Urteil des VG Wiesbaden vom 02.02.2011

VG Wiesbaden: windkraftanlage, obligatorisches recht, aufschiebende wirkung, pension, eigentümer, universität, bauarbeiten, konzentration, klagebefugnis, mieter

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 1315/10.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 BImSchG, § 10 BImSchG, §
19 BImSchG, § 35 BauGB
Nachbarklage gegen Windkraftanlage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2. sind Mieter, die Kläger zu 3. und 4. Eigentümer des
Anwesens C-Straße, Flur 10, Flurstück 4/1 im Außenbereich des Ortsteils C der
Gemeinde C auf dem neben einem Wohnhaus die Stallgebäude (mit Ausnahme
des Pferdestalles) sowie Freiflächen als Hundepension, Hundeschule und
Tierpsychologie-Homöpathie genehmigt und genutzt werden.
Mit ihrer am 09.12.2010 erhobenen Anfechtungsklage wenden sie sich gegen eine
von drei Windkraftanlagen der Beigeladenen, wo diese auf dem
Außenbereichsgrundstück Flur 10, Flurstück 14 in 450 m Entfernung zum Anwesen
der Kläger, errichtet hat.
Mit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom
04.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2010
genehmigte das beklagte Land der Beigeladenen Errichtung und Betrieb von 3
Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90, 105 m Nabenhöhe, 90 m
Rotordurchmesser mit je 2 MW Nennleistung. Die Bescheide enthalten diverse
Nebenbestimmungen, die u.a. auch dem Schutz des klägerischen Anwesens
dienen ( 4.1. Schutz vor Lärm, 4.2 Minimierung vor Lichtemissionen). Für
Einzelheiten der Genehmigungen wird auf den Inhalt der vom Beklagten
vorgelegten Genehmigungsakten Bezug genommen.
Aufgrund einer telefonischen Anfrage stellte der Beklagte den Klägern die
nunmehr angefochtenen Genehmigungsbescheide mit Schreiben vom 08.11.2010
zu.
Die Kläger halten die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, jedenfalls bezüglich
der am nächsten gelegenen Windkraftanlage WEA 1, für rechtswidrig und sehen
sich dadurch in ihren Rechten verletzt. Es sei nicht sichergestellt, dass die Anlage
WEA 1 so errichtet und betrieben werde, dass schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten. Damit
liege ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 5 BImSchG
vor. Es könne zwar nicht geltend gemacht werden, dass der im Außenbereich
zulässige Nacht-Immissionswert (45 dB(A)) nicht eingehalten werde. Der Umstand
aber, dass er aufgrund des im Schallprognose-Gutachtens ermittelten
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aber, dass er aufgrund des im Schallprognose-Gutachtens ermittelten
Schallleistungspegels von 105,3 dB(A) bei 45,3 dB(A) liege und erst – wie in der
Zusammenfassung des Schallprognose-Gutachtens unter 6 auf Seite 15 erfolgt –
herunter gerechnet habe werden müssen, mache die Grenzwertigkeit deutlich und
verständlich, dass die Kläger zum Schutze ihres Anwesens und seiner besonderen
Nutzung die Überprüfung der erteilten Genehmigung in alle Richtungen
anstrebten.
Die Anfechtung stütze sich auch auf die unterlassene oder unzureichende
Bewertung von Umständen, die außerhalb der bestehenden Regelwerke zu
berücksichtigen seien. Im Ergebnis sei das Bauvorhaben der Beigeladenen
bezüglich WEA 1 für die Kläger unzumutbar. Es liege in nachbarschutzrelevanter
Weise die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor und zwar bezüglich der
zu erwartenden Schallreflektionen, der optisch bedrängenden Wirkung und
bezüglich der Lichtimmissionen. Auch werde dem Umstand nicht Rechnung
getragen, dass das Anwesen der Kläger aufgrund der im Jahr 2003 erteilten
Nutzungsänderungs- und Ausbaugenehmigung einem besonderen erhöhten
Schutz unterliege, der über die normale Schutzwürdigkeit einer
Außenbereichsanlage hinausgehe.
Bei der genehmigten Nutzung des Anwesens als Hundeschule, Hundepension und
Tierpsychologie-Homöpathie handele es sich nicht um irgendeine Nutzung im
Außenbereich. Außerdem sei zusätzlich ausdrücklich die Pferdehaltung genehmigt.
