschrieben noch erläutert
worden, in welchem Umkreis die Umgebung des Baudenkmals B-Straße erfasst
werden solle.
Mit Bescheid vom 02.10.2009 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des Klägers
auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erneut ab. Das geplante
Vorhaben stehe in der direkten Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals
im Sinne des § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Das Kulturdenkmal
„B-Straße“ zeichne sich durch seine Alleinlage am Wegekreuz XXX und eines
weiteren alten Verkehrsweges aus. Die außergewöhnliche Lage sei erhaltenswert
und müsse geschützt werden. Die Solitärstellung dürfe nicht gestört werden. Mit
einer Gebäudehöhe von 4,95 m und einer Grundfläche von ca. 765 m² stelle die
geplante Maßnahme eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals
dar. Das Landesamt für Denkmalpflege (Beigeladener zu 1.) habe das gemäß § 18
Abs. 3 HDSchG erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Aus denkmalfachlichen
Gründen dürfe die Erstellung eines Gewächshauses an dieser für die Solitärstellung
der B-Straße wichtigen, weithin einsehbaren Kreuzungssituation nicht zugelassen
werden.
Mit Schreiben vom 08.10.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den ihm am
selben Tage zugegangenen Bescheid vom 02.10.2009 ein.
Am 08.10.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. eine
Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan vom 19.03.2009 und
eine erneute Veränderungssperre. Nach der Änderungssatzung trat die
Veränderungssperre vom 19.03.2009 mit Ablauf des 14.10.2009 außer Kraft. Die
Änderungssatzung wurde am 13.10.2009 im amtlichen Bekanntmachungsorgan
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Änderungssatzung wurde am 13.10.2009 im amtlichen Bekanntmachungsorgan
der Beigeladenen zu 2. bekannt gemacht und trat damit an diesem Tage in Kraft
(§ 4 der Satzung).
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass er die Grundsätze einer
naturnahen Landwirtschaft nicht nur postuliere, sondern auch praktisch anwende.
Dazu gehöre es auch, die so produzierten Lebensmittel in der direkten Umgebung
zu vermarkten. Er verkaufe seine Erzeugnisse auf seinem Hof und von dem
Blockhaus aus, für das ihm eine Baugenehmigung im Jahre 2005 erteilt worden sei.
Um der Nachfrage und den Wünschen der Kunden nach naturnah in der eigenen
Region erzeugten Lebensmitteln nachzukommen, habe er sich entschlossen, das
Gewächshaus zu errichten, weil Pflanzen wie Tomaten, Gurken, Auberginen,
Paprika und Jungpflanzen wegen des hiesigen Klimas nicht anders aufgezogen
werden könnten. Hierfür reiche ein Gewächshaus ohne zusätzliche Heizung oder
sonstige technische Ergänzungen aus. Angesichts des schon vorhandenen
Verkaufsstands biete es sich an, das Gewächshaus in dessen Nähe zu errichten,
weil die Produkte aus dem Gewächshaus so unmittelbar in den Verkauf gehen
könnten. Der vorgesehene Standort eigne sich besonders für das Gewächshaus,
es seien ausreichend Wasser und Strom vorhanden. Auch ließen sich dort
großflächige Eingriffe wie Bodenabtragungen oder Auffüllungen vermeiden. Ein
Alternativstandort auf anderen, in seinem Eigentum stehenden Flächen sei nicht
vorhanden bzw. die Errichtung des Gewächshauses dort nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln möglich. Zum einen sei eine Errichtung zu
kostenintensiv, weil eine Errichtungsmöglichkeit wegen der Bodenstruktur und/oder
-qualität erst geschaffen werden müsse, zum anderen habe er Heidelbeer-
Kulturen angesiedelt, deren Zerstörung jahrelange Vorarbeiten hinfällig machen
würde und die nicht ohne weiteres an anderer Stelle wieder eingesetzt werden
könnten. Er habe hierfür im Ausland besondere Erde beschafft und nur so
überhaupt diese in der hiesigen Region sonst nicht beheimateten Pflanzen
einsetzen können. Zu der geschichtlich besonderen Alleinlage des Kulturdenkmals
an der Kreuzung sei anzumerken, dass der Justitiar des Landesamtes für
Denkmalpflege nach einem Ortstermin die Alleinlage am Wegekreuz als nicht
denkmalschutzrechtlich geschützten Aspekt bewertet habe. Im Übrigen sei aus
einem von ihm veranlassten Nivellement (Bl. 418 GA) ersichtlich, dass sich das
Bodenniveau des geplanten Gewächshauses um - 2,889 m unterhalb des
Bodenniveaus der B-Straße befinde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 02.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung des
Gewächshauses zu erteilen
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf seinen angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. bis 6. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie weisen zur Begründung im Wesentlichen auf die besondere und
schützenswerte Alleinlage der B-Straße hin.
