Urteil des VG Wiesbaden vom 08.07.2010

VG Wiesbaden: gebühr, amtshandlung, aufwand, abfall, kostendeckungsprinzip, verbraucherschutz, entsorgung, beendigung, missverhältnis, asbest

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Gericht:
VG Wiesbaden 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 696/09.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 VwKostG HE, § 5 Abs
1 Nr 1 VwKostG HE
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festgebühr
Leitsatz
Die Bemessung der Festgebühr kann vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand im
Einzelfall abweichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.203,45 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten in Höhe
von 1.203,45 Euro durch Kostenbescheid des Beklagten vom 29.04.2009.
Durch immissionsrechtliche Anordnung vom 26.03.2009 untersagte das A.,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt A-Stadt, der Klägerin mit sofortiger Wirkung
die Annahme von asbesthaltigen Abfällen und den weiteren Umgang mit den auf
dem Firmengelände der Klägerin lagernden asbesthaltigen Abfällen und ordnete
die fachgerechte Entsorgung der auf dem Betriebsgelände befindlichen
Asbestabfälle an. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, die
Verwaltungskostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Ein
Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Die – hier allein
streitgegenständliche – Kostenentscheidung erging mit Bescheid vom 29.04.2009,
wobei für den Erlass einer Anordnung der Untersagung des Betriebs einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG gemäß Ziffer 15202
des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz eine Festgebühr von 1.200,00 Euro sowie Auslagen für die
Zustellung des Bescheides vom 26.03.3009 in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt
wurden.
Gegen den am 04.05.2009 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangenen
Kostenbescheid hat die Klägerin mit am 04.06.2009 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, die in der Verwaltungskostenordnung enthaltene
Festgebühr sei rechtswidrig, weil in allen Fällen der Betriebsuntersagung nach § 20
Abs. 1 BImSchG die Festgebühr von 1.200,00 Euro anfalle und damit die ihrer
Auffassung nach gebotene Differenzierung zwischen vollständiger und teilweiser
Betriebsuntersagung nicht erfolge. Die Betriebsuntersagung habe sich lediglich auf
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Betriebsuntersagung nicht erfolge. Die Betriebsuntersagung habe sich lediglich auf
asbesthaltige Abfälle bezogen, die bei Abbruchmaßnahmen nur gelegentlich
anfielen und sich, bezogen auf die gesamte Entsorgungstätigkeit der Klägerin, im
Promillebereich bewege. Anlass für die Untersagungsverfügung seien 2,52 t
asbesthaltiger Abfall, deren Entsorgungskosten sich für die Klägerin auf einen
Betrag unterhalb von 50,00 Euro belaufen hätten. Soweit die
Verwaltungskostenordnung gleichwohl eine einheitliche Gebühr von 1.200,00 Euro
vorsehe, trage dies der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den
Gebührenschuldner nicht Rechnung und behandle Ungleiches gleich. Die
Pauschalgebühr verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip, weil sich der
tatsächliche Aufwand in einer Ortsbegehung und dem Abfassen der
Untersagungsverfügung, mithin in zwei Arbeitsstunden des mittleren oder
gehobenen Dienstes erschöpft habe. Vor diesem Hintergrund komme der
Gebührenfestsetzung Strafcharakter zu.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbescheid vom 29.04.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Kostenfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Erfüllung des
Gebührentatbestandes habe die Festgebühr ausgelöst. Die Höhe der Gebühr, wie
sie der Verordnungsgeber festgelegt habe, sei nicht zu beanstanden. Bei der
Bestimmung der Gebührenart ebenso wie bei der Gebührenhöhe stehe dem
Verordnungsgeber ein Regelungsspielraum zu, der sich am Verwaltungsaufwand,
der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sowie am Äquivalenzprinzip
zu orientieren habe. Diese Maßstäbe seien vorliegend eingehalten. So sei der
Anordnung vom 26.03.2009 eine umfangreiche Ortsbegehung am 11.03.2009
vorausgegangen, die von Frau D., Herrn E. (Bereich Arbeitsschutz, Dezernat 45.2)
und Herrn F. (Bereich Abfallwirtschaft, Dezernat 42) durchgeführt worden sei. Dies
habe zu einem 8 ½ Seiten umfassenden Vermerk nebst Aufforderung zur
Mängelbeseitigung geführt. Schon im Rahmen dieser Ortsbegehung, bei der der
Umgang mit Asbest aufgedeckt worden sei, seien unverzüglich der entsprechende
Hinweis und die Anhörung im Hinblick auf die dann folgende
Untersagungsverfügung erfolgt, weil der Umgang mit Asbest erhebliche Risiken
berge. Die Untersagungsverfügung habe erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, es
könne hierzu nicht nur auf die tatsächlichen Entsorgungskosten abgestellt werden.
So gelte die Untersagung dauerhaft für die Zukunft und nicht nur punktuell. Ferner
habe die Klägerin einige organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um nicht
erneut dagegen zu verstoßen, die Punkte 5-8 und 40-42 in dem Vermerk zum
Ortstermin zeigten dies deutlich auf. Festzuhalten sei, dass erheblicher Aufwand
mit der Erstellung von Untersagungsverfügungen verbunden und vorliegend auch
angefallen sei. Da solchen Untersagungsverfügungen auch erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung zukomme, sei die vom Verordnungsgeber vorgesehene
Festgebühr von 1.200,00 Euro angemessen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30.03.2010 und 01.06.2010 ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne
mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Heftstreifen)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den
Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2,3, 101 Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenbescheid vom 29.04.2009 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.
1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sind §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 5 Nr.
1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 S. 1 HVwKostG i.V.m. Nr. 15202 der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums
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Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums
für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz – VwKostO-HMULV – vom
16.12.2003 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.04.2008
(GVBl. I S. 656). Danach werden für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1
HVwKostG im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
ländlichen Raum und Verbraucherschutz Kosten nach dem als Anlage der
Verwaltungskostenordnung beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Vorliegend ist
der Gebührentatbestand „Untersagung des Betriebs einer
genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 20 Abs. 1 und 1a)“ der Nr. 15202 der
Verwaltungskostenordnung erfüllt. Die immissionsrechtliche Anordnung vom
26.03.2009, mit der der Klägerin die Annahme von asbesthaltigen Abfällen und der
weitere Umgang mit den auf ihrem Firmengelände lagernden asbesthaltigen
Abfällen untersagt wurde, ist eine auf § 20 Abs. 1 BImSchG beruhende
Amtshandlung, die im Rahmen der Überprüfung des Betriebes erfolgte und
deshalb auch von der Klägerin veranlasst war. Die Kosten dieser Amtshandlung
hat die Klägerin als Kostenschuldnerin auch zu tragen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1
HVwKostG).
Die somit dem Grunde nach angefallene Gebühr steht damit aber auch dem
Umfang nach fest. Denn die fragliche Gebühr ist als Festgebühr im Sinne des § 5
Nr. 1 HVwKostG ausgestaltet, bei der die zu erhebende Gebühr grundsätzlich
festgelegt und nicht im Einzelfall, wie etwa bei einer Rahmengebühr, erst zu
berechnen ist.
Die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die Festsetzung der Festgebühr
greifen nicht durch. Die festgesetzte Gebühr verstößt insbesondere weder gegen
das Äquivalenz- noch gegen das Kostendeckungsprinzip.
Nach den Bemessungsgrundsätzen in § 3 Abs. 1 S. 1 HVwKostG, die auch
hinsichtlich einer Festgebühr bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zu
berücksichtigen sind (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 12.12.2000 – 2 G 2892/00 -,
juris Rdnr. 25), ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung
verbundenem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten
auszugehen. Verwaltungsaufwand in diesem Sinne sind der Personal- und der
Sachkostenaufwand sowie kalkulatorische Kosten (§ 3 Abs. 2 HVwKostG). Die
Gebühr darf den Verwaltungsaufwand ausnahmsweise und nur dann
unterschreiten, wenn Gründe des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit es
erfordern oder die Amtshandlung für den Empfänger belastend wirkt
(Kostenunterschreitungsverbot, § 3 Abs. 1 S. 3 HVwKostG). Ferner ist die
Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Beendigung
zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG), was zu einer Erhöhung der Gebühr
führen kann (zur Berechnungsweise dieses „Bedeutungsanteils“ vgl. Hess.VGH,
Urteil vom 13.06.2007 – 5 UE 1179/06 -, NVwZ-RR 2998, 271). Schließlich darf die
Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen (§ 3 Abs. 1 S. 4
HVwKostG). Mit dieser letztgenannten Regelung erfolgt die einfachgesetzliche
Umsetzung des Äquivalenzprinzips, das sich aus dem verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprinzip ableitet. Es besagt, dass zwischen Leistung und
Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss und die Gebühr nicht
in einem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen darf. Bei der danach vom
Verordnungsgeber vorzunehmenden Gebührenbemessung steht diesem
allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten „nicht darauf
geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste
oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende
Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob
die getroffene Regelung willkürlich ist“ (BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 – 11 C
12/95 -, juris Rdnr. 19). Diesen Vorgaben entspricht die streitgegenständliche
Festgebühr.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei Anordnungen nach § 20 Abs. 1
BImSchG eine Gebührendifferenzierung oder –staffelung zwischen vollständiger
und teilweiser Betriebsuntersagung aus gebührenrechtlichen
Bemessungsgrundsätzen nicht geboten. Für die fehlende Differenzierung gibt es
vielmehr naheliegende und einleuchtende Gründe. Soweit mit der Gebühr auf den
Verwaltungsaufwand abgestellt wird, ist der Umstand, dass die
Betriebsuntersagung sich auf den gesamten Betrieb oder nur auf einen Teil davon
bezieht, ersichtlich kein geeignetes Kriterium, um daraus auf einen unterschiedlich
hohen Verwaltungsaufwand zu schließen. Der Verwaltungsaufwand bemisst sich im
Wesentlichen an den jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die den
Umfang der daran anknüpfenden Prüfung und somit den erforderlichen Personal-
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Umfang der daran anknüpfenden Prüfung und somit den erforderlichen Personal-
und Sachaufwand sowie die kalkulatorischen Kosten bestimmen. Dagegen ist der
Gesichtspunkt der teilweisen oder vollständigen Untersagung nicht aussagekräftig
für den erforderlichen Verwaltungsaufwand, den die Maßnahme verursacht.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin rügt, es sei bei der Gebührenfestsetzung
nicht berücksichtigt worden, dass sich die immissionsrechtliche Anordnung nur auf
asbesthaltigen Abfall bezogen habe und dieser nur einen Teilbereich der gesamten
Entsorgungstätigkeit des klägerischen Betriebes ausmache. Auch insoweit ergibt
sich aus dem von der Anordnung betroffenen Umfang des Betriebes nicht
zwingend etwas über den erforderlichen Verwaltungsaufwand. Soweit sich die
Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG nach der Bedeutung für den Empfänger
bemisst, ergibt sich aus der vorgenannten Differenzierung auch nicht zwingend
etwas für die wirtschaftliche Tragweite der Maßnahme. Dass erschließt sich schon
daraus, dass auch Teilanordnungen substanzgefährdend wirken können, während
immissionsrechtliche Anordnungen und Auflagen denkbar sind, die zwar den
gesamten Betrieb betreffen, aber durch vergleichsweise geringen Aufwand
ausgeräumt werden können. Im Ergebnis sind solche Pauschalierungen von der
Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers gedeckt, soweit – wie hier – ein
einleuchtender Grund für die fehlende Differenzierung erkennbar ist und die
getroffene Regelung deshalb nicht willkürlich erscheint (BVerwG, aaO Rdnr. 20).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Kostenaufwand für den aufgrund der
immissionsrechtliche Anordnung vom 26.03.2009 entsorgten asbesthaltigen Abfall
habe weniger als 50 Euro betragen, so dass die Gebühr von 1.200 Euro in keinem
Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin stehe,
vielmehr werde Ungleiches gleich behandelt, so kann sie auch damit nicht gehört
werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG ist die Bedeutung der Amtshandlung für
den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme
zu berücksichtigen. Danach kann die wirtschaftliche Bedeutung der Anordnung
nach § 20 Abs. 1 BImSchG bei der Festsetzung der Gebühr zu einer Erhöhung der
Gebühr führen (vgl. dazu Hess.VGH, aaO). Diese Regelung erlaubt eine anteilig
über die nach Verwaltungsaufwand ermittelte Gebührenhöhe hinauszugehende
Bemessung, eine Reduzierung der nach Verwaltungsaufwand gewonnenen
Gebührenhöhe ist wegen des Kostenunterschreitungsverbots dagegen regelmäßig
ausgeschlossen. Dass bei der Festsetzung der Gebühr die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Klägerin einbezogen wurden, begegnet keinen
durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die
wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme nicht in dem Kostenaufwand für die
Entsorgung des asbesthaltigen Abfalls erschöpft. Die Anordnung regelt für die
Klägerin auf Dauer den Umgang mit asbesthaltigem Abfall. Die Klägerin muss sich
auf die Vorgaben einstellen und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung
der Auflagen bzw. Überwachung treffen. Soweit sie sich entschließen sollte, die
Entsorgung auch asbesthaltigen Abfalls zukünftig zu betreiben, muss sie
Mitarbeiter entsprechend schulen. All dies zeigt, dass die immissionsrechtliche
Anordnung vom 26.03.2009 wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der Klägerin
über die angefallenen Entsorgungskosten hinaus zeitigt.
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass die
Pauschalgebühr gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße, weil sich der
tatsächliche Verwaltungsaufwand in einer Ortsbegehung und in dem Abfassen der
Untersagungsverfügung, mithin in zwei Arbeitsstunden des mittleren oder
gehobenen Dienstes erschöpft habe und der Gebührenfestsetzung vor diesem
Hintergrund Strafcharakter zukomme. Die Klägerin verkennt, dass der nach § 3
Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 HVwKostG im Rahmen einer Festgebühr zu ermittelnde
Verwaltungsaufwand zulässigerweise durch Pauschalierungen erfolgen kann. Die
Gebühren sind danach so festzulegen, dass ihr Aufkommen den auf die
Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweiges nicht übersteigt. Bei dieser Kalkulation ist der
Verordnungsgeber grundsätzlich auf Schätzungen und Pauschalierungen
angewiesen (Hess.VGH, Beschluss vom 13.03.2002 – 5 N 3081/00, juris Rdnr. 23).
Deshalb ist es unbeachtlich, ob die im Einzelfall vereinnahmten Gebühren über
oder unter den von durch diese Amtshandlung verursachten Kosten liegen, soweit
eine solche Abweichung nicht den betreffenden gesamten Verwaltungszweig und
damit die Mischkalkulation insgesamt betrifft (zu der vergleichbaren
landesrechtlichen Regelung in Niedersachsen: OLG Lüneburg. Urteil vom
14.12.2009 – 12 LC 275/07 -, juris Rdnr. 24). Deshalb kann dahingestellt bleiben,
welcher Personalaufwand tatsächlich mit der immissionsrechtlichen Maßnahme
verbunden war und ob ein im Vergleich zur erhobenen Festgebühr geringerer
Aufwand entstanden ist. Diese Form der Berechnung durch Pauschalierung dient
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Aufwand entstanden ist. Diese Form der Berechnung durch Pauschalierung dient
der Verwaltungsvereinfachung und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3541/06 -, juris Rdnr. 48f). Dass
dieser Verfahrensweise in irgendeiner Weise Strafcharakter zukommt, erschließt
sich dem Gericht nicht.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen,
da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht
auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht
vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.