Aufgrund dieser Genehmigung hätten die Kläger damit rechnen dürfen, dass in
ihrer Nachbarschaft keine andere Außenbereichsnutzung genehmigt werde, die in
erheblicher Weise störend auf die ihnen genehmigte Nutzung wirke. Die
Außerachtlassung dieser Besonderheit durch den Beklagten stelle sich den
Klägern gegenüber als rücksichtslos dar. Auch wenn sich der vom Gericht zur
Frage von Verhaltensbeeinflussung von Hunden durch die Windkraftanlage
angefragte Gutachter dahin geäußert habe, dass sich ein Windrad über 450 nicht
auf das Verhalten von Hunden auswirken könne, bestehe nach wie vor unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles weiterer
Aufklärungsbedarf. Denn zu dem eigentlichen Problem, um das es in diesem
Rechtsstreit gehe, liege gerade keine Äußerung oder Einschätzung durch den
Professor der Universität Gießen vor. Denn die Hunde, um die es hier gehe, die in
der Hundeschule und der Hundepension betreut und gehalten würden, hielten sich
nicht über einen derartigen Zeitraum auf dem Anwesen der Kläger auf, dass ein
Gewöhnungsprozess an die Anlage der Beigeladenen eintreten könne. Das Ziel
der Hundeschule sei, Problemhunde und Problem“herrchen“ und –„frauchen“ in
der Weise in die Reihe zu bringen, dass die Verhaltensauffälligkeiten beseitigt oder
abgemildert würden. Sie seien immer nur für Stunden auf dem Anwesen, während
derer die Klägerin zu 1. mit ihnen tierpsychologisch und therapeutisch arbeite. In
dieser Zeit bedürfe es einer hohen Konzentration auf den Hund und sein Herrchen
oder Frauchen. Jegliche Fremdeinflüsse, die dazu führen könnten, dass diese hohe
Konzentration negativ beeinflusst werde, jegliche Ablenkungsfaktoren gelte es
auszuschließen. Auch bei der Hundepension finde kein Gewöhnungsprozess statt.
Die Hunde würden nur für einen begrenzten Zeitraum, in dem Herrchen oder
Frauchen, sei es wegen einer Auslandsreise oder aus sonstigen Gründen, an der
Betreuung des Hundes gehindert seien, in die Obhut der Klägerin zu 1. gegeben.
Wenn die Klägerin zu 1) nach diesem Aufenthalt Hunde an ihre Besitzer
zurückgebe, die unter der Einwirkung der Windenergieanlage verhaltensauffällig
geworden seien, könne sie ihre gewerbliche Tätigkeit bald einstellen. Es bestehe
auch keine Möglichkeit zum Ausweichen innerhalb des Anwesens. Baurechtlich sei
im genehmigten Freiflächenplan der Bereich für die Arbeit mit den Hunden genau
festgehalten. Die Auflagen, die die Baugenehmigung zum Schutz der
Nachbarschaft vor übermäßigem Hundelärm enthalte, seien auf diesen
festgelegten Bereich zugeschnitten. Auch der Versicherungsschutz beziehe sich
auf dieses Gelände.
Außerdem weisen die Kläger darauf hin, dass aus ihrer Sicht die
Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, auch wenn dieser
Gesichtspunkt nicht geeignet sei, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung
darzutun.
Die Kläger beantragen,
die durch Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen –
Abteilung Umwelt – vom 04.12.2009 – Az. 43.1-53e621-XY 1/08 – und
Änderungsbescheid vom 15.03.2010 – Az. 43.1-53e621-XY 1/08 – nach § 4
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Änderungsbescheid vom 15.03.2010 – Az. 43.1-53e621-XY 1/08 – nach § 4
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb von 3 Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90, 105 m Nabenhöhe, 90 m
Rotordurchmesser, je 2 MW Nennleistung mit den Bezeichnungen WEA 1, WEA 2
und WEA 3 auf den Flurstücken 38/1 und 14 der Flur 10 und dem Flurstück 30 der
Flur 11 der Gemarkung XY in XY, der Klägerin zu 1. mit am 09.11.2010 zugestellten
Bescheid vom 08.11.2010 bekanntgegeben, für die Anlage mit der Bezeichnung
WEA 1 aufzuheben.
Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die erteilten Genehmigungen für rechtmäßig auch bezüglich der WEA 1.
Das beklagte Land trägt vor, dass sich hinsichtlich der Frage der optisch
bedrängenden Wirkung topographische Höhenunterschiede nicht gleichsetzen
ließen mit Anlagenhöhenbestandteilen. Eine solche Gleichsetzung wäre absurd. Ein
Hügel sei nicht Bestandteil einer Anlage. Er sei kein technisches Element. Eine
Anhöhe bzw. ein ansteigender Hang sei kein Bauwerk. Aber nur von einem solchen
baurechtlichen
Rücksichtnahmegebots ausgehen. Es bleibe dabei, dass die Entfernung zwischen
dem Wohnhaus der Kläger und der WEA 1 das Dreifache der Gesamthöhe der
Anlage betrage. Von dieser Regel abzuweichen, bestehe kein Anlass.
Bezüglich der Lichtimmissionen verwiesen die Kläger zu Recht auf die
Nebenbestimmungen, durch die dem Vorsorgegrundsatz hinreichend Rechnung
getragen werde.
Bestritten werde, dass durch die Anlage erhebliche Auswirkungen auf Hunde
auftreten könnten. Vergleichbare Sachverhalte (bezogen auf Pferde) seien
untersucht und legten dieses Ergebnis nahe.
Festzuhalten bleibe: Im Außenbereich müsse mit derartigen Anlagen gerechnet
werden.
Die Beigeladene hält die Genehmigung insgesamt für rechtmäßig und verweist
insbesondere auf die hohen wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen Stillstand
der bereits fertiggestellten Anlage für sie entstehen.
Im Eilverfahren 4 L 1376/10.WI hat die entscheidende Kammer mit Beschluss vom
06.01.2011, gegen den das beklagte Land und die Beigeladene Beschwerde
eingelegt haben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel noch
nicht entschieden hat, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederhergestellt,
so dass die WEA 1 trotz Fertigstellung nicht betrieben werden darf.
Auf eine Anfrage der Berichterstatterin hat Prof. Dr. Hanno Würbel, Inhaber der
Professur für Tierschutz und Ethologie am Klinikum Veterinärmedizin der Justus-
Liebig-Universität Gießen, geantwortet, dass er nicht davon ausgeht, dass sich ein
Windrad über 450m auf das Verhalten von Hunden auswirken kann. Für
Einzelheiten der Antwort wird auf Bl. 181 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt,
auch den der vorgelegten Behördenakten und den der beigezogenen Akten der
Eilverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet, denn die angefochtenen
Genehmigungsbescheide verletzen im Zeitpunkt ihres Erlasses, auf den es für die
Beurteilung bei den vorliegenden rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklagen
ankommt (vgl. BVerwG, BauR 1998, 995), keine öffentlich-rechtlich geschützten
Nachbarrechte der Kläger.
Alle Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Einen Anspruch auf Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig
ist, sondern nur dann, wenn die sie gegen Vorschriften verstößt, die auch dem
Schutz von Nachbarn dienen also drittschützend sind. Nicht drittschützend sind
Vorschriften, die ausschließlich von öffentlichen Interessen getragen werden, wie
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Vorschriften, die ausschließlich von öffentlichen Interessen getragen werden, wie
z.B. Regelungen zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Artenschutz oder zur
Raumordnung. Ebenfalls nicht nachbarschützend sind die Verfahrensregelungen
zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Hier rügen die Kläger zwar, dass die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19
BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit
Öffentlichkeitsbeteiligung erging, räumen aber selbst ein, dass sie dadurch nicht in
eigenen Rechten verletzt sind (vgl. zu dieser Problematik OVG Rheinland-Pfalz,
DVBl. 2009, 390 ff.). Es ist dennoch misslich, dass die Kläger als nächste
Nachbarn, die durch die Nähe der Windkraftanlage betroffen sind, von dem
Genehmigungsverfahren und der erteilten Genehmigung erst durch Baubeginn
und Fortschritt der Bauarbeiten Kenntnis erhielten. Die Verstimmung der Kläger
darüber ist nachvollziehbar. So standen sie durch den zügigen Fortschritt der
Bauarbeiten unter enormem Zeitdruck und hatten kaum die Möglichkeit, sich auch
nur annähernd vor Abschluss der Bauarbeiten darüber zu informieren und davon
zu überzeugen, dass das beklagte Land im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
und in den Genehmigungsbescheiden ihre Rechte als Nachbarn beachtet und
gewahrt hat. Eine rechtzeitige Information über den Inhalt der
Genehmigungsbescheide und den zu erwartenden Baubeginn, wäre, auch wenn
eine entsprechende rechtliche Verpflichtung nicht besteht, bürgerfreundlich
gewesen und hätte dazu beigetragen, Unklarheiten im Vorfeld zu beseitigen. Das
hätte möglicherweise alle Verwaltungsstreitverfahren entbehrlich gemacht.
