Urteil des VG Wiesbaden vom 13.08.2007

VG Wiesbaden: schüler, verordnung, schule, hessen, höchstzahl, zusammenlegung, programm, mangel, meinung, klassenbildung

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Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 905/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144a Abs 5 SchulG HE 2005
, § 186 SchulG HE 2005, VO
über d Festlegung d Anzahl u
d Größe der Klassen, § 1
Gruppen u Kurse in allen
Schulformen , § 2 Abs 2
Gruppen u Kurse in allen
Schulformen
Leitsatz
Die Ermittlung der Anzahl der Klassen erfolgt grundsätzlich dergestalt, dass die Anzahl
der Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs einer Schulform einer Schule durch die
Schülerhöchstzahl geteilt wird.
Abweichend von den Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 VO ist bei einem Mangel an
Lehrern von einer um drei Schüler erhöhten Schülerhöchstzahl, dem sog.
Schülerhöchstwert auszugehen.
Der Schülerhöchstwert beträgt in Hessen wegen Lehrerfehlbedarfs bei Grundschulen in
Hessen 28 (statt 25) Schüler. Er ist bei der Klassenbildung so lange zu Grunde zu legen
wie ein Lehrermangel bei der Unterrichtsabdeckung besteht.
Wird dieser Schülerhöchstwert nicht überschritten, bedarf es keiner besonderen
Entscheidungen durch das Staatliche Schulamt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Schüler einer von drei ersten Klassen der C-Schule in B. Die
Jahrgangsstufe 1 des Schuljahres 2006/2007 umfasste bislang drei Klassen (1 a bis
1 c) mit insgesamt 58 Schülerinnen und Schülern. Nach Ausscheiden von
mindestens drei Schülern wird die Zahl der Schüler zum Schuljahresbeginn der 2.
Klasse nur noch bei 54 liegen. Es ist geplant, eine der drei Klassen aufzulösen und
in der Klasse 2 die Kinder der bisherigen Jahrgangsstufe 1 im neuen Schuljahr
zweizügig zu beschulen. Dabei soll die Klasse des Antragstellers zum Schuljahr
2007/2008 aufgelöst und die betroffenen Schüler in die beiden anderen Klassen
verteilt werden. Bereits im Vorfeld wendete sich der Antragsteller dagegen. Das
Staatliche Schulamt teilte insoweit mit, dass kein Spielraum für eine weitere
Dreizügigkeit bestehe.
Der Antragsteller ist der Meinung, dass die angekündigte Zusammenlegung und
Reduzierung der Klassen auf zwei im kommen den Schuljahr rechtswidrig sei und
ihn in seinen Rechten verletze. Nach § 2 der Verordnung der Feststellung der
Anzahl und die Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom
03.12.1992 (ABl. 1993, S. 2) - zukünftig VO genannt - werde die Anzahl der
Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs der Schulform durch die
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Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs der Schulform durch die
Schülerhöchstzahl geteilt. Diese betrage nach § 1 Abs. 1 VO 25. Mithin werde die
Schülerhöchstzahl überschritten. Bei der beizubehaltenden Freizügigkeit der
zweiten Grundschulklasse würden immer noch 18 Schüler bei einer vorgegebenen
Mindestschülerzahl von 13 die zweite Klasse besuchen. Mithin könne von
Kleinstklassen keine Rede sein.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Reduzierung
der Klassenzahl im kommenden zweiten Jahrgang an der C-Schule in B. von zur
Zeit 3 Klassen auf 2 Klassen vorläufig zu versagen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den
weiteren vertieften Vortrag des Antragstellers Bezug genommen, welcher zum
Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wird, ebenso, wie die
Angaben der Verfahrensbeteiligten in dem am 13.08.2007 durchgeführten
Erörterungstermin.
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls
zurückzuweisen.
Eine Verletzung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und die Größe der
Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 03.12.1992 (ABl. 1993, S.
2) liegt nicht vor. Auch wenn die Verordnung noch auf § 5 Abs. 5 des
Schulverwaltungsgesetzes Bezug nimmt, gilt sie im Hinblick auf die neue
Ermächtigungsgrundlage des § 144 a Abs. 5 HSchG jedenfalls gem. § 186 HSchG
fort. Insoweit ist die Verordnung im vorliegenden Fall auch anzuwenden.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass nach § 1 Abs. 1 VO für die
Grundschule eine Schülerhöchstzahl von 25 angegeben ist, während im Falle einer
Zusammenlegung in dem 2. Schuljahr bei einer Zweizügigkeit 27 bis 28 Schüler
die Klasse besuchen würden. Diese Höchstzahl kann nach § 1 Abs. 2 VO aber um
bis zu 3 Schüler überschritten werden.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen sieht § 2 Abs. 1 der VO vor, dass die
Anzahl der Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs der Schulform einer Schule
durch die Höchstschülerzahl geteilt wird. Auch dies ergibt bei einer
Zugrundelegung einer Schülerhöchstzahl von 25 eine Dreizügigkeit und nicht - wie
beabsichtigt - eine Zweizügigkeit.
