Urteil des VG Wiesbaden vom 09.09.2010

VG Wiesbaden: gemeinde, satzung, hundesteuer, steuerbefreiung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, aufwand, grundstück, haushalt, gewinnerzielungsabsicht, vandalismus

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Gericht:
VG Wiesbaden 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 366/10.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 2 KAG HE, Art 105 Abs
2a GG
Steuerbefreiung von der Hundesteuer für einen Hund, der
ausschließlich zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken
gehalten wird
Leitsatz
Ein Hund, der allein an einer Feldscheune gehalten wird und ausschließlich der
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb dient,
ist von der Hundesteuer zu befreien. Dies gilt auch, wenn es sich um eine
Nebenerwerbslandwirtschaft handelt.
Tenor
Der Bescheid der Gemeinde C. vom 11.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid
vom 19.03.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens E. (Ungarische Bracke). Sie wendet
sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Hundesteuerbescheid der Gemeinde
C..
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde C.
vom 08.07.2009 regelt unter anderem Folgendes:
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Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen.
Sonst hilfslose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“
besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des
Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn
angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten
im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
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2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung
ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu
erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die
Bewachung von Herden verwendet werden,
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses
Gewerbe angemeldet haben.
(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für:
a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen
vorübergehend untergebracht sind,
b) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben
wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
§ 7
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die
Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für:
alle Hunde, die vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins
oder Verbandes die Prüfung als Begleit-, Wach-, Jagd- oder Schutzhund oder die
Vorprüfung oder Prüfung als Rettungshund bestanden haben.
Die Ermäßigung gilt zunächst für zwei Jahre und verlängert sich auf Lebenszeit des
Hundes nach Ablegung einer erneuten Prüfung.“
Am 30.06.2009 wurde der Hund ordnungsrechtlich angemeldet. Daraufhin wurde
die Klägerin aufgefordert, den Hund auch zur Hundesteuer anzumelden. Die
Klägerin teilte mit Schreiben vom 28.09.2009 mit, dass der Hund außerhalb des C.
Ortsteils F. ausschließlich zu Wach- und Hütezwecken an einer Feldscheune
gehalten werde. Eine andere außer landwirtschaftlicher Haltung sei auf dieser
Fläche nicht möglich. Steuerlich habe daher keine Veranlagung zu erfolgen.
Daraufhin holte die Gemeinde C. beim Hessischen Städte- und Gemeindebund
eine Auskunft zu den Behauptungen der Klägerin ein. Der Hessische Städte- und
Gemeindebund teilte mit Schreiben vom 02.11.2009 mit, zwar sei in der
Mustersatzung eine Steuerbefreiung für das Halten von Hunden, die dem
Bewachen landwirtschaftlicher Anwesen dienten, ein
Steuerermäßigungstatbestand ausgestaltet. Eine Verpflichtung, derartige
Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände vorzusehen, bestehe für die Gemeinde
nicht. Allerdings unterlägen der Hundesteuer nicht Hunde, die ausschließlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen
Zwecken gehalten würden. Vorliegend sei jedoch lediglich die Rede davon, dass
der Hund zu Wach- und Hütezwecken gehalten werde. Diese Angabe sei zu
unkonkret, um annehmen zu können, dass der Steuerbefreiungstatbestand
anzuwenden wäre.
Mit Schreiben vom 11.11.2009 teilte die Gemeinde C. der Klägerin mit, dass die
angemeldete Hündin der Hundesteuer unterliege. Gleichzeitig erging ein
Hundesteuerbescheid für das Jahr 2009 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009 in
Höhe von 39,-- € (Jahresbetrag 78,-- €).
Mit Schreiben vom 12.12.2009, das am 14.12.2009 bei der Beklagten einging,
legte die Klägerin Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ein. Zur
Begründung trug sie vor, auf dem Grundstück sei ausschließlich landwirtschaftliche
Nutzung möglich. Bei dem Hund handele es sich um landwirtschaftliche
Tierhaltung. Der Hund sei ein Wachhund und werde ausschließlich auf dem
Betriebsgrundstück in der Feldscheune gehalten.