Jedenfalls wären weder Kläger noch Verwaltungsgerichte bei der notwendigen
rechtlichen Prüfung unter Zeitdruck gesetzt worden.
Die Klagebefugnis ergibt sich für alle Kläger angesichts der Nähe der
beanstandeten Windkraftanlage 1 zu ihrem Anwesen aus der befürchteten
Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
Insoweit werden in zulässiger Weise mögliche Gesundheitsgefährdungen durch
Immissionen der Anlage, gestützt auf das Grundrecht des Art. 2 GG, geltend
gemacht. Alle Kläger Mieter wie Eigentümer des nur 450 m von der angegriffenen
Windkraftanlage entfernten Anwesens, sind Nachbarn im Sinne dieser Vorschrift.
Der hier benutzte Begriff der Nachbarschaft als Voraussetzung für die
Klagebefugnis ist gekennzeichnet durch die Gebundenheit an einen Ort, wie sie
nicht nur für das Eigentum sondern insbesondere auch für Wohnen und Arbeiten
charakteristisch ist. Ein nur gelegentlicher oder zufälliger Aufenthalt im
Einwirkungsbereich der Anlage dagegen genügt nicht. (vgl. in diesem Sinne auch
BVerwG, DVBl. 1983, 183 ff.).
Die zusätzlich mit der Klage gerügten möglichen Verstöße gegen
nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, insbesondere das
Gebot der Rücksichtnahme, eröffnen, gestützt auf Art. 14 GG, nur den
Eigentümern, den Klägern zu 3. und 4., eine Klagebefugnis. Dies dürfte auch
gelten, soweit befürchtet wird, dass der baurechtlich genehmigte Betrieb ihrer
Hundeschule und –pension aufgrund der Windkraftanlage nur noch eingeschränkt
oder überhaupt nicht mehr möglich sein könnte. Da die Klägerin zu 1. ohnehin
klagebefugt ist, muss hier nicht entschieden werden, ob auch sie aus ihrem Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG) als Mieterin ein
eigenständiges Klagerecht herleiten kann (ablehnend insoweit für die baurechtliche
Nachbarklage HessVGH, Urteil vom 19.07.1988, HessVGRspr 1989, 49 ff.).
Angesichts der räumlichen Nähe der Anlage ist es auch nicht offensichtlich und
eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, dass die Kläger durch den
angefochtenen Bescheid in den genannten subjektiven öffentlichen Rechten
verletzt werden könnten.
Danach sind alle Kläger klagebefugt.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Klagen
insgesamt zulässig sind.
Die Klagen sind aber unbegründet, denn die Genehmigungen verstoßen nicht
gegen drittschützende Vorschriften und verletzten die Kläger deshalb nicht in ihren
Rechten.
Zunächst wird den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in vollem Umfang
Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die zum
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Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die zum
Schutz der betroffenen Nachbarn, damit auch der Kläger, als
Nebenbestimmungen in die Genehmigungsbescheide aufgenommen Regelungen
– insbesondere die Nebenbestimmungen unter 4. – schließen nach derzeitiger
Erkenntnislage Gesundheitsgefährdungen für die auf dem Anwesen der Kläger
wohnenden und arbeitenden Menschen durch die Windkraftanlage aus. In diesen
Nebenbestimmungen wird Bedacht genommen auf den Schutz der Nachbarschaft
vor Lärm und Schattenwurf. Lichtemissionen werden minimiert. Verstöße insoweit
rügen die Kläger auch nicht. Sie wollen sich vielmehr auf „die unterlassene oder
unzureichende Bewertung von Umständen stützen, die außerhalb der
bestehenden Regelwerke zu berücksichtigen sind.“ Dabei berufen sie sich darauf,
dass die WEA 1 für sie unzumutbar sei und das Gebot der Rücksichtnahme
verletze. Diese Begriffe aus dem baulichen Nachbarrecht sind im Zusammenhang
mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BImSchG, bei denen es um
den nachbarlichen Immissionsschutz geht, jedoch nicht von Bedeutung. Bei der
Prüfung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt es allein darauf
an, ob die erforderlichen und ausreichenden Schutzvorkehrungen für Leben und
Gesundheit der Nachbarn vor den Emissionen der Anlage vorgesehen sind und
eingehalten werden, was vorliegend unstreitig der Fall ist.
