Urteil des VG Wiesbaden vom 19.02.2009

VG Wiesbaden: ausweisung, öffentliche sicherheit, aufenthaltserlaubnis, achtung des privatlebens, emrk, befristung, verfügung, gefahr, abschiebung, strafverfahren

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 519/08.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 3 AufenthG, § 53
Nr 1 AufenthG, § 56 AufenthG,
§ 81 Abs 4 AufenthG
Aufenthaltsrecht: Befristung in einer
Ausweisungsverfügung, Fiktionsbescheinigung
Leitsatz
1. Die fehlende Befristung in einer Ausweisungsverfügung macht diese nicht
rechtswidrig.
2. Fiktionsbescheinigungen nach § 81 IV AufenthG begründen kein gesichertes
Aufenthaltsrecht, das im Rahmen des § 56 I Nr. 1, 2 AufenthG zu berücksichtigen wäre.
3. Zur Verwirkung von Rechten der Ausländerbehörde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 00.00.1981 in D geboren und ist F- Staatsangehöriger. Er
hält sich seit seiner Geburt durchgängig im Bundesgebiet auf. Nach Ablauf des
erlaubnisfreien Aufenthaltes wurde ihm erstmalig am 30.09.1991 eine befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt bis zum 21.12.1998 verlängert wurde. Mit
Antrag vom 15.12.1998 beantragte der Kläger die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag entschied die Beklagte aufgrund der
gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren zunächst nicht. Der Kläger hat noch
drei Schwestern und eine Mutter, die in D wohnen; der Vater ist im letzten Jahr
gestorben. Seit seiner Jugend ist der Kläger in zahlreichen Fällen strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er vom Amtsgericht D mit Urteil vom
00.00.0000 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in besonders schweren
Fällen, teilweise tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Jugendstrafe
von acht Monaten verurteilt. Am 00.00.1998 wurde der Kläger vom Amtsgericht D
wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Durch
Urteil des Amtsgerichts D vom 00.00.2000 wurde der Kläger wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie der
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei
Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts D
vom 00.00.2001 wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls und Fahrens
ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer
Jugendeinheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Durch Urteil des
Amtsgerichts D vom 00.00.2006 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, ohne dass die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schließlich verurteilte das
Amtsgericht D den Kläger am 00.00.2007 wegen Diebstahls und eines Diebstahls
oder einer Hehlerei unter Auflösung der gegen ihn verhängten
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oder einer Hehlerei unter Auflösung der gegen ihn verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts D vom 00.00.2006 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten; darüber hinaus wurde
er mit gleichem Urteil wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von
Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Daneben waren
zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig, die gemäß § 153
StPO oder § 154 StPO eingestellt wurden. Seit seiner letzten Festnahme am
29.05.2006 befindet sich der Kläger in Haft.
Mit Verfügung vom 18.04.2008 ordnete die Beklagte die Ausweisung des Klägers
mit unbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß
§ 53 Nr. 1 AufenthG an und lehnte zugleich den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vom 15.12.1998 gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ab. Des
Weiteren wurde die Abschiebung des Klägers nach F angedroht. Hinsichtlich der
verfügten Ausweisung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur
Begründung wird auf die zahlreichen Straftaten des Klägers abgestellt und näher
erläutert, dass im Falle des Klägers kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56
AufenthG in Betracht komme, da der Kläger weder im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis noch einer Aufenthaltserlaubnis sei. Daneben wird im
Einzelnen ausgeführt, dass der Ausweisung des Klägers auch nicht die Regelung
des Artikels 8 EMRK entgegenstehe. Rechtliche oder tatsächliche
Hinderungsgründe für eine Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG seien
gleichfalls nicht erkennbar.
Am 17.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen vorläufigen
Rechtsschutzantrag gestellt (4 L 520/08.WI). Zur Begründung trägt er vor, ihm
stehe der besondere Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG beiseite, denn er
habe am 15.12.1998 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt.
Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gelte der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt
der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend,
wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels beantrage. Da er - der Kläger - die Verlängerung
des Aufenthaltstitels beantragt habe, gelte sein bisheriger Aufenthaltstitel als
fortbestehend, so dass vom Vorliegen der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 56
AufenthG auszugehen sei. Eine andere Auslegung des § 56 AufenthG würde dem
Sinn und Zweck des Gesetztes widersprechen und sei auch nicht mit der
Rechtsauffassung des EGMR vereinbar, wonach ein langer Aufenthalt mit erfolgter
Integration von Art. 8 I EMRK geschützt sei. Die Beklagte habe daher zu Unrecht
keine Herabstufung der Regelausweisung zur Ausweisung nach Ermessen
vorgenommen. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung hätte berücksichtigt
werden müssen, dass in seinem - des Klägers - Fall keine spezial- und
generalpräventiven Zwecke eine zwingende Ausweisung erforderten. Die von ihm
begangenen Taten lägen lange zurück, auch sprächen persönliche Gründe gegen
seine Ausweisung. Die G-Sprache beherrsche er nicht ausreichend genug, die G-
Schrift könne er überhaupt nicht lesen. In F habe er lediglich entfernte Verwandte,
zu denen er keinen Kontakt habe. Dort sei er auch seit Jahren nicht mehr gewesen.
Er könne in F sowohl kulturell als auch finanziell nicht überleben. In Deutschland sei
er integriert und verwurzelt. Seine engsten Verwandten lebten in Deutschland;
seine Mutter und seine Schwestern seien in D wohnhaft. Er habe zu seinen
Familienangehörigen eine große Bindung. Da seine Mutter sich im
fortgeschrittenen Alter befinde, sei sie nach dem Tod ihres Ehemannes auf seinen
Halt und seine Mithilfe angewiesen. Auch habe er in Deutschland die Schule
durchlaufen und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Mit der Ausweisung gehe
daher eine Verletzung des Art. 8 I EMRK einher.
Rechtswidrig sei auch die fehlende Befristung der Ausweisung. Damit sei er - der
Kläger - faktisch gezwungen, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen.
Dies bedeute für ihn unwiederbringlich den Verlust seines Privat- und
Familienlebens, was unverhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei.
Zudem sei der Kreis derjenigen, die nur beim Vorliegen einer gegenwärtigen
Gefahr ausgewiesen werden dürften, gemeinschaftsrechtlich erweitert worden.
Hierzu gehöre auch er, der Kläger.
Es sei auch fraglich, ob überhaupt Ausweisungsgründe i.S.v. § 53 Nr. 1 AufenthG
gegeben seien. Es sei hier nämlich nur auf die in der Vergangenheit begangenen
Straftaten eingegangen worden, ohne auf den gegenwärtigen Zeitpunkt
abzustellen und eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in der die für und gegen eine
Ausweisung sprechenden Belange und Interessen abgewogen werden. Zudem sei
es der Beklagten verwehrt, auf die zurückliegenden Verurteilungen abzustellen, da
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es der Beklagten verwehrt, auf die zurückliegenden Verurteilungen abzustellen, da
schon 2002 und 2006 Anhörungen im Hinblick auf eine vorzunehmende Ablehnung
der Aufenthaltserlaubnis mit Ausweisung stattgefunden hätten, ohne dass eine
Ausweisung durchgeführt worden sei; vielmehr seien über zehn Jahre hinweg
Fiktionsbescheinigungen erteilt worden. Es liege daher hinsichtlich der
Berücksichtigung der Straftaten im Rahmen des § 53 Nr. 1 AufenthG Verwirkung
vor.