Mit Beschluss des HessVGH vom 31.03.2010 (11 A 2726/09.Z) ist der Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 07.09.2009 der 4. Kammer des VG
Wiesbaden in dem naturschutzrechtlichen Verfahren abgelehnt worden. In den
Gründen ist ausgeführt, dass nach § 17 Abs. 3 S. 3 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) die Genehmigung eines Eingriffs, der durch ein Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB bewirkt werde, nicht davon abhängig sei, dass das Vorhaben nicht
gegen eine gemeindliche Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) verstoße.
Der Kläger habe ungeachtet der Wirksamkeit der gemeindlichen
Veränderungssperre und ungeachtet der Frage, ob eine solche
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Veränderungssperre und ungeachtet der Frage, ob eine solche
Veränderungssperre als öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehe, einen Anspruch auf die begehrte
naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung.
Das Gericht hat am 24.06.2010 die mündliche Verhandlung durchgeführt; wegen
des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
einschließlich derjenigen im Baugenehmigungsverfahren bezüglich des
Verkaufsstandes des Klägers vorgelegen, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidung gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, da über
den Widerspruch des Klägers vom 08.10.2009 bisher nicht entschieden wurde. Sie
ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die
von ihm begehrte denkmalschutzrechtliche Genehmigung von dem Beklagten
nach § 16 Abs. 2 HDSchG für das von ihm geplante Bauvorhaben eines
Gewächshauses zur landwirtschaftlichen Nutzung; denn überwiegende Gründe des
Gemeinwohls stehen der Genehmigungserteilung auch nicht entgegen (§ 16 Abs.
3 S. 1 HDSchG).
Nach § 16 Abs. 2 HDSchG bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung,
wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals eine Anlage errichten
will, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des
Kulturdenkmales auswirken kann. Das ist vorliegend der Fall:
Der Kläger plant die Errichtung eines Gewächshauses in der Umgebung der sog. B-
Straße, bei der es sich jedenfalls um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1
HDSchG handelt. Ob auch die Gesamtanlage der B-Straße, ihre Alleinlage und
damit eine Solitärstellung im Kreuzungsbereich und dessen Umgebung, noch
Gesamtdenkmaleigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 2 HDSchG besitzt oder aber
nur die bauliche Substanz der Hofanlage selbst als Einzelkulturdenkmal, ist aus
der Sicht der erkennenden Kammer zweifelhaft, dieses kann aber dahinstehen.
Nach dem Denkmalbuch des Landes Hessen (S. 289 f., Bl. 5 f.
Verwaltungsvorgang des Beklagten) wird die Historie und das Anwesen XXX/B-
Straße in seiner Substanz beschrieben, Ausführungen zur Umgebung im Sinne
einer Alleinlage fehlen indes. Es ist lediglich ausgeführt:
„Stattliche Vierseit-Hofanlage an der Hühnerstraße zwischen Limbach und
Wallbach.“
einer
Zwar ist die Denkmaleigenschaft gegeben, wenn die Tatbestandsmerkmale des §
2 HDSchG erfüllt sind, ohne dass es einer formellen Eintragung des Denkmals im
Sinne eines rechtsbegründenden Verwaltungsakts bedürfte (vgl. HessVGH, Urteil
v. 09.03.2010 - 3 A 160/10, juris Rn 56), so dass aus den Beschreibungen im
Denkmalbuch nicht ohne weiteres auf den nicht gegebenen Schutz der Alleinlage
geschlossen werden kann. Allerdings finden sich im Denkmalbuch immer wieder
ausdrückliche Hinweise auf Umgebungsgegebenheiten insbesondere im
Zusammenhang mit Gesamtanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1. HDSchG, im
Falle der B-Straße jedoch nicht.
