Urteil des VG Wiesbaden vom 31.08.2009

VG Wiesbaden: aufschiebende wirkung, realschule, treu und glauben, wiederholung, gymnasium, hausaufgaben, eltern, versetzung, schüler, mitarbeit

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Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 1043/09.WI(2)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 75 Abs 3
HSchulG HE, § 75 Abs 5
HSchulG HE
Querversetzung
Leitsatz
Einzelfall einer Versetzung in eine andere Schulform am Ende des Schuljahres
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit vorliegendem Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen eine durch die C-
schule in xxx, einem Gymnasium, ausgesprochene Querversetzung an eine
Realschule.
Der Antragsteller ist am 15.04.1997 geboren. Er wurde altersgemäß eingeschult
und besuchte die D-Schule, eine Grundschule in B-Stadt. Die Grundschule empfahl
den Besuch einer Realschule. Aufgrund des Leistungsstandes, der Lernentwicklung
und des Arbeitsverhaltens sei eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium nicht zu
erwarten. Unter anderem hieß es zur Begründung, das Arbeitsverhalten des
Antragstellers liege überwiegend im befriedigenden, teilweise auch im
ausreichenden Bereich. Während des Unterrichts habe er häufig Schwierigkeiten,
Arbeitsaufträge selbständig zu verstehen. In diesen Situationen zeige sich seine
fehlende Anstrengungsbereitschaft und Motivation sehr deutlich, denn er bemühe
sich dann kaum, sondern erwarte Hilfe und Unterstützung der Lehrkraft. Auch das
pünktliche und vollständige Anfertigen der schriftlichen Hausarbeiten bereite
immer noch Schwierigkeiten.
Dem Elternwunsch des Antragstellers entsprechend wurde dieser zum Schuljahr
2007/2008 in die Jahrgangsstufe 5 an der C-schule in xxx aufgenommen. In einem
ersten Förderplan vom 21.11.2007 stand unter anderem, der Antragsteller falle im
Unterricht durch unkonzentriertes, unorganisiertes Verhalten auf. Erteilte
Arbeitsaufträge würden häufig nur teilweise, bisweilen auch gänzlich falsch
bearbeitet. Hausaufgaben seien häufig unvollständig oder fehlten. Im
Halbjahreszeugnis erhielt er im Fach Mathematik mangelhaft, in vier anderen
Fächern ausreichend, sonst besser. Der Förderplan wurde sodann im Februar und
Mai 2008 fortgeschrieben. Wiederholt wurde bemängelt, dass Arbeitsmaterialien
fehlten und der Antragsteller dringend an seiner Arbeitsorganisation arbeiten
müsse.
Teilweise erschien der Vater des Antragstellers zu von der Schule beabsichtigten
Gesprächsterminen nicht.
Den Eltern des Antragstellers wurde mitgeteilt, dass die Versetzung wegen
schwacher Leistungen in Englisch und Mathematik gefährdet sei. Unter dem
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schwacher Leistungen in Englisch und Mathematik gefährdet sei. Unter dem
Datum 23.04.2008 teilte die Schule weiter mit, dass eine Querversetzung
beabsichtigt sei.
Im Zeugnis für das zweite Halbjahr 2007/2008 erzielte der Antragsteller in keinem
Fach schlechter als mit ausreichend bewertete Leistungen. Er wurde in die
Jahrgangsstufe 6 versetzt.
Im Zeugnis für das erste Halbjahr 2008/2009 erzielte der Kläger in Englisch,
Spanisch, Mathematik und Musik mangelhafte Leistungen. In der Fortschreibung
des Förderplans hieß es, der Antragteller sei phlegmatisch, es gebe keine aktive
Beteiligung, er führe häufig kein Material mit und habe daher keine Hausaufgaben.
Zum Lernumfeld wird angegeben, die familiäre Situation sei im Umbruch. Die
Schule schrieb den Förderplan fort. Wieder wurde festgestellt, der Antragsteller
habe fast jeden Tag nicht die benötigten Arbeitsmaterialien dabei, die
Hausaufgaben fehlten. Die angebotenen Förderkurse sollten regelmäßig besucht
werden, die Eltern müssten die Hausaufgaben kontrollieren.
