Urteil des VG Wiesbaden vom 20.05.2009

VG Wiesbaden: gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, ermächtigung, behörde, hessen, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, errichtungsakt

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Gericht:
VG Wiesbaden 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 569/09.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 Nr 3 S 2 VwGO, § 9 Abs 1
S 4 GlSpielWStVtr
Gerichtliche Zuständigkeit bei länderübergreifendem
Tätigwerden einer Landesbehörde aufgrund einer
Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV.
Leitsatz
Wird eine Landesbehörde aufgrund einer Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV
für mehrere Bundesländer tätig, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für die Klage
gegen eine Untersagungsverfügung nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist
den Rechtsstreit nach § 83 Satz 1 VwGO an das zuständige Schleswig-
Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig.
Gründe
Die Klägerin hat ihren Sitz in Schleswig-Holstein, der Beklagte ist als
Geschäftsstelle der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder für
mehrere Bundesländer, unter anderem für Schleswig-Holstein, tätig geworden (§ 9
Abs. 1 Satz 4 GlüStV) und hat die angefochtene Untersagungsverfügung vom
16.04.2009 mit Wirkung auch für Schleswig-Holstein erlassen.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 52 Nr. 3
Satz 2 VwGO.
Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es für die Anwendung dieser Vorschrift
keiner Begründung einer generellen gerichtsbezirks- und landesübergreifenden
Zuständigkeit, auch eine Bestimmung im Einzelfall – sei es durch institutionellen
Errichtungsakt oder Ermächtigung zur Aufgabenwahrnehmung – ist ausreichend.
Es ist nicht erforderlich, dass der übertragene Aufgabenbereich auf Dauer bei der
ermächtigten Behörde verbleibt. Entscheidend ist lediglich, dass sich im konkreten
Fall der territoriale Zuständigkeitsbereich des Beklagten erweitert auf das Gebiet
aller Bundesländer, die die Ermächtigung erteilt haben, und dass deren
Sachkompetenz auf das Land Hessen entsprechend dem Umfang der
Ermächtigung übertragen wird (vgl. dazu einhellig Kopp/Schenke, § 52 VwGO, Rdnr.
13; Sodan/Ziekow, § 52 VwGO, Rdnrn. 25 – 29; Schoch/Schmidt -
Aßmann/Pietzner, § 52 VwGO, Rdnr. 12; Redeker/v. Oertzen, § 52 VwGO, Rdnrn. 14
und 15; Eyermann, § 52 VwGO, Rdnr. 14; BVerwGE 40, 205; BVerwG, Buchholz 31.0
zu § 52 VwGO, Nr. 25; Bay. VGH, Bay. VBl. 1984, S. 118; Stelkens, NJW 1974, S.
576).
Maßgeblich ist dabei nicht nur der Aspekt der Entlastung der Gerichte am Ort der
die Aufgaben gerichtsbezirksübergreifend wahrnehmenden Behörde, sondern
gerade auch die Gewährleistung der größtmöglichen Nähe der
Verwaltungsgerichte zu dem klagenden Beteiligten (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.