Die unterschiedlichen Äußerungen des Landesamtes für Denkmalschutz im
vorliegenden Verfahren, aber auch das erteilte Einvernehmen gemäß § 18 Abs. 3
HDSchG im Baugenehmigungsverfahren bezüglich des Verkaufsstandes des
Klägers (Neubau einer Blockhütte) im Jahre 2005 (Bl. 40, 42 Verwaltungsvorgang
FD 3.42-06-BA-01067/05 des Beklagten) geben in ihrer Gesamtschau jedenfalls
die einhellige Bewertung wieder, dass von einer Alleinlage bzw. Solitärstellung der
B-Straße auszugehen sei. Unterschiede weisen indes die verschiedenen
Äußerungen von dort in der Hinsicht auf, ob diese Lage aus denkmalpflegerischer
Sicht zu schützen ist, indem die Erteilung des nach § 18 Abs. 3 S. 1 HDSchG
erforderlichen Einvernehmens der Denkmalfachbehörde im Verwaltungsverfahren
zu versagen ist. Zwar hat Frau Dr. XXX, die Vertreterin des Beigeladenen zu 1., in
der mündlichen Verhandlung ihre bereits mit Schreiben vom 10.06.2008 (Bl. 145
GA) vorhergehend geäußerte Bewertung, dass die Solitärstellung des
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GA) vorhergehend geäußerte Bewertung, dass die Solitärstellung des
Kulturdenkmals B-Straße auf keinen Fall gestört werden dürfe - das Gewächshaus
könne gar nicht weit genug von der B-Straße entfernt geplant werden - in einem
eindrucksvollen Kurzvortrag fachlich vertieft und im Ergebnis nochmals
unterstrichen. Auch der Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege hat sich
dahingehend geäußert (Schreiben vom 23.09.2009, Bl. 98 GA), dass die
Bewertung vom 10.06.2008 zutreffend sei, die Umgebung der B-Straße als weithin
fachlicher
rechtliche
des Justitiars seiner Behörde zurückgezogen. Dieser hatte nach intensiver
Ortsbegehung mit Schreiben vom 16.02.2009 (Bl. 20 Verwaltungsvorgang des
Beklagten) dem Vorhaben zugestimmt. Der Neubau des Gewächshauses in
einfacher Stahlglaskonstruktion sei privilegiert und kein störender Körper in der
weiteren Umgebung des Kulturdenkmals. Die Sichtachsen auf die B-Straße würden
durch dieses nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbundene Gebäude nicht
beeinträchtigt. Die „ Alleinlage am Wegekreuz“ sei kein denkmalschutzrechtlich
geschützter Aspekt. Eine Alleinlage könne nur so weit gehen, wie andere
Rechtsbereiche nicht ihrerseits bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche
Aspekte favorisierten. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen
Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass auch die im Rahmen des
anwendungsorientierten Forschungsvorhabens „KuLaKomm
Kulturlandschaftsschutz auf der kommunalen Ebene“ (Gemeinschaftsprojekt der
Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen zur Erarbeitung eines digitalen
Kulturlandschaftsinformationssystems für den Rheingau-Taunus-Kreis, das
hessische Teilprojekt wird federführend vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen
betrieben) entwickelte Beschreibung der B-Straße zu dem Ergebnis komme, dass
diese eine bis heute tradierte Solitärlage aufweise (Bl. 72 Verwaltungsvorgang des
Beklagten).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde für sein Vorhaben nach § 16 Abs. 3 S. 1 HDSchG zu. Zur
Überzeugung der erkennenden Kammer würde die Errichtung des von dem Kläger
geplanten Gewächshauses das historische Erscheinungsbild der B-Straße nicht
bzw. nur unerheblich beeinträchtigen. Sie ist überdies nach Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass überwiegende Gründe
des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
ist gerichtlich voll überprüfbar und ist nach dem Urteil eines sachverständigen
Betrachters, zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege
aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (HessVGH, Urteil vom
02.03.2006 - 4 UE 2636/04, juris Rn 25, 33 und Urteil vom 30.10.2006 - 3 UE
1628/06, juris Rn 33, jeweils m.w.N.). Überwiegende Gründe des Gemeinwohls
stehen der Veränderung eines Kulturdenkmals dann entgegen, wenn das
denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals
höher zu bewerten ist als andere Interessen privater oder öffentlicher Natur, die für
die Veränderung sprechen. Dabei ist das denkmalpflegerische Interesse
vordringlich in Ansehung der zu erwartenden Beeinträchtigung des Kulturdenkmals
durch die beabsichtigte Maßnahme zu gewichten. Fehlt es an einer derartigen
Beeinträchtigung oder ist die zu befürchtende Beeinträchtigung des
Kulturdenkmals geringer zu bewerten als die Interessen, die für eine Veränderung
sprechen, stehen überwiegende Gründe des Gemeinwohls der Maßnahme nicht
entgegen (HessVGH, aaO).