Allerdings beinhaltet § 2 Abs. 2 VO eine Sonderregelung, welche zur Überzeugung
der Kammer noch heute Anwendung findet. Wie sich aus dem Erörterungstermin
am 13.08.2007 ergeben hat, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass ein
Stellendefizit seit 2 Jahren nicht mehr gegeben ist, wenn man von einem erhöhten
Wert der Schülerhöchstzahl, mithin 28 Schülern ausgeht. So wurde von dem
Vertreter des Hessischen Kultusministeriums dargelegt, dass bei der Ermittlung
des Lehrerbedarfes von der Schülerhöchstzahl 28 ausgegangen wird und nach § 2
Abs. 2 VO berechnet worden ist. Hiervon geht auch das Programm Hesis PC
Grundschulen aus, welches ungefähr zum gleichen Zeitpunkt eingeführt wurde wie
die Verordnung erlassen wurde. Das Ministerium hat zum damaligen Zeitpunkt
eine Schülerhöchstzahl von 28 für das Programm vorgegeben.
Nach den Ausführungen der Leiterin des Staatlichen Schulamtes und der von ihr
vorgelegten Zuweisungsübersicht ergibt sich damit für das Schulamt .... bei einer
Schülerhöchstzahl gem. § 1 Abs. 1 VO von 25 gegenüber der bisherigen
Lehrerdeckung (beruhend auf dem erhöhten Wert als Schülerhöchstzahl - § 2 Abs.
2 VO -) ein Lehrerfehlbedarf von ca. 75 Grundschullehrern (rund 11 %). Mithin liegt
tatsächlich in dem vorliegenden Fall der Grundschulen ein Stellendefizit vor,
welches die Anwendung von § 2 Abs. 2 VO auch 2007 noch rechtfertigt (vgl.
Stellungnahme des Kultusministeriums zur Petition Nr. 06158/16 vom Juli 2007).
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ab 2008 aufgrund des Wegfalls der 1998
eingeführten Mehrarbeit für Grundschullehrer von einer Stunde ein noch höherer
Bedarf besteht oder nicht. Denn ganz offensichtlich liegt zum Zeitpunkt der
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Bedarf besteht oder nicht. Denn ganz offensichtlich liegt zum Zeitpunkt der
Entscheidung unter Zugrundelegung der Schülerhöchstzahl von 25 gem. § 1 Abs.
1 VO kein hundertprozentiges Stellenpotential vor, weshalb auf der Basis der
Schülerhöchstzahl 25 eine hundertprozentige Unterrichtsabdeckung gerade nicht
gegeben ist, sondern bei rund 90 % liegt, mithin ein Stellendefizit im Sinne von § 2
Abs. 2 VO gegeben ist.
Dieser Umstand rechtfertigt die weitere Anwendung von § 2 Abs. 2 VO, welcher
seit 1992 bis heute nicht geändert worden ist. Mithin wurde von der Schulleitung zu
Recht eine Klassenzahl von zwei für das zweite Schuljahr berechnet und zugrunde
gelegt.
Dabei wurde auch gem. § 3 Abs. 1 VO die bekannte Schülerzahl drei Wochen vor
Beginn der Sommerferien ordnungsgemäß zugrunde gelegt. Soweit der
Antragsteller rügt, dass durch Zuzug und mögliche Neubaumaßnahmen ein
weiterer Zustrom zu der Grundschule erfolgen könnte, spielt dies aufgrund der von
der Verordnung vorgegebenen Berechnung keine Rolle.
Einer besonderen Entscheidung des Schulamtes gem. § 3 Abs. 2 der VO bedurfte
es ebenfalls nicht. Denn der in der VO geregelte Höchstwert (25 + 3 = 28) wurde
nicht überschritten. Insoweit kommt es auch auf eine eventuell notwendige
Berücksichtigung pädagogischer Überlegungen und Fragen der
Unterrichtsabdeckung nicht mehr an. Denn für die berechneten zwei Klassen,
welche beide den Höchstwert (28) nicht überschreiten, ist eine Abweichung von
dem Höchstwert nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Verordnung
zwischen Höchstzahl und Höchstwerten unterscheidet. Dabei versteht die
Verordnung unter dem Höchstwert die Addition der Höchstzahl nach § 1 Abs. 1 VO
zusätzlich einer Überschreitung von 3 Schülern nach § 1 Abs. 2 VO. Die Überschrift
von § 1 VO nimmt deshalb auf Höchstwerte, nicht auf Höchstzahlen Bezug. Dies
wird in § 3 Abs. 2 VO wieder aufgegriffen.
Wenn § 3 Abs. 2 VO keine Anwendung findet, findet auch Absatz 3 von § 3 VO
keine Anwendung, da sich dieser unmittelbar auf Absatz 2 von § 3 bezieht.
Nach alledem ist eine Reduzierung der Klassen auf der Grundlage der Verordnung
über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in
allen Schulformen in keinster Weise zu beanstanden. Damit hält sich der
Antragsgegner auch in dem Rahmen seiner Organisationshoheit, weshalb insoweit
in die Rechte des Antragstellers nicht eingegriffen wird.
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154
Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Das
Gericht sieht von einer Kürzung des Streitwerts wegen der ansonsten regelmäßig
nur vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren ab. Der Sache nach wird mit dem
vorliegenden Verfahren die Hauptsache vorweg genommen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.