Mit Schreiben vom 16.12.2009 teilte die Gemeinde C. der Klägerin mit, dass sie
dem Widerspruch nicht abhelfen werde. In dem Anhörungstermin vor dem
Widerspruchsausschuss am 07.01.2010 trug die Klägerin vor, der Gemeinde fehle
die Grundlage zur Erhebung der Hundesteuer. Der Hund sei für den Betrieb der
Landwirtschaft unverzichtbar. Die zu bewachende Halle liege im Außenbereich.
Dort sei nur landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Ein Betreiben der Landwirtschaft
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Dort sei nur landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Ein Betreiben der Landwirtschaft
ohne den Hund sei nicht möglich, da dort immer wieder eingebrochen werde, mit
entsprechenden Diebstählen und Vandalismusschäden. Seitdem der Hund dort
auf dem Grundstück lebe, seien die Einbrüche gegen Null zurückgegangen. Er sei
unverzichtbar. Die gewünschten sozialen Kontakte des Hundes fänden im engen
Rahmen, wie mit dem Veterinäramt besprochen, statt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin
gegen den Hundesteuerbescheid vom 11.11.2009 zurückgewiesen. Der
Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am
20.03.2010 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.04.2010 hat die Klägerin bei dem
Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen,
bereits der Widerspruchsbescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet und daher
aufzuheben aus formalen Gründen. Der Steuerbescheid sei auch materiell-
rechtlich unwirksam und daher aufzuheben. Die Klägerin sei Eigentümerin eines
weit außerhalb der Ortsbebauung in der Gemarkung C. gelegenen, ausschließlich
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks von ca. 20 ha. Eine Teilfläche von ca.
5.000,-- m² sei eingefriedet. Dort befinde sich eine große Halle mit dem gesamten
landwirtschaftlichen Gerät der Klägerin. Auf dem Grundstück würden auch Hühner
gehalten. Die Klägerin wohne mit ihrer Familie in einem Ortsteil der Gemeinde A-
Stadt. Das abgelegene Grundstück werde während der Abwesenheit der Klägerin,
vor allem nachts durch den Wachhund gesichert, der ausschließlich auf diesem
Grundstück gehalten werde. Während der Abwesenheit der Klägerin bewege sich
der Hund an einer Laufleine. Die Sicherung des Grundstücks durch den Wachhund
sei zwingend notwendig. Nach einer Serie von Einbrüchen und Vandalismus Ende
der 90er Jahre habe die Polizei der Klägerin die Bewachung des Grundstücks durch
einen Hund empfohlen. Die Sicherung des abgelegenen Grundstücks sei nicht nur
zur Sicherung des Eigentums der Klägerin, d.h. der dort gelagerten
landwirtschaftlichen Geräte unabweislich notwendig, sondern auch zum Schutz vor
Vandalismus und illegalen Müllablagerungen. Seit der Anschaffung des Hundes
seien keine Einbrüche oder sonstige Vorkommnisse mehr zu verzeichnen
gewesen.
Es fehle bereits an einer Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 der gemeindlichen
Satzung. Weder befinde sich im Bereich der Gemeinde C. ein Haushalt der
Klägerin, noch habe sie den Hund in ihren Haushalt aufgenommen. Der Haushalt
der Klägerin befinde sich in der Gemeinde A-Stadt und nicht in C..
Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Hund ausschließlich der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen
Zwecken gehalten werde. Die Hundehaltung dürfe nur in den Fällen besteuert
werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken diene. Jeder, der
einen Hund zu gewerblichen Zwecken halte, betreibe damit keinen besonderen
Aufwand für seine Lebensbedürfnisse. Es handele sich bei seinem Aufwand um
Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit. Der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin
werde nach unternehmerischen Grundsätzen geführt und sei wirtschaftliche
Existenzgrundlage der Klägerin und ihrer Familie. Bei den mit der Tierhaltung
verbundenen Aufwendungen handele es sich eindeutig um betriebsbedingte
Kosten mit der Wirkung einer Steuerentlastung, die nicht von der Beklagten mit
einer Hundebesteuerung konterkariert werden könne. Der Hund lebe unstreitig
ausschließlich auf diesem Außenbereichsgrundstück und werde ausschließlich zur
Sicherung dieses Grundstücks genutzt. Er diene damit unmittelbar den
Erwerbszwecken der Klägerin im Sinne von § 6 der Satzung der Gemeinde C..