Mit einem auf den 30.04.2008 datierten Schreiben wollte die Schule den Vater des
Antragstellers von der beabsichtigten Querversetzung zum Schuljahresende
informierten. Ausweislich eines Gesprächsvermerks, welcher wohl nach einem
Gespräch mit dem Vater des Antragstellers gefertigt worden ist, habe sich dieser
geweigert, den Empfang der Querversetzungsempfehlung zu unterzeichnen.
Ausweislich eines weiteren Vermerks habe die Klassenlehrerin bei einem Gespräch
dem Vater des Antragstellers die derzeitige Überforderung des Antragstellers
erläutert. Dabei habe der Vater des Antragstellers erklärt, er schließe einen
Wechsel zur Realschule aus, weil gerade dieser Wechsel eine erhebliche Belastung
für seinen Sohn darstelle. Andere, Jugendamt, privates Nachhilfeinstitut,
Psychologe, würden es ebenso sehen. Er glaube, dass sich bei einer Wiederholung
der Klasse das Leistungsbild verbessere.
Ein Versuch, die Querversetzungsempfehlung sowie die Mitteilung über die
Gefährdung der Versetzung wegen mangelhafter Leistungen in sechs Fächern
sowie schwach ausreichender Leistungen in einem Fach per Einschreiben
zuzustellen, war erfolglos. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt.
In einer Evaluation des Förderplans heißt es unter anderem, die Leistungen und
das Arbeitsverhalten des Antragstellers hätten sich nicht verbessert. Eine
Zusammenarbeit mit den Eltern sei nicht möglich gewesen.
Die Versetzungskonferenz fand am 29.06.2009 statt. Diese beschloss, den
Antragsteller nicht in die nächst höhere Jahrgangsstufe zu versetzen. Im Zeugnis
sind Englisch, Spanisch, Geschichte, Mathematik und Musik mit mangelhaft
ausgewiesen. Unter Bemerkungen heißt es, die Leistungen in Deutsch und
Biologie seien nur schwach ausreichend.
Daneben wurde die Querversetzung in die Stufe 6 der Realschule mit 9:1 Stimmen
beschlossen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der mangelhaften
Leistungen in fünf Fächern, davon allen Hauptfächern, ist ein Wechsel auf die
Realschule dringend notwendig. Hausaufgaben und benötigte Arbeitsmaterialien
fehlten in den vergangenen Monaten ständig. Unterzeichnet wurde das Protokoll
unter anderem vom Schulleiter.
Unter dem Datum 01.07.2009 fertigte die C-schule die
Querversetzungsentscheidung, wonach der Antragsteller seine Schullaufbahn in
der Klasse 6 der Realschule fortsetzen solle. Wegen der Note mangelhaft in fünf
Fächern sei nach Überzeugung der Klassenkonferenz die weitere Entwicklung des
Kindes beim Verbleib im Gymnasium beeinträchtigt. Die erzielten Ergebnisse
würden die weitere Entwicklung des Antragstellers beeinträchtigen. Die
Entscheidung enthielt zugleich den Hinweis darauf, dass der Vater des
Antragstellers sich rechtzeitig um die Anmeldung an einer entsprechenden Schule
kümmern möge.
Der Vater des Antragstellers legte mit Schreiben vom 17.07.2009 Widerspruch ein.