Die Baulichkeiten der B-Straße, ihre gesamte Umgebung und auch der seit einigen
Jahren von dem Kläger betriebene Verkaufsstand (Blockhütte) sind dem Gericht
aus eigener Anschauung seit langem bekannt. Die Kammer konnte sich nicht
davon überzeugen, dass das von dem Kläger geplante Gewächshaus das
historische Erscheinungsbild der B-Straße - auch bei angenommener
Gesamtanlage - erheblich beeinträchtigt. Nach der vorliegenden Planung des
Gewächshauses ist dessen Ausführung von der B-Straße aus gesehen hinter dem
5,70 m aufragenden wenig landestypisch gestalteten, baugenehmigten Blockhaus
vorgesehen. Das im Wesentlichen gläserne Gewächshaus mit einer Höhe von 4,95
m würde von dem Blockhaus überragt und wegen dessen wuchtiger
Bauausführung in Holz mit blauen Dachziegeln auch architektonisch dominiert. Die
Hofanlage der B-Straße ragt in ihrer Imposanz demgegenüber aus jeder
Blickrichtung hoch auf und bleibt weithin sichtbar. Dies ergibt sich auch schon
daraus, dass das Bodenniveau des geplanten Gewächshauses fast 3 m unterhalb
desjenigen der B-Straße liegt. Das Ausmaß des gläsernen Gewächshauses ist zwar
durchaus beachtlich, aus der Sicht der erkennenden Kammer aber nicht geeignet,
eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zu erzeugen, weil das
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eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zu erzeugen, weil das
Gewächshaus zum einen hierfür zu niedrig geplant ist und zum anderen zu weit
entfernt von der B-Straße errichtet würde. Diese Beurteilung ergibt sich für das
Gericht aus einer Gesamtschau der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Auch
das von den Beteiligten vorgelegte Bildmaterial lässt dieses nach Auffassung der
Kammer erkennen und gilt auch für sämtliche Blickwinkel vom Ortsrand der
Beigeladenen zu 2. aus. Nur hier ist überhaupt eine ortsrandständige Bebauung
vorhanden, die im Übrigen inzwischen auf weniger als 300 m an die B-Straße
herangerückt ist. In den drei anderen Quadranten um die Hofanlage der B-Straße
herum findet sich keine Bebauung. Auch die Beigeladene zu 2. hatte im
Baugenehmigungsverfahren des Blockhauses ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1
BauGB erteilt (Bl. 30 Verwaltungsvorgang FD 3.42-06-BA-01067/05 des
Beklagten). Die Kammer hält den so genehmigten Verkaufsstand des Klägers in
Form des Blockhauses für eine größere Beeinträchtigung des historischen
Erscheinungsbildes der Hühner-kirche als das hier streitgegenständliche
Bauvorhaben und sieht auch dadurch die Annahme einer geschützten
Gesamtanlage als zweifelhaft an. Die Umgebung der B-Straße ist so bereits, nicht
zuletzt auch durch die umfänglichen Lichtzeichenanlagen und zum Teil
großflächige Beschilderung im Kreuzungsbereich, „zersiedelt“.
Sollte gleichwohl noch von einer geschützten Gesamtanlage ausgegangen werden
können, wäre die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bereits nach § 16 Abs. 3
S. 2 HDSchG wegen der nicht gegebenen oder nur unerheblichen Beeinträchtigung
zu erteilen.
Sollte indes von einem Einzelkulturdenkmal auszugehen sein, ist die Genehmigung
zu erteilen, weil die Interessen des Klägers an der Errichtung des privilegierten
Bauvorhabens überwiegen und damit überwiegende Gründe des Gemeinwohls
nicht entgegenstehen, vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 HDSchG. Der Kläger ist Landwirt und
will zur landwirtschaftlichen Nutzung ein nach Anlage 2 Ziff. I 1.4 zu § 55 Hessische
Bauordnung (HBO) privilegiertes Bauvorhaben ausführen. Wie der Justitiar des
Landesamtes für Denkmalpflege zu Recht angeführt hat, hat der Gesetzgeber
bestimmte Bauvorhaben bewusst privilegiert. Der Kläger hat substantiiert
dargelegt, warum ihm nur an dem geplanten Standort die Errichtung des
Gewächshauses möglich erscheint. Die Kammer konnte seine diesbezüglichen
Darlegungen insbesondere in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehen. Die
Errichtung an diesem Standort erscheint wirtschaftlich vernünftig, notwendig für
einen rentablen Betrieb und angesichts der Bodenverhältnisse an möglichen
Alternativstandorten im Vergleich zu diesem Standort auch angemessen. Da
überdies allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung eines Einzelkulturdenkmals
zu befürchten ist, müssen insofern Belange des Denkmalschutzes zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war für
notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), da es dem Kläger nicht
zumutbar war, das schwierige und umfangreiche Verfahren selbst zu führen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500,- € festgesetzt.
Hinweis:
Verfahren 4 K 806/09.WI/HessVGH 11 A 2726/09.Z. Die Festsetzung in dieser Höhe
hält die Kammer auch vorliegend für angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.