Er gestehe zu, in der Vergangenheit Fehler gemacht zu haben, beabsichtigte aber
den Anfang eines "neuen Lebens". Nach seiner Haftentlassung werde er sich
unverzüglich um eine Tätigkeit bemühen und von jeglichen Rechtsverstößen
Abstand nehmen. Die meisten Straftaten habe er im Kindes- oder Jugendalter
begangen, zukünftige Straffälligkeiten seien von ihm nicht mehr zu erwarten.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er an einem sogenannten "Overload-
Syndrom" leide.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Stadt C - Ausländerbehörde -, Az.: 330332/Le, vom
18.04.2008, zugestellt am 18.04.2008, aufzuheben;
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der Verfügung vom 18.04.2008 und trägt ergänzend
vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass vom Kläger in der Zukunft keine
Straffälligkeiten mehr zu erwarten seien. Der Kläger habe sich in der
zurückliegenden Zeit weder durch Verwarnungen und Freizeitarrest noch durch
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen davon abbringen lassen, immer wieder
Straftaten zu begehen. Die letzte Straftat habe er im fortgeschrittenen Alter von
immerhin 24 Jahren begangen. Die kriminelle Karriere lasse sich daher nicht mit
fehlender jugendlicher Unreife erklären. Hinsichtlich eines "Overload-Syndroms"
lasse sich der Verwaltungsakte nichts entnehmen; es lägen keinerlei ärztliche
Atteste vor. Soweit der Kläger meine, er könne nur ausgewiesen werden, wenn er
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, was
nicht der Fall sei, sei ihm vorzuhalten, dass das LG H den Antrag des Klägers auf
Vollstreckung der Reststrafe auf Bewährung im August 2008 mit der Begründung
abgelehnt habe, dass eine erneute Straffälligkeit des Klägers nicht auszuschließen
und er drogenabhängig sei. Dies sei durch positive Drogentests in der JVA im Jahr
2008 bestätigt worden. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr, dass der Kläger
in die Beschaffungskriminalität abgleite. Die Staatsanwaltschaft habe zudem im
Jahr 2007 festgestellt, dass der Kläger für den offenen Vollzug nicht geeignet sei,
da ein Fortsetzen der Begehung von Straftaten zu befürchten sei, zumal er
suchtgefährdet sei.
Mit Beschluss vom 23.07.2008 hat den Kammer den vorläufigen
Rechtsschutzantrag des Klägers im Eilverfahren xxx zurückgewiesen. Die
hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2008 (xxx) zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 26.01.2009 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) sowie
die Eilverfahrensakte xxx sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.04.2008 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die
Ausweisung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden; er hat auch keinen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Kammer hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren xxx im Beschluss vom
23.07.2008 Folgendes ausgeführt:
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"Gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen,
wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig
verurteilt wurde (zwingende Ausweisung). Diese Voraussetzungen liegen im Falle
des Antragstellers vor. So wurde unter anderem durch Urteil des Amtsgerichts D
vom 00.00.2000 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und durch Urteil des
Amtsgerichts D vom 00.00.2006 wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr verurteilt wurde, wobei die letztgenannte Strafe durch Urteil des
Amtsgerichts D vom 00.00.2007, aufgrund dessen der Antragsteller wegen
Diebstahls und eines Diebstahls oder einer Hehlerei verurteilt worden war,
aufgelöst und er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten ohne
Bewährung verurteilt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt ihm nicht ein besonderer
Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zugute. § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG
setzen voraus, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der im Bundesgebiet geborene Antragsteller besitzt
aber weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis. Eine
solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG,
wonach dann, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder
die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige
Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Die erkennende Kammer hat in einem
Beschluss vom 12.06.2008 (4 K 360/08.WI) entschieden, dass die aus § 81 Abs. 4
AufenthG folgende vorläufige Fortgeltung des Aufenthaltstitels einschließlich aller
Nebenentscheidungen kein gesichertes Aufenthaltsrecht begründet, sondern
lediglich eine vorläufige verfahrensrechtliche Fiktion darstellt, deren Fortgeltung
gerade nicht gesichert ist. Ein gesichertes Aufenthaltsrecht entsteht erst nach
abschließender Prüfung und positiver Entscheidung über den gestellten
Verlängerungsantrag (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
24.01.2008 - 11 S 2765/07 - zitiert nach Juris; HessVGH, ZAR 2007, 413ff.; Renner,
Ausländerrecht, 8. Auflage, § 81 Rdnr. 27).