Er führte unter anderem aus, die Klassenlehrerin Frau E. und Frau F. hätten
zugesagt, dass aufgrund der persönlichen Situation eine Wiederholung der Klasse
und keine Querversetzung angestrebt werde. Dennoch habe die Schulkonferenz
für die Querversetzung entschieden. Im vergangenen Jahr habe der Antragsteller
wegen eines Sorgerechtsstreites emotional sehr unter Druck gestanden. In dieser
Zeit habe man Hilfe des Jugendamtes und auch privater Institutionen in Anspruch
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Zeit habe man Hilfe des Jugendamtes und auch privater Institutionen in Anspruch
genommen, um dem Antragsteller durch diese schwere Zeit zu helfen. Man sei
immer in Kontakt zu den Lehrern gewesen. In dieser Situation hätten die
Schulnoten nicht Priorität haben können. Der Prozess sei aber zwischenzeitlich
eindeutig geregelt, nun könne sich der Antragsteller wieder in vollem Umfang auf
die Schule konzentrieren. Ein Schulwechsel sei ein sehr emotional belastender
Aspekt. Man sei erstaunt, dass entgegen aller Absprachen nunmehr eine
Querversetzung erfolgt sei.
In einem E-Mail des Schulleiters der C-schule an das Staatliche Schulamt vom
19.08.2009 heißt es unter anderem, ein weiterer Verbleib an der Schule sei für den
Antragsteller eine besondere psychische Belastung und verantwortungslos.
Grundlage für die Querversetzung seien vor allem die schwachen Leistungen in
den Hauptfächern sowie die geistige Überforderung des Jungen gewesen. Trotz
mehrfacher Gespräche mit den Eltern hätten ständig Hausaufgaben und
Arbeitsmaterialien gefehlt.
Unter dem 20.08.2009 fertigte Frau E. eine Stellungnahme. Danach habe etwa am
01.12.2008 ein Gespräch mit dem Vater des Antragstellers stattgefunden. Der
Vater habe angesichts der schwierigen familiären Situation die Bitte an die Schule
herangetragen, dies bei einem eventuellen Querversetzungsvorhaben zu
bedenken. Gleichzeitig habe der Vater betont, er werde für eine schulische
Stabilisierung des Antragstellers Sorge tragen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten
sowohl Frau E. und Frau F. keine Querversetzung befürwortet, eine Entscheidung
sei jedoch vom künftigen schulischen Engagement abhängig. Noch im April hätten
diese beiden gegen eine Querversetzungsempfehlung gesprochen, die anderen
anwesenden Lehrkräfte aber dafür. Die Leistungen des Antragstellers und sein
Arbeitsverhalten hätten zuletzt weiter stark nachgelassen. Etwa Schreiben im
Hausaufgabenheft seien nicht weitergeleitet worden. Darüber habe Frau E. mit der
Mutter gesprochen, sie telefonisch in Kenntnis gesetzt. Gespräche mit dem Vater
des Antragstellers hätten sich im Zeitraum Mai/Juni 2009 schwierig gestaltet, weil
er etwa zahlreiche Nachrichten auf seiner Mailbox nicht beantwortet habe.
Das Staatliche Schulamt A. wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 den
Widerspruch zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Ebenfalls am 25.08.2009 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt.
Insbesondere verweist er darauf, dass immer Konsens gewesen sei, dass die
Klasse zu wiederholen sei. Das Schreiben der Querversetzung sei nun völlig
überraschend. Ihm sei bisher auch unbekannt gewesen, dass es die Möglichkeit
einer freiwilligen Wiederholung gebe. Diese Wahl hätte man jedoch getroffen, hätte
er früher hiervon gewusst. Auch habe er bislang noch gar keinen Schulplatz an
einer Realschule erhalten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Er ist aber der Ansicht, die Querversetzungsentscheidung sei zu Recht erfolgt.
Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Bei der Gerichtsakte befinden sich die
Schülerakte sowie der Vorgang des Widerspruchsverfahrens sowie eine vom
Schulleiter und der Klassenleiterin unterzeichnete Stellungnahme vom 28.08.2009.
II.
Das Gericht setzt voraus, dass der Vater des Antragstellers das alleinige
Sorgerecht besitzt und damit wirksam einen Antrag stellen kann. Er hat zur Frage
des Sorgerechts trotz Aufforderung keine ausdrückliche Erklärung abgegeben. Das
Gericht hält zum Wohle des Antragstellers eine zeitnahe Entscheidung in der
Sache für geboten.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.