Die Genehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, auf die sich nur die Kläger zu 3. und 4. als
Grundstückseigentümer berufen können, weil das Bebauungsrecht grundstücks-
und nicht personenbezogen ist. Wer lediglich ein obligatorisches Recht vom
Eigentümer ableitet, als z.B. Mieter oder Pächter, wie die Kläger zu 1. und 2., hat
gegen den Nachbarn kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern muss seine
Rechte gegenüber dem Eigentümer durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
11.07.1989, NJW 1989, 2766).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage, die wie das klägerische
Vorhaben auch, im Außenbereich privilegiert errichtet wurde, richtet sich nach § 35
BauGB, der nicht allgemein nachbarschützend ist. Der Nachbar kann sich nur auf
das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen
(BVerwGE, 52, 122 ff.), das die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen
schützt, die von dem Vorhaben ausgehen. Welche Anforderungen das Gebot der
Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den
jeweiligen Umständen ab. Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche
Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen
Wertung schützenswert sind (BVerwG, NVwZ 2005, 328 ff).
Soweit in dem Gebot der Rücksichtnahme der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen enthalten ist, ist sein Schutzumfang inhaltsgleich mit dem
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, denn in dieser immissionsschutzrechtlichen
Spezialregelung wird bestimmt, was als nicht mehr hinnehmbare schädliche
Umwelteinwirkung anzusehen ist. Ein Verstoß insoweit konnte – wie oben dargelegt
– nicht festgestellt werden.
Von der Windkraftanlage geht auch keine optisch bedrängende, das Gebot der
Rücksichtnahme verletzende Wirkung aus. Nach der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts hängen die an das Gebot der Rücksichtnahme zu
stellenden Anforderungen wesentlich von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab und es ist jeweils abzuwägen, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen
nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (BVerwG, NVwZ 1987, 161 ff.).
Das bedeutet vorliegend, dass eine eigenständige Bewertung der Auswirkungen
des Betriebs der vom beklagten Land der Beigeladenen genehmigten
Windkraftanlage und ihrer optischen Wirkungen auf das baurechtlich genehmigte
Anwesen der Kläger vorzunehmen ist, die alle Umstände, die die optischen
Wirkungen beeinflussen, zu beachten hat und nicht schematisch erfolgen darf. So
darf insbesondere nicht allein auf den Abstand zwischen dem klägerischen
Anwesen und der Windkraftanlage abgestellt werden. Berücksichtigt werden
müssen die Höhe der Windkraftanlage insgesamt, Größe und Drehbewegung des
Rotors aber auch die örtlichen Verhältnisse, wie Topographie, vorhandene
natürliche oder künstliche Abschirmungen der Windkraftanlage zur Nachbarschaft
oder vorhandene Vorbelastungen. Nur eine Gesamtschau ermöglicht die
geforderte gerechte Interessenabwägung. Dem beklagten Land kann deshalb nicht
gefolgt werden, wenn in der Klageerwiderung ausgeführt wird, dass es für das
Rücksichtnahmegebot nur auf die vom Bauwerk selbst ausgehenden Wirkungen
ankomme.