Andere Tatbestände des § 56 Abs. 1 AufenthG sind in der Person des
Antragstellers nicht gegeben; insbesondere lebt er nicht mit einer deutschen
Familienangehörigen oder einem solchen Lebenspartner in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Soweit der Antragsteller einwendet, seine Ausweisung und Abschiebung verstoße
gegen Artikel 8 Abs. 2 EMRK, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die
Antragsgegnerin hat sich in ihrem Bescheid vom 18.04.2008 in allen Einzelheiten
detailliert mit der Lebensgeschichte des Antragstellers und seinem Werdegang
auseinandergesetzt und vor diesem Hintergrund die Frage geprüft, ob die
Ausweisung gegen Artikel 8 Abs. 2 EMRK verstößt. Sie ist nachvollziehbar zu der
Auffassung gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Die Kammer folgt den
überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom
18.04.2008 und sieht daher analog § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren
Darstellung der Gründe ab.
Rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe für eine Abschiebung i.S.d. § 60 a
Abs. 2 AufenthG, die einer Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt entgegengehalten
werden könnten oder eine Ausweisung als unzumutbar erscheinen lassen, sind
nicht erkennbar."
Die zuvor wiedergegebenen Ausführungen aus dem Eilbeschluss, der durch
Beschluss des Hess. VGH vom 16.09.2008 (xxx) bestätigt wurden, gelten auch für
das Hauptsacheverfahren, so dass hierauf Bezug genommen wird.
Zu der ergänzenden Klagebegründung des Klägers vom 25.11.2008, die nach der
Beschwerdeentscheidung des Hess. VGH im Eilverfahren ergangen ist, ist
Folgendes auszuführen: Soweit der Kläger der Auffassung ist, die
Ausweisungsverfügung erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht
befristet worden sei, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23.10.2007 (NVwZ 2008, 326)
ausdrücklich entschieden hat, dass dem deutschen Ausländerrecht die Trennung
zwischen Ausweisung und Befristung ihrer gesetzlichen Folgen immanent ist und
diese Trennung auch nicht der europäischen Menschenrechtskonvention
widerspricht (BVerwG, NVwZ 2008, 326, 327). Die fehlende Befristung beim Erlass
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widerspricht (BVerwG, NVwZ 2008, 326, 327). Die fehlende Befristung beim Erlass
der Ausweisungsverfügung macht diese also nicht rechtswidrig (BVerwG, a.a.O.).
Bei den vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des VGH
Mannheim und des VG Freiburg handelt es sich um Entscheidungen, die zeitlich
vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und zudem von einem
Mittelgericht bzw. Untergericht ergangen sind. Sie sind daher durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Abgesehen davon war
es angesichts der Anzahl und der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten
sowie seiner in dem angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Erwägungen
ausführlich erörterten persönlichen Situation nicht geboten, die Ausweisung von
vornherein zeitlich zu befristen (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 1074). Zudem ist es
dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG zu stellen.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die beabsichtigte
Abschiebung bzw. Ausweisung in den Schutzbereichs des Rechts des Klägers auf
Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Die Beklagte hat sich
in dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2008 ausführlich mit den privaten und
familiären Belangen sowie den Folgen, die durch eine Abschiebung hieraus
resultieren, intensiv und detailliert befasst und ist zu dem rechtlich nicht zu
beanstandenden Ergebnis gekommen, dass hier kein Eingriff in den Schutzbereich
des Art. 8 EMRK vorliegt. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides vom
18.04.2008 insoweit und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auf das in der ergänzenden Klagebegründung nochmals aufgegriffene Argument,
die Beklagte sei in ihrer Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein
besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG nicht vorliege, da der Kläger
aufgrund der zehnjährigen Fiktionsbescheinigung einen gesicherten
Aufenthaltsstatus gehabt habe, sind sowohl das erkennende Gericht als auch der
Hess. VGH bereits in den Entscheidungen zum Eilverfahren eingegangen. Der
darin näher begründeten Auffassung, dass Fiktionsbescheinigungen nach § 81
Abs. 4 AufenthG kein gesichertes Aufenthaltsrecht begründen, das im Rahmen
des § 56 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG zu berücksichtigen wäre, ist nichts hinzuzufügen.