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehört; wegen der
Angaben wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Hundesteuerbescheid 2009 der Gemeinde C. vom 11.11.2009 für das Jahr
2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die angefochtenen Bescheide seien
rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen.
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Der Einwand, dass schon gar keine Steuerpflicht bestehe, greife nicht durch. Als
Halter gelte jedenfalls auch derjenige, der einen Hund länger als zwei Monate
gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten habe. Dass
die Klägerin den Hund pflege und unterbringe, sei nicht strittig. Auch die
Steuerbefreiungstatbestände nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 der
Hundesteuersatzung seien nicht einschlägig. Nach diesen Vorschriften werde
Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich der Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zur erwerbswirtschaftlichen Zwecken
dienten. Trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der Beklagten habe die Klägerin
keine weiteren Angaben hierzu gemacht.
Die Beschränkung der in der Hundesteuer vorgesehenen Ermäßigungs- und
Befreiungstatbestände auf die satzungsmäßig verankerten Fälle sei mit
höherrangigem Recht vereinbar. Es sei allgemein anerkannt, dass die
Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Hundehaltung bzw.
Gegebenheiten bei der Hundehaltung in Zusammenhang mit Befreiungs- und
Ermäßigungstatbeständen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein müsse. Das
setze voraus, dass die Ausgestaltung dieser Tatbestände auf sachgerechte
Gründe zurückgeführt werden können müsse. Selbst wenn die gemeindlichen
Bestimmungen mit dem höherrangigen Recht unvereinbar wären, würde dies zur
Nichtigkeit der Regelung führen, mit der Folge, dass die Steuerbefreiung oder
Ermäßigung überhaupt nicht gewährt werden könne. Es werde der Vollständigkeit
halber darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes
die angefochtene Steuerfestsetzung angesichts der rechtlichen Selbständigkeit
des Erlassverfahrens rechtmäßig bleibe.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.08.2010 wurde der Rechtsstreit
gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug
genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Der
Bescheid der Beklagten vom 11.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom
19.03.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 VwGO), da ihre Hundehaltung nicht steuerpflichtig ist.
Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Haltens von Hunden im Gebiet der
Beklagten ist § 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der
Gemeinde C. vom 08.07.2009 (im Folgenden: Satzung).
Dass die auf § 7 Abs. 2 KAG beruhende Satzung formellen Bedenken unterliegen
könnte, ist nicht geltend gemacht und für das Gericht auch nicht erkennbar. Auch
materiell-rechtliche Rügen gegen die Satzung nicht vorgebracht worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der Hund E. der Steuerpflicht.
Nach § 1 der Satzung ist Steuergegenstand das Halten von Hunden durch
natürliche Personen im Gemeindegebiet. § 2 der Satzung bestimmt, dass
Steuerschuldner der Halter des Hundes ist. Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen
Haushalt aufnimmt. Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate
gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Zwar lebt der Hund nicht im Haushalt der Klägerin, wird von ihr aber gepflegt und
untergebracht.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Klägerin für den Hund jedoch
Steuerbefreiung zu gewähren, da dieser nicht zu persönlichen Zwecken gehalten
wird.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im
Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche
Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den
persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besteuern. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das
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Leistungsfähigkeit besteuern. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das
Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs
hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen -
zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 5/06
– zitiert nach Juris, m.w.N.).
§ 6 der Satzung führt einzelne Steuerbefreiungstatbestände auf und nach § 8 der
Satzung ist eine Steuerermäßigung in bestimmten Fällen möglich. Damit trägt die
Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Hundesteuer um eine
Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt. Derartige örtliche
Aufwandssteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche
Lebensführung. Die Anknüpfung der Hundesteuer an einen besonderen Aufwand
für die persönliche Lebensführung schließt es auch bei natürlichen Personen aus,
die Hundesteuer zu erheben, wenn die Haltung ausschließlich gewerblichen
Zwecken dient. Für gemeindliche Besteuerung eines Aufwandes, der allein dafür
erbracht wird, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, lässt Art. 105
Abs. 2a GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KAG nämlich keinen Raum. Denn eine
Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der
Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der
Einkommenserzielung dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 5/06 –
zitiert nach Juris, m.w.N.).