Alt. VwGO ist zulässig. Es ist der statthafte Rechtsbehelf, weil einem Widerspruch
gegen die Querversetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 HSchG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser
Antrag ist trotz des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides auch vor
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Antrag ist trotz des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides auch vor
Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig. Der
Bescheid ist noch nicht bestandskräftig, weil die Klagefrist noch nicht abgelaufen
ist.
Der Antrag ist unbegründet, weil das gesetzlich vorausgesetzte besondere
Vollzugsinteresse auch vorliegend das Aufschubinteresse des Antragstellers
überwiegt. Denn nach den derzeit im Eilverfahren zur Verfügung stehenden
Erkenntnissen ist die Querversetzungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig und
deren Vollzug auch eilbedürftig.
Nach § 75 Abs. 3 Satz 1 HSchG kann ein Schüler ausnahmsweise nach Anhörung
der Eltern am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden,
wenn die erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsgangs nicht
zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe den Schüler in der
Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen gelten seit
dem 19. Juni 2008 (GVBl. I S. 759) einheitlich für eine Querversetzung nach dem
Ende der Jahrgangsstufe 5 sowie nach dem Ende der Jahrgangsstufe 6.
Die Querversetzungsentscheidung ist formell fehlerfrei.
Nach § 12 Abs. 5 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind bei
einer Querversetzung die Eltern frühzeitig, spätestens sechs Wochen vor dem
Termin der beabsichtigten Querverweisung schriftlich zu benachrichtigen. Zwar
kann der Nachweis einer schriftlich erfolgten Mitteilung der beabsichtigten
Versetzung nicht geführt werden. Hierauf kann sich der Antragsteller aber nicht
berufen, weil sich sein Vater geweigert hat, den Empfang der Mitteilung über die
beabsichtigte Querversetzung zu unterschreiben. Der Vater des Antragstellers
mag sich auch geweigert haben, etwa ein Einschreiben bei der Post abzuholen, so
dass dies ihm nicht zugegangen ist. Die Zustellungsvereitelung hat nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben zur Folge, dass der Antragsteller sich so
behandeln lassen muss, als habe er das Schriftstück auch tatsächlich erhalten.
Nichts desto trotz hatte der Vater des Antragstellers Kenntnis von einer
beabsichtigten Querversetzung.
Die Querversetzungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
Bei dem Notenbild des Antragstellers, fünf Fünfen in Hauptfächern sowie zweimal
schwach ausreichend, liegt zunächst auf der Hand, dass eine Versetzung in die
nächst höhere Jahrgangsstufe ausscheidet.
Die Leistungsentwicklung des Antragstellers lässt aber nach den Erkenntnissen im
Eilverfahren auch erwarten, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des
Gymnasiums nicht zu erwarten ist. Hierauf deuten zunächst die zahlreichen
schlechten Leistungen hin. Doch ist es nicht dies allein, sondern auch, wie bereits
die Versetzungskonferenz ihre Entscheidung begründet hat, der Umstand, dass
Hausaufgaben und benötigte Arbeitsmaterialien ständig fehlten. Gerade der
letztgenannte Gesichtspunkt war kein neues Phänomen etwa im Schuljahr
2008/2009. Es lässt sich vielmehr schon den Förderplänen des Schuljahres
2007/2008 vom 14.11.2007, 13.02.2008 und 29.05.2008 entnehmen. Bereits die
Grundschule empfahl den Besuch einer Realschule, weil das Arbeitsverhalten eine
erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium nicht erwarten lasse.