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Das beklagte Land hat sich im Genehmigungsverfahren an den Maßstäben des
OVG NRW (Urteil vom 09.08.2006, OVGE 50,191 ff., bestätigt durch das BVerwG,
NVwZ 2007, 336 ff.) orientiert und die 450m vom Anwesen entfernte Anlage
zugelassen, weil aufgrund des Abstandes zum klägerischen Anwesen, der größer
ist als die dreifache Anlagenhöhe, eine bedrängende oder erdrückende Wirkung
nicht zu erwarten sei. Diese Prüfung greift zu kurz. Das OVG NRW weist in der
zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der bedrängenden
Wirkung stets aufgrund einer Einzelfallprüfung erfolgen muss, für die sich grobe
Anhaltswerte prognostizieren lassen: Bei einem Abstand, der geringer ist als das
Zweifache der Gesamthöhe der Anlage dürfte überwiegend von einer optisch
bedrängenden Wirkung der Anlage auszugehen sein, bei einem Abstand, zwischen
dem Zwei- und Dreifachen der Gesamthöhe ist eine besonders intensive Prüfung
des Einzelfalles notwendig und bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen
der Gesamthöhe – wie vorliegend – wird überwiegend keine optische bedrängende
Wirkung festzustellen sein. Diese Abstandsregeln dürfen nicht missverstanden
grobe Anhaltswerte
sorgfältige Einzelfallprüfung entbehrlich machen. Die genannten Werte dürfen
keinesfalls in dem Sinne angewandt werden, dass eine Windkraftanlage, die mehr
als das Dreifache ihrer Gesamthöhe von der nächstgelegenen Bebauung entfernt
ist, nie und eine Windkraftanlage, die weniger als das Zweifache ihrer Gesamthöhe
von der nächstgelegenen Bebauung entfernt errichtet werden soll, immer als
gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßend gewertet wird (ebenso Gatz,
Anmerkung zu BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 11.12.2006, 4 b 72/06, zitiert
nach juris).
Dass vorliegend allerdings die Abstandsregel: Abstand = mehr als die dreifache
Höhe der Windkraftanlage = keine optische Bedrängung richtig ist, bestätigt der
persönliche Eindruck der Berichterstatterin im Erörterungstermin vor Ort. Im
Innenhof des Anwesens formulierte sie spontan und unwidersprochen: „An dieser
Stelle erschlägt mich das Windrad nicht.“ Die Kammer hat sich aufgrund der von
der Berichterstatterin gefertigten und in der mündlichen Verhandlung projizierten
Fotos einen eigenen Eindruck von der optischen Wirkung des Windrads auf das
klägerische Anwesen gemacht. Auch sie ist dabei zu der Überzeugung gelangt,
dass das Windrad, berücksichtigt man seine Höhe, die Drehbewegungen des
Rotors, die Einbindung in die Landschaft und die Lage zum klägerischen
Grundstück, keine unzumutbaren optischen Auswirkungen hat. Zu beachten ist
dabei zusätzlich zu der Entfernung von 450m, dass Windrad und Anwesen der
Kläger räumlich durch eine Landesstraße deutlich getrennt werden. Zwar steigt
das Gelände zur Windkraftanlage hin an, so dass das Windrad dadurch vom
klägerischen Grundstück gesehen, höher liegt und deshalb noch besser sichtbar
ist. Die Entfernung von 450m ist aber so groß, dass das Windrad an keiner Stelle
des klägerischen Grundstücks übergroß und unangemessen wirkt, auch wenn der
eine oder andere Betrachter den Blick in unberührte Natur diesem Anblick
vorziehen wird. Zwar ist das Windrad von den wesentlichen Grundstücksteilen aus
zu erkennen. Es wird aber auch durch vorhandene Bepflanzung teilweise für den
Betrachter zurückgedrängt und dürfte, wenn die Bäume wieder Blätter haben, von
manchen Stellen aus gar nicht mehr sichtbar sein. Auf eine Betroffenheit innerhalb
der Gebäude, insbesondere in den Wohnräumen berufen sich die Kläger nicht. Das
Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen Anspruch auf eine von technischen
Anlagen freie Aussicht. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass ganz im
Gegenteil gerade im Außenbereich und in oder an der Grenze zu Vorranggebieten
für Windkraft mit derartigen baurechtlich im Außenbereich privilegierten Anlagen
gerechnet werden muss.
Es bestehen aufgrund des klägerischen Vortrags auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Betrieb des Windrades sich negativ auf die von der Klägerin zu 1.
betriebene baurechtlich genehmigte Hundeschule und –pension auswirken könnte.