Zwar gibt es, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, in der Satzung keine
Steuerbefreiung für das Halten von Hunden, die der Bewachung
landwirtschaftlicher Anwesen dienen. Eine Verpflichtung, derartige
Befreiungstatbestände vorzusehen, ist auch nicht erforderlich.
Denn zur Überzeugung des Gerichts liegt der Steuerbefreiungstatbestand des § 6
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 der Satzung vor, demzufolge eine Steuerbefreiung für Hunde
erfolgt, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen
zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Entgegen der Annahme der
Beklagten dient das Halten des Hundes durch die Klägerin hier ausschließlich der
Einnahmeerzielung und die erforderlichen Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung sind gegeben.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe trotz mehrfacher Hinweise keine
weiteren Angaben zur Frage des Befreiungstatbestandes gemacht, ist dies nicht
zutreffend. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die im Verwaltungsverfahren
nicht anwaltlich vertretene Klägerin von Beginn an vorgetragen, der Hund lebe
ausschließlich in der Feldscheune im Ortsteil F. und sei notwendig, um Diebstähle
und Vandalismus zu verhindern; er sei für den Betrieb unverzichtbar. Sie legte
auch einen Bericht über das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.12.2002
vor; Inhalt des Berichtes war die Steuerfreiheit der Hundehaltung, wenn sie
ausschließlich der Einnahmeerzielung diene. Die Beklagte übermittelte der
Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2009, mit Schreiben vom 16.12.2009 und auch
im Widerspruchsbescheid jeweils den Text des § 6 der Satzung und verneinte ohne
weitere Begründung das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes. Ein Hinweis der
Beklagten, der Vortrag der Klägerin sei nicht ausreichend, erfolgte zu keinem
Zeitpunkt.
Das Erwerben, die Sicherung und die Erhaltung von Einnahmen setzen voraus,
dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, d.h., dass er zu
erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten wird.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann dieser
erwerbswirtschaftliche Zweck nicht mit dem Argument verneint werden, dass die
Klägerin lediglich eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreibt. Auch die
nebenerwerbliche Tätigkeit kann nämlich durch der Einkommenserzielung dienen.
Maßgeblich muss vielmehr sein, ob die Klägerin ihren Betrieb nicht nur aus
Liebhaberei führt, sondern nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr und mit Gewinnerzielungsabsicht (VG Trier, Urteil vom
01.10.2009 – 2 K 327/98.TR -, zitiert nach Juris, m.w.N.).
Dass die Klägerin die Landwirtschaft auf ihrem Grundstück auf eigene Rechnung
und auf eigene Verantwortung ausübt, ist unstreitig. Wie die Klägerin ausführte,
hat sie Ackerland und Grünland. Für die Annahme der Nachhaltigkeit ist
erforderlich, dass die Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist. Auf dem Ackerland
wird Getreide angebaut; dies auch nachhaltig, nämlich seit Anfang der 70er Jahre.
Dieses Getreide sowie den Aufwuchs des Ackerlandes veräußert sie und beteiligt
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Dieses Getreide sowie den Aufwuchs des Ackerlandes veräußert sie und beteiligt
sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes,
nämlich dass die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, einen Gewinn zu
erzielen, ist nach Ansicht des Gerichts gegeben. Dieses Merkmal grenzt den
Gewerbebetrieb von der einkommensteuerlich und damit auch gewerbesteuerlich
unbeachtlichen Liebhaberei ab. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach
einer Betriebsvermögensvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Die
Gewinnerzielungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nur anhand
objektiver Tatsachen festgestellt werden kann. Entscheidend ist also nicht, ob
tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wird. Vielmehr ist von Bedeutung die durch
äußere Umstände erkennbare Absicht des Steuerpflichtigen, mit seiner Tätigkeit
einen Gewinn zu erzielen. Auch nach längeren Verlustperioden sowie negativer
Ergebnisprognose kann daher noch nicht unbedingt von einer unbeachtlichen
Liebhaberei ausgegangen werden.