Die Kammer vermag auch nicht die Zweifel des Klägers daran zu teilen, ob
tatsächlich Ausweisungsgründe im Sinne von § 53 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Nach
dieser Vorschrift wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er
wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits-
oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt
worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. So ist der Kläger unter
anderem mit Urteil vom 14.11.2001 des Amtsgerichts D (xxx) zu einer
Jugendeinheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Nach
weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen ist der Kläger sodann durch Urteil des
Amtsgerichts D vom 00.00.2006 (xxx) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt worden, so dass innerhalb von fünf Jahren Verurteilungen zu mehr
als drei Jahren Freiheits- bzw. Jugendstrafe erfolgt sind. Abgesehen davon, dass
der Gesetzeswortlaut im Hinblick auf eine zwingende Ausweisung allein auf die
genannten Tatbestandsvoraussetzungen abstellt, hat die Beklagte entgegen der
Behauptung des Klägers eine ausführliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf die
persönliche Situation des Klägers und die Folgen für ihn bei einer Ausweisung
vorgenommen (Seite 6-10 des Bescheides vom 18.04.2008). Von einer fehlenden
Abwägung im Hinblick auf die Interessen des Klägers und einem Verstoß gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher nicht die Rede sein.
Auch der Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht kann der Klage nicht zum Erfolg
verhelfen. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten hat. Nach Art. 7 der Richtlinie 2003/109/EG des
Rates vom 25.11.2003 bedarf es, um die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, eines Antrags bei den zuständigen Behörden
des Mitgliedsstaates. Die zuständigen nationalen Behörden teilen dem
Antragsteller dann ihre Entscheidung mit. Einen solchen Antrag hat der Kläger
aber nicht gestellt, geschweige denn eine Entscheidung über den Status als
langfristig Aufenthaltsberechtigter erhalten, so dass er sich auf das
Gemeinschaftsrecht nicht berufen kann. Abgesehen davon dürfen auch solche
Ausländer - wie der Kläger selbst vorträgt - bei einer gegenwärtigen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Beklagte hat
unwidersprochen vorgetragen, dass das Landgericht H in einem Beschluss vom
00.00.2008 (xxx) das Gesuch des Klägers, die Vollstreckung der Reststrafe zur
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00.00.2008 (xxx) das Gesuch des Klägers, die Vollstreckung der Reststrafe zur
Bewährung auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger nach
wie vor unbehandelt drogenabhängig sei. Eine reelle Chance, dass der Kläger im
Falle einer Aussetzung der Reststrafe nicht wieder straffällig werde, sei nicht zu
erkennen. Des Weiteren hat die Beklagte eine Verfügung der Staatsanwaltschaft D
vom 00.00.2007 vorgelegt, in der ausgeführt, dass zu befürchten sei, dass der
Kläger im offenen Vollzug seine Straftaten fortsetzen werde, wofür insbesondere
spreche, dass der Kläger suchtgefährdet sei. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte
zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger nach wie vor eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Schließlich kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass es der Beklagten
verwehrt gewesen sei, die vom Kläger begangenen Straftaten zu berücksichtigen,
da eine solche Heranziehung verwirkt sei. Eine Verwirkung setzt voraus, dass eine
Rechtsposition trotz Veranlassung zur Rechtsausübung längere Zeit hindurch nicht
ausgeübt worden ist und Umstände die Annahme des Verpflichteten
rechtfertigten, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr
machen und er sich darauf eingerichtet hat. Diese Voraussetzungen liegen hier
indes nicht vor. Mit Schreiben vom 13.08.2002 war der Kläger im Hinblick auf
vorangegangene Verurteilungen zu einer Ausweisung und Versagung der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis von der Beklagten angehört worden. Daraufhin hat sich
der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten gemeldet und
inständig darum gebeten, von einer Ausweisung abzusehen, da der Kläger sich in
der Ausbildung befinde und nicht mehr die Gefahr bestehe, dass er weitere
Straftaten begehen werde. Im Hinblick hierauf hat die Beklagte dann von einer
Ausweisung des Klägers abgesehen, allerdings weiterhin Unterlagen über die
Ausbildung und den Ausbildungsfortschritt des Klägers gefordert, die dieser auch
vorgelegt hat. Im Jahr 2004 wurde dann wiederum eine Straftat gegen den Kläger
angeklagt. Erst Ende April 2005 hat die Beklagte Kenntnis von einem Strafbefehl
des Amtsgerichts J vom 00.00.2004 erhalten (Bl. 163 BA). Im September 2005 hat
die Beklagte die Mitteilung über zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren gegen
den Kläger erhalten (Bl. 178 R BA). Diese Verfahren hat die Beklagte zunächst
einmal abgewartet, bevor sie den Kläger erneut unter dem 09.05.2006 im Hinblick
auf eine Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
angehört hat. Im Hinblick auf diese Anhörung meldete sich ein weiterer damaliger
Bevollmächtigter des Klägers bei der Beklagten und intervenierte wiederum gegen
die beabsichtigte Ausweisung mit der Begründung, der Kläger habe sich in der
Bundesrepublik Deutschland integriert und es handele sich um einen Härtefall. Er
werde demnächst heiraten und einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (Bl. 226 ff.