Dem in der mündlichen Verhandlung zu dieser Problematik gestellten
Beweisantrag musste nicht gefolgt werden, weil es sich um einen unzulässigen
Ausforschungsbeweisantrag handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 06.01.2011, 4 B 51/10, zitiert
nach juris) sind Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren
unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu
stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem
Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen
aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich
haben könnte (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007, BRS 71 Nr. 49). So ist es
vorliegend. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Beweis zu
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vorliegend. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Beweis zu
erheben, dass die Inbetriebnahme des WEA1 zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Betriebs der von der Klägerin zu 1. geführten Hundeschule
und –pension führt, werden zwar die formalen Anforderungen an einen
Beweisantrag erfüllt. Für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten
Behauptungen gibt es jedoch nicht die notwendige Anfangs- oder
Mindestwahrscheinlichkeit, weil es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
für die unter Beweis gestellten Tatsachen fehlt.
So sind bis heute nicht die notwendigen Einzelheiten zur von der Klägerin zu 1.
geführten Hundeschule und –pension über deren Gefährdung durch die
Inbetriebnahme des Windrads Sachverständigenbeweis erhoben werden soll,
vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Der
Baugenehmigung ist lediglich die Nutzungsart der Gebäude und dem Eingriffs- und
Ausgleichsplan die zulässigen Nutzungen der Freiflächen zu entnehmen.
Substantiierte Darlegungen dazu, wie der Betrieb von Hundeschule und -pension
im Einzelnen abläuft, zur genauen Art und zum Umfang des Betriebes, zu den
Einzelheiten des Betriebsablaufs, zur Konzeption der Hundeschule und zu Art und
Umfang der einzelnen Betriebsteile fehlen. Ein Betriebskonzept liegt nicht vor. Es
ist nicht einmal dargelegt, welche Anteile Hundeschule, Hundepension und
Tierpsychologie-Homöopathie am klägerischen Gewerbebetrieb haben, inwieweit
genau und zu welchem Zweck und in welchem zeitlichen Rahmen die Freiflächen –
nur dort ist, wenn überhaupt, ein Einfluss des Windrades vorstellbar – von den
jeweiligen Betriebsteilen mit wie vielen Hunden genutzt werden. Hinzu kommt,
dass angesichts der eindeutigen Äußerung von Prof. Dr. Würbel, Inhaber der
Professur für Tierschutz und Ethologie (Verhaltensbiologie bzw. -forschung) an der
Justus-Liebig-Universität Gießen, im ersten Absatz seines Schreibens, dass sich
der Betrieb des 450 m entfernten Windrades nicht auf das Verhalten von Hunden
auswirken kann, kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betrieb des streitigen
Windrades überhaupt Einfluss auf den Betrieb einer Hundeschule und –pension
haben wird. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass wegen der
kurzen Verweildauer in Hundeschule und --pension ein Gewöhnungsprozess der
Hunde an die Windkraftanlage der Beigeladenen nicht eintreten könne. Denn der
Hinweis von Prof. Dr. Würbel auf die problemlose Anpassungsfähigkeit von Tieren
im dritten Absatz seines Schreibens, stellt die Feststellung, dass keine
Verhaltensauffälligkeiten durch das Windrad zu erwarten sind, nicht in Frage. Er
beinhaltet lediglich ein weiteres Argument dafür, dass zusätzliche Studien
unverhältnismäßig wären. Auch die übrigen allgemeinen Ausführungen der
Klägerin zu 1. zu Problemhunden, Problem“herrchen“ und –„frauchen“, zur
Notwendigkeit hoher Konzentration und zum Ausschluss von Fremdeinflüssen
führen zu keiner anderen Bewertung. Schließlich müssen sich alle Hunde, deren
„Herrchen“ und „Frauchen“ mit oder ohne Problemen Leistungen der Klägerin zu
1. in Anspruch nehmen wollen, an eine für sie völlig neue Umgebung anpassen
oder gewöhnen, sie hinnehmen oder auch nicht. Der Vortrag, dass unter
Einwirkung der Windenergieanlage Hunde verhaltensauffällig an ihre Besitzer
zurückgegeben werden müssten, bleibt im Bereich der Spekulation.
Da nach alledem eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die
angefochtenen Genehmigungen nicht vorliegt, ist die Klage mit der Kostenfolge
des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind gemäß § 161 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen ebenfalls den
unterliegenden Klägern aufzuerlegen, da sich die Beigeladene mit dem
Klageabweisungsantrag am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 19.3 und 2.2.3 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.