Urteil des VG Wiesbaden vom 21.09.2010

VG Wiesbaden: einreise, aufenthaltserlaubnis, visum, geburt, untätigkeitsklage, schwangerschaft, anspruchsvoraussetzung, behörde, verwaltungsverfahren, einverständnis

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 859/10.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 AufenthG, § 30 AufenthG, §
39 Nr 3 AufenthV
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
Leitsatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist, dass zumindest die
letzte Anspruchsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfüllt
wird.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine mazedonische Staatsangehörige, reiste ohne Visum am
03.01.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist seit 19.08.2009 mit dem
mazedonischen Staatsangehörigen A. verheiratet, der im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis ist.
Über den Antrag der Klägerin vom 01.04.2010, auf Formblatt wiederholt am
19.04.2010, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Familienzusammenführung hat die Beklagte bis heute nicht entschieden. Sie hörte
die Klägerin lediglich mit Schreiben vom 11.03.2010 zur beabsichtigten Ablehnung
dieses Antrages an.
Am 04.05.2010 legte die Klägerin die Sprachprüfung (A1) ab, wobei sie 60 von
möglichen 60 Punkten erreichte.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 informierte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage
einer Kopie des Mutterpasses über ihre Schwangerschaft im 6. Monat.
Die Klägerin hat am 17.08.2010 Untätigkeitsklage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
müsse.
Mit einer Aussetzung des Verfahrens bis nach der Geburt des Kindes, wie von der
Beklagten vorgeschlagen, hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vom 19.04.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Derzeit müsse der Antrag abgelehnt werden.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt,
auch den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der
Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die wegen grundloser Untätigkeit der Beklagten ohne vorangehendes
Verwaltungsverfahren zulässige Klage (§ 75 VwGO) ist auch begründet.
Eine Untätigkeitsklage ist nicht, wie zunächst vom Klägerbevollmächtigten
beabsichtigt, auf Bescheidung schlechthin zulässig, sondern sie muss den von der
Behörde nicht beschiedenen Antrag übernehmen (vgl. Redeker/von Oertzen
VwGO, Kommentar, § 75 RdNr 2). Für einen Antrag allein auf irgendeine, auch
ablehnende Entscheidung durch die Behörde besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Vorliegend hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, da die
Voraussetzungen des § 30 AufenthG erfüllt sind.
Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen
unstreitig vor mit Ausnahme der des Absatzes 2 dieser Vorschrift, denn die
Klägerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung
ausgereist sondern besuchsweise ohne Visum. Von der Durchführung des
notwendigen Visumverfahrens kann die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen
aber absehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht
zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Die hier
geforderte Ermessensentscheidung der Beklagten fehlt, weil sie bisher noch gar
keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen hat. Bei der nach § 5
Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung sind die schutzwürdigen
Belange der Klägerin aus Art. 6 GG mit den öffentlichen Interessen an der
Einhaltung der Visumsvorschriften abzuwägen. Auch wenn man der Klägerin
vorwerfen kann, dass sie sich mit der Einreise ohne das notwendige Visum zur
Familienzusammenführung bewusst über die deutschen Sichtvermerksvorschriften
hinweggesetzt hat, muss die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung jetzt nicht
mehr nur dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art. 6 GG und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sondern zusätzlich
berücksichtigen, dass die Klägerin nach der Einreise schwanger geworden ist und
der Geburtstermin für den November errechnet wurde, was wiederum den
Schutzbereich des Art. 6 GG berührt. Die Beklagte wird zusätzlich auch ihr eigenes
Verhalten in Rechnung stellen müssen. Die bislang verweigerte Entscheidung und
die darauf beruhende Fiktion des erlaubten Aufenthalts durch die Antragstellung (§
81 Abs. 3 AufenthG) hat zur Verfestigung der familiären Situation durch die
Schwangerschaft und die nunmehr kurz bevorstehende Geburt eines Kindes
geführt, was einer Ausreise der Klägerin zur Durchführung des Visumsverfahrens
vor und nach der Geburt entgegenstehen dürfte. Diese Abwägung hätte bei
zeitnah zur Antragstellung erfolgter Entscheidung der Beklagten wohl anders
ausfallen dürfen. In einem früheren Zeitpunkt wäre es für die Klägerin nämlich
durchaus zumutbar gewesen, das Visumverfahen zur Familienzusammenführung
ordnungsgemäß vom Heimatland aus durchzuführen.
Der vom Klägerbevollmächtigten gestellte Bescheidungsantrag ist danach schon
allein wegen der fehlenden Ermessensausübung seitens der Beklagten begründet.
Hinzu kommt, dass die Klägerin wohl gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV seit Ablegen der
Sprachprüfung Anfang Mai berechtigt ist, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der wie die Klägerin
Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung EG) Nr. 539/2001
aufgeführten Staaten ist, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, sofern
die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
der Einreise entstanden sind. Erst der Sprachprüfung hat die Klägerin
nachgewiesen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
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nachgewiesen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), so dass eine der
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus § 30
AufenthG erst nach der Einreise entstanden ist.
In der Rechtsprechung ist streitig, ob im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV bei an
mehrere verschiedene Voraussetzungen anknüpfenden Tatbeständen wie §§ 28,
30 AufenthG sämtliche dieser Voraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt
werden müssen, um Manipulationen vorzubeugen (so der 1. Senat des HessVGH,
Beschluss vom 22.09.2008, EzAR-NF 28 Nr. 20).
Betrachtet man die vorliegend einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen des § 30
alle
müssten nach der Einreise erfüllt werden, im Ergebnis nicht praktikabel ist und
regelmäßig zu wenig sinnvollen Ergebnissen führt.
§ 30 AufenthG beinhaltet folgende Anspruchsvoraussetzungen:
- Ehe,
- Vollendung des 18. Lebensjahrs durch beide Ehegatten,
- Sprachkenntnisse des Zuziehenden,
- bestimmter Aufenthaltstitel des hier lebenden Ehegatten.
Schon diese Aufreihung der Anspruchsvoraussetzungen macht deutlich, dass der
Fall, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise entstehen,
praktisch nie vorkommen dürfte. Es müsste nämlich nicht nur die Eheschließung
nach der Einreise erfolgen, sondern beide Ehepartner dürften auch erst nach der
Einreise des Zuzugswilligen 18 Jahre alt werden, die Sprachkenntnisse dürften erst
nach der Einreise erworben werden und auch der privilegierende Aufenthaltsstatus
des in Deutschland lebenden Ehegatten dürfte erst nach der Einreise des anderen
erworben werden. Über diese Problematik hilft auch die vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof angeregte sinn- und zweckorientierte Auslegung nicht
hinweg. Denn dann bliebe bei genauer Betrachtung regelmäßig allein das zentrale
Merkmal der Eheschließung nach der Einreise übrig, um in den Genuss des § 39
Nr. 3 AufenthV zu kommen. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte es der
Verordnungsgeber auch so formulieren müssen und nicht den Plural
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wählen
dürfen.
Deshalb ist allein die Auslegung des § 39 Nr. 3 AufenthV, dass zumindest eine
noch offene Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erstmals erfüllt sein muss,
wodurch der Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis entsteht, sachgerecht (wie hier
VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.07.2008 und 16.09.2009, EzAR-NF
28 Nr. 19 und 25). Diese Auslegung steht damit auch nicht im Widerspruch zum
Wortlaut der Vorschrift, die mit dem Plural „Voraussetzung e n“ das Entstehen
einer oder mehrerer Voraussetzungen nach der Einreise umfasst.
Da das Gericht an den gestellten Antrag gebunden ist, ist lediglich ein
Bescheidungsurteil ergangen.
Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Verfahrenskosten gemäß § 154
Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.