BA). Im Juli 2006 erhielt die Beklagte eine Nachricht über ein gegen den Kläger
anhängiges Strafverfahren. Auch dieses Strafverfahren hat die Beklagte zunächst
abgewartet (Bl. 255 BA). Anfang 2007 hat die Beklagte die Zustimmung zur
Fortführung des ausländerrechtlichen Verfahrens des Klägers vom Landrat des
Landkreises K erhalten, der wegen der Inhaftierung des Klägers zwischenzeitlich
zuständig geworden war. Gegen eine Verurteilung vor dem Amtsgericht D im 00
2007 hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt, so dass dieses Strafverfahren Anfang
2007 noch nicht beendet war (Bl. 290 BA). Am 11.09.2007 erfolgte dann eine
weitere Anhörung des Klägers seitens der Beklagten im Hinblick auf die
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und der Versagung der
Verlängerung des Aufenthaltstitels. Im Oktober 2007 erhielt die Beklagte das Urteil
des Amtsgerichts D vom 00.00.2007, mit dem der Kläger wegen Diebstahls und
eines Diebstahls oder einer Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und elf Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und
Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war; das
Urteil war am 20.08.2007 rechtskräftig geworden. Unter dem 25.10.2007 meldete
sich dann ein weiterer früherer Bevollmächtigter des Klägers und argumentierte
gegen eine Ausweisung mit der Begründung, dass der Kläger beabsichtige, ein
neues Leben anzufangen und er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen
verlobt sei. Schließlich erging dann am 18.04.2008 die hier streitgegenständliche
Verfügung.
Der zuvor dargelegte Geschehensablauf belegt, dass die Beklagte nur deshalb von
einer früheren Ausweisung des Klägers abgesehen hat, weil sie zum einen dem
Kläger entgegengekommen ist und ihm Chancen zu einer Besserung seines
Lebenswandels eingeräumt hat und sie zum anderen - zu Recht - den Ausgang
weiterer Strafverfahren gegen den Kläger abgewartet hat. Die Voraussetzungen
einer Verwirkung liegen also nicht vor. Vielmehr erscheint die diesbezügliche
klägerische Argumentation vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dem Kläger
mehrfach aufgrund seiner Bitten entgegengekommen ist und ihm die Möglichkeit
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mehrfach aufgrund seiner Bitten entgegengekommen ist und ihm die Möglichkeit
zu einer straffreien Integration in die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt hat,
- zurückhaltend ausgedrückt - nicht nachvollziehbar. Letztlich wirft der Kläger der
Beklagten jetzt vor, dass sie ihn nicht schon viel früher ausgewiesen hat.
Abschließend bleibt festzustellen, dass die Beklagte zu Recht die Ausweisung des
Klägers als zwingend geboten angesehen hat und sie dieses in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise detailliert und unter Abwägung aller für und gegen eine
Ausweisung des Klägers sprechenden Belange begründet hat. Auf die zutreffenden
Ausführungen des Bescheids vom 18.04.2008 wird auch insoweit gemäß § 117
Abs. 5 VwGO Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den
Entscheidungsgründen abgesehen.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in dem
Bescheid vom 18.04.2008 zu Recht abgelehnt worden. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG
darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden
ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Gesetz kein
Aufenthaltstitel erteilt. Durch die rechtmäßige Verfügung vom 18.04.2008 ist der
Kläger ausgewiesen worden, so dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in
Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.