Angesichts der bisherigen schulischen Entwicklung des Antragstellers durfte die
Klassenkonferenz die gesicherte Prognose treffen, dass die Wiederholung der
Jahrgangsstufe am Gymnasium die Entwicklung des Antragstellers „erheblich
beeinträchtigen“ würde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die
Klassenkonferenz insoweit die Voraussetzungen einer Querversetzung nicht
verkannt hat, auch wenn es im Text der Querversetzungsentscheidung lediglich
heißt, bei einem Verbleib an der Schule sei die Entwicklung des Kindes
„beeinträchtigt“. Die im Protokoll der Versetzungskonferenz niedergelegte
Begründung lässt den Schluss zu, andernfalls werde die Entwicklung des
Antragstellers erheblich beeinträchtigt. Verdeutlicht wird dies in der Stellungnahme
des Schulleiters und der Klassenlehrerin vom 28.08.2009. Nach einer Schilderung
der Gründe welche die Klassenkonferenz bewogen haben sich für eine
Querversetzung auszusprechen, steht dort geschrieben, ein Verbleib an der
Schule würde beim Antragsteller zu einer erheblichen seelischen Belastung führen.
Zum Schutze seiner Persönlichkeit habe man eine Querversetzung beschlossen,
um eine weitere erhebliche Beeinträchtigung seiner Entwicklung abzuwenden. Wie
schwach und bedenklich der Leistungsstand des Antragstellers sei, sei auch daran
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schwach und bedenklich der Leistungsstand des Antragstellers sei, sei auch daran
zu erkennen, dass die Wiederholung der Jahrgangsstufe 6 an der Realschule (und
nicht eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 an der Realschule), beschlossen
worden sei, was durchaus unüblich sei.
Die inhaltliche Begründung ist nachvollziehbar. Mitgeteilt wird etwa, dass sich mit
Einsatz der zweiten Fremdsprache eine deutliche Verschlechterung ergeben habe.
Arbeits- und Lernverhalten seien völlig unzureichend. Der Antragsteller wirke
zunehmend unsicher, verstört, apathisch und stellenweise orientierungslos. Der
Eindruck sei entstanden, die an ihn gestellten Erwartungen überforderten ihn völlig.
Erste Ansätze eines depressiven, resignativen und introvertierten Verhaltens seien
zu beobachten. Soweit der Vater des Antragstellers bereits der Schule gegenüber
vorgetragen habe andere Institutionen hätten sich für den Verbleib am
Gymnasium ausgesprochen, habe er trotz einer Bitte des Schulleiters kein kurzes
Gutachten oder eine Stellungnahme vorgelegt.
Der Vortrag des Vaters des Antragstellers, die familiäre Situation sei nunmehr
geklärt und eine bessere Leistung des Antragstellers sei zu erwarten, ist nicht
nachvollziehbar. Eher liegt eine durch nichts gestützte Spekulation oder bloße
Hoffnung vor. Eine auch im Eilverfahren erforderliche Glaubhaftmachung seiner
Tatsachenbehauptungen hat er erst gar nicht versucht. Beispielsweise ist nicht
erkennbar, dass der Antragsteller gerade wegen der familiären Situation gerade
im zweiten Schulhalbjahr 2008/2009 abgestürzt sein könnte. Insoweit wurde es
lediglich nur noch schlimmer. Im ersten Halbjahr hatte er nämlich ebenfalls bereits
in vier Fächern mangelhaft. Wie sich der Antragsteller in der Schule verhält,
können außerdem am Besten die ihn unterrichtenden Lehrer beurteilen.
Der Vater des Antragstellers hat vielmehr, so jedenfalls nach den Erkenntnissen
im Eilverfahren, nicht kontinuierlich mit der Schule zum Wohl des Antragstellers
zusammengearbeitet. Er hat Gesprächstermine nicht wahrgenommen, weigerte
sich, eine Mitteilung über eine beabsichtigte Querversetzung letztlich zur Kenntnis
zu nehmen, um auf diesem Wege faktisch erzwingen zu wollen, dass der
Antragsteller weiter das Gymnasium besucht. Tatsächlich ist die geforderte
Hausaufgabenkontrolle durch ihn nicht erfolgt. Soweit der Vater des Antragstellers
fragt, wie denn die Leistungen des Antragstellers aussehen sollen, wenn eine
Wiederholung der Klasse zugesagt sei, ist nicht auszuschließen, dass er seinem
Sohn vermittelt hat, dieser brauche ohnehin keine Leistungen zu erbringen. Ob ein
solches Verhalten erzieherisch sinnvoll wäre, bleibt dahingestellt. Es ist aber nicht
so, dass die Schule auf jegliche Leistungsanforderungen verzichten könnte und
einen Schüler sich selbst überlassen dürfte, selbst wenn eine Wiederholung der
Klasse absehbar wäre.