Vorliegend steht die Erfüllung dieser Voraussetzung zur Überzeugung des Gerichts
fest. Bevor die Klägerin die Nebenerwerbslandwirtschaft führte, war ihr Ehemann
bis zur Erwerbsunfähigkeit Vollerwerbslandwirt. Die Klägerin berichtete zudem,
dass ihre erwachsene Tochter beabsichtige, die Nebenerwerbslandwirtschaft
wieder zur Vollerwerbslandwirtschaft auszubauen. Die Einnahmen (Umsatz) aus
dem Verkauf der Getreideernte lägen bei ca. 3.000 € bis 3.500 € pro Jahr;
außerdem erhalte sie als Ausgleich für den geringen Getreidepreis jährliche
Subventionen in Höhe von 4.700 €. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den
Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln. Auch geht die
Nebenerwerbslandwirtschaft in ihrer Art und Größe eindeutig weit über eine
„Hobbygärtnerei“ hinaus.
Der Hund dient auch ausschließlich der Erzielung von Einnahmen. Der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Urteil vom
16.12.2002 – 2 S 2113/00 – VBlBW 2003, 288, ausgeführt:
„Die hier gegebene Fragestellung folgt nicht in erster Linie aus dem rechtlichen
Ansatz, sondern ist bedingt durch eine faktische Weite der
Tatbestandsgrundlagen, die sich durch den Gegenstand der Steuer und dem in
ihm zum Ausdruck kommenden Bezug zu einer "persönlichen" Lebensführung
ergeben. Sie kann nach den Grundsätzen geklärt werden, die der Senat - wenn
auch in anderem Zusammenhang - für die Abgrenzung aufwandsteuerlich
maßgebender Tatbestand von "reiner Einnahmeerzielung" als der
Aufwandbesteuerung nicht eröffnetem Tatbestand dargestellt hat. So wird die
Möglichkeit der "Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von
vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur "reinen
Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungssteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995,
DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178;
Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner
das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474). Auch wird im Rahmen
der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch
den Steuergegenstand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil
vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 -
n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der
Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die
diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996,
vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom
29.6.1995, NVwZ 1996, 57). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur
Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom
10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO; ebenso das Urteil
des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände
"unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser "Beweislosigkeit" den
Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch
Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall
einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende
Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung.
Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel -
sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich
als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art
und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung
zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche
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zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche
Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im
Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder
ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum
Personenschutz. Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der
Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen"
geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu
behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter
Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl.
dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). Von einer solchen lediglich
völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für
die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.“
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Der
Hund lebt ausschließlich in einem 5000 m
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großen eingezäunten Bereich auf dem
landwirtschaftlichen Gelände der Klägerin, auf dem sich eine Lagerhalle für
Maschinen und Erzeugnisse befindet. In dieser Lagerhalle gibt es nur einen
Aufenthaltsraum zum Umkleiden und Aufwärmen, der jedoch weder über einen
Wasser- noch einen Stromanschluss verfügt. Ein Wohnen ist hier nicht möglich.
Der Hund ist grundsätzlich an einer 40 m langen Laufleine angeleint, die ihm 5m
rechts und links Auslauf lässt; während der Anwesenheit der Klägerin zum Arbeiten
auf dem Grundstück wird der Hund frei laufen gelassen. Er bekommt 2- 3 mal pro
Tag frisches Futter; zum Wohnhaus der Klägerin in einer anderen Gemeinde
gelangt der Hund nicht. Die Betreuung des Hundes beschränkt sich auf den
unabdingbaren Aufwand einer Tierhaltung. Nach den glaubhaften Angaben der
Klägerin wurde der Hund einzig zu dem Zweck angeschafft, Diebstähle und
Vandalismusschäden an den Maschinen und den Getreidecontainern zu
verhindern. Seit der Anschaffung des Hundes seien diese Vorfälle
zurückgegangen. Es gebe jetzt nur noch Müllablagerungen und andere
Vandalismusschäden außerhalb des umzäunten Geländes. Somit dient die
Haltung des Hundes ausschließlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin.
Ist nach alledem von einer gewerblichen Hundehaltung auszugehen, so ist der
Hund auf der Grundlage der Satzung der Beklagten von der Hundesteuer zu
befreien. Der angegriffene Bescheid und der hierzu ergangene
Widerspruchsbescheid waren daher aufzuheben.
Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß §
154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht
vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.