Nicht im Ansatz hat der Antragsteller glaubhaft machen können, dass er
seinerseits habe darauf vertrauen können, die Klasse werde wiederholt und es
gebe keine Querversetzung. Gerade aus dem Umstand heraus, dass mit dem
Vater des Antragstellers über eine Querversetzung gesprochen worden ist, im
Dezember 2008 und im Juni 2009, folgt, dass es gerade kein Konsens gegeben
hat, dass die Klasse wiederholt werden konnte. Eine Querversetzung war sogar
bereits im vorhergehenden Schuljahr 2007/2008 einmal erwogen worden.
Mögen zwei Lehrerinnen ursprünglich gegen eine Querversetzung gewesen sein,
ist es nicht zu beanstanden, wenn eine ihre Meinung im Hinblick auf die weitere
schulische Entwicklung des Antragstellers geändert hat.
Auch ist es gänzlich unwahrscheinlich, dass eine Lehrerin eine Querversetzung
ausgeschlossen und Wiederholung der Jahrgangsstufe verbindlich zugesagt haben
soll, wo sie doch weiß, dass über eine Querversetzung (wegen § 75 Abs. 3 Satz 2
HSchG) nicht sie, sondern die Klassenkonferenz entscheidet. Gleiches gilt für die
freiwillige Wiederholung einer Klasse. Diese Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern
die Klassenkonferenz, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler dadurch in seiner
Lernentwicklung besser gefördert werden kann (§ 75 Abs. 5 Satz 1, 2 HSchG).
Abgesehen davon, dass kein Antrag auf Wiederholung vorlag, gibt es kein
originäres Recht auf freiwilliges Wiederholen einer Klasse. Voraussetzung ist
vielmehr die Erwartung, dass dadurch der Schüler in seiner Lernentwicklung besser
gefördert werden kann. Diese pädagogische Entscheidung trifft die
Klassenkonferenz aufgrund der in der Schule gezeigten Leistungen und nicht ein
Erziehungsberechtigter. Es mag sein dass der Vater des Antragstellers die
Situation verkannt hat, darauf kommt es aber nicht an.
Auch derzeit scheint der Vater des Antragstellers noch mit Gewalt durchsetzen zu
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Auch derzeit scheint der Vater des Antragstellers noch mit Gewalt durchsetzen zu
wollen, dass sein Sohn zunächst weiter das Gymnasium besucht. Bis zu einer
Entscheidung im Eilverfahren hätte sich der Vater des Antragstellers darum
kümmern müssen, welche Realschule der Antragsteller besuchen kann. Das war
der Querversetzungsentscheidung eindeutig zu entnehmen. Das Staatliche
Schulamt kann nämlich nicht vorschreiben, welche Realschule besucht werden soll.
Jedenfalls hat das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mitgeteilt, dass an der
Realschule in xxx ein Schulplatz zur Verfügung steht. Offenbar wurden
Möglichkeiten auch schon durch die C-schule aufgezeigt. Gleichwohl ist dem
Gericht nicht bekannt, dass die Schulpflicht erfüllt wird.
Die Voraussetzungen für eine Querversetzung lagen vor. Damit war der
Klassenkonferenz eine Ermessensentscheidung eröffnet. Ermessensfehler sind
nicht erkennbar.
Der Schulleiter hat die nach § 75 Abs. 3 Satz 2 HSchG erforderliche Zustimmung
zur Querversetzungsentscheidung erteilt.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht wegen der Vorläufigkeit einer
Entscheidung im Eilverfahren auf der Hälfte des Regelstreitwertes (vgl. § 52 